OGH 4Ob245/06t

OGH4Ob245/06t20.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Baumeister Ing. Leopold S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Oktober 2006, GZ 6 R 169/06d-20, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Juni 2006, GZ 50 Cg 118/05h-16 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, ihr Unternehmen als 'Architekturbüro' und/oder 'Architekturbüro S*****' zu bezeichnen, ohne gleichzeitig - etwa durch den Hinweis auf den bloß 'gewerblichen' Charakter des Büros - klarzustellen, dass in ihrem Unternehmen kein Architekt im Sinn des Ziviltechnikergesetzes tätig ist.

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den stattgebenden Teil der Entscheidung über das Unterlassungs- und das Veröffentlichungsbegehren auf Kosten der beklagten Partei im redaktionellen Teil der Kärntner Ausgabe der Tageszeitung „Kleine Zeitung" in einem Kasten unter der fett gedruckten Überschrift „Im Namen der Republik", mit gesperrten und fett gedruckten Prozessparteien, im Übrigen in Normalschrift zu veröffentlichen. Das Mehrbegehren,

der beklagten Partei ganz allgemein zu verbieten, ihr Unternehmen als 'Architekturbüro' und/oder 'Architekturbüro S*****' zu bezeichnen und/oder andere Bezeichnungen zu verwenden, die den unrichtigen Eindruck erwecken, ihr Unternehmen verfüge über eine Befugnis zur Bezeichnung als 'Architekt', und

die klagende Partei zur Veröffentlichung des gesamten Spruchs, somit auch des abweisenden Teils und der Kostenentscheidung, zu ermächtigen,

wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen mit 275,50 EUR bestimmten Anteil an den Barauslagen des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander aufgehoben."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei einen mit 1.051 EUR bestimmten Anteil an den Barauslagen des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist nach § 1 Abs 1 Z 1 lit b Ziviltechniker-Kammer-Gesetz zur Vertretung des Ziviltechnikerstandes berufen. Sie hat innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern.

Die beklagte Gesellschaft bezeichnet sich seit dem Jahr 2000 in Kärntner Telefonbüchern als „Architekturbüro S*****". Sie erbringt in ihrem Unternehmen Bauträger-, Bauplanungs- und Baubetreuungsleistungen. Ihre Gewerbeberechtigung erfasst die Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträgertätigkeiten" und „Baumeister". Architekten im Sinn des Ziviltechnikergesetzes waren bei ihr nicht beschäftigt. Ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter darf jedoch seit dem 20. Februar 2006 aufgrund eines Bescheids des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch die Bezeichnung „gewerblicher Architekt" iSv § 99 Abs 6 GewO führen.

Die Klägerin beantragt, der Beklagten zu verbieten, ihr Unternehmen als „Architekturbüro" und/oder „Architekturbüro S*****" zu bezeichnen und/oder andere Bezeichnungen zu verwenden, die den unrichtigen Eindruck erweckten, ihr Unternehmen verfüge über eine entsprechende Befugnis zur Bezeichnung als „Architekt". Weiters begehrt sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer regionalen Tageszeitung. Sie stützt sich dafür auf § 1 UWG iVm § 30 ZTG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) und auf § 2 UWG. Die Bezeichnung „Architekt" sei nach § 30 ZTG 1993 geschützt und dürfe nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen worden sei. Der Schutz erfasse nicht nur die Bezeichnung „Architekt" als solche, sondern auch die Verwendung von Wortverbindungen, die geeignet seien, den Anschein zu erwecken, dass eine solche Befugnis vorliege. Durch die Bezeichnung als „Architekturbüro" entstehe beim Publikum ein falscher Eindruck über die im Büro der Beklagten verrichteten Tätigkeiten und die Befähigung und Befugnis der dort tätigen Personen. Weder die Beklagte noch deren Gesellschafter oder Geschäftsführer seien zur Führung der Bezeichnung „Architekt" berechtigt. Der Schutz der Bezeichnungen „Architekt" solle es dem Publikum ermöglichen, Ziviltechniker und deren Leistungen unverwechselbar als solche zu erkennen. Baumeister könnten zwar nach § 99 Abs 6 GewO 1994 die Berechtigung erhalten, sich als „gewerblicher Architekt" zu bezeichnen. Sonstige Befugnisse eines „Architekten" nach dem Ziviltechnikergesetz seien damit aber nicht verbunden. Der Beklagten sei diese Befugnis aber nicht verliehen worden. Zudem habe sie sich nicht als „gewerberechtlichen" Architekten, sondern als „Architekturbüro" bezeichnet. Der Bescheid, der dem Geschäftsführer der Beklagten das Recht zum Führen der Bezeichnung verliehen habe, sei gesetzwidrig, da auch hier die Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nicht erfüllt seien. Die Beklagte wendet ein, dass sie nicht den durch § 30 ZTG 1993 geschützten Begriff „Architekt" verwendet habe, sondern den von dieser Bestimmung - anders als früher - nicht mehr erfassten Begriff „Architekturbüro". Ein Gesetzesverstoß liege daher nicht vor. Auch Irreführungseignung sei zu verneinen. Der Begriff „Architekturbüro" unterscheide sich bereits nach seinem Begriffsinhalt vom Begriff „Architekt"; zudem habe sich das Verständnis des letztgenannten Begriffs - auch unter dem Einfluss des Gemeinschaftsrechts - in den letzten Jahren gewandelt. Die Beklagte sei im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung umfassend berechtigt, Bauten zu planen, zu berechnen und zu leiten. Das entspreche den Befugnissen eines Ziviltechniker-Architekten. Zudem sei ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer ohnehin befugt, die Bezeichnung „gewerblicher Architekt" zu führen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aus § 30 ZTG 1993 sei (noch immer) abzuleiten, dass auch Wortverbindungen unzulässig seien, die auf die Tätigkeit von Architekten hindeuteten. Die Rsp zur früheren Rechtslage sei daher weiter maßgebend. Das Publikum werde auch annehmen, dass ein „Architekturbüro" zu Leistungen von Ziviltechniker-Architekten befugt sei. Daher sei diese Bezeichnung irreführend, wenn das nicht der Fall sei. Ein gewerblicher Architekt sei einem Ziviltechniker-Architekten nicht gleichzusetzen. Zudem habe nicht die Beklagte, sondern nur ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung erworben. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Tätigkeiten von Baumeistern und Zivlitechniker-Architekten überschnitten sich zwar, seien letztlich aber doch verschieden. Der Baumeister dürfe nur planen, was er auch ausführe, der Architekt dürfe nur planen, nicht aber ausführen. Die Bezeichnung „Architekturbüro" sei geeignet, den Eindruck einer Berufsausübung zu erwecken, die an die Befugnisse zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt" gebunden sei. Diese Bezeichnung sei aber Ziviltechnikern vorbehalten. Auch sei nur der gewerberechtliche Geschäftsführer, nicht aber die Beklagte selbst befugt, die Bezeichnung „gewerblicher Architekt" zu führen. Zudem habe sie sich nicht als „gewerbliches Architekturbüro", sondern schlicht als „Architekturbüro" bezeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Änderungen im Berufsrecht der Architekten und Baumeister fehlt. Sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Zum Verstoß gegen § 1 UWG

1.1. Gegen § 1 UWG verstößt, wer sich durch einen zu Wettbewerbszwecken begangenen Rechtsbruch einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft (RIS-Justiz RS0078089, RS0077931). Der Gesetzesverstoß muss subjektiv vorwerfbar sein. Maßgebend ist, ob die Auffassung des belangten Mitbewerbers über den Inhalt der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (4 Ob 331/82 = SZ 56/2 - Metro-Post; RIS-Justiz RS0077771; zuletzt etwa 4 Ob 173/06d und 4 Ob 171/06k). Es ist daher zu prüfen, ob die Beklagte mit guten Gründen annehmen konnte, dass das Führen der Bezeichnung „Architekturbüro" nicht gegen § 30 ZTG verstieß.

1.2. Nach § 30 Abs 1 ZTG 1993 darf ua die Bezeichnung „Architekt" von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden. Diese Regelung war bereits in der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes enthalten (BGBl 1994/156). Davor enthielt § 2 Abs 1 ZTG 1957 (BGBl 1957/146) eine entsprechende Bestimmung. § 2 Abs 2 ZTG 1957 ergänzte das allerdings mit folgender Regelung: „Verboten ist auch die Führung von Berufsbezeichnungen, die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, dass es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist". Diese Regelung ist im ZTG 1993 nicht mehr enthalten.

Eine Begründung für den Wegfall der letztgenannten Bestimmung kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt es lapidar, § 30 ZTG diene dem „Schutz der Berufsbezeichnungen (RV 498 BlgNR 18 GP 10); der Ausschussbericht schweigt dazu (1492 BlgNR 15. GP).

1.3. Die Berufsbezeichnung „gewerblicher Architekt" beruht auf § 99 Abs 6 GewO 1994. Danach hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit [...]

„auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung 'Baumeister' auch die Bezeichnung 'Gewerblicher Architekt' verwenden darf, wenn er

1. ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 - Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,

a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war

b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul-(Universitäts-)studiums erworben hat und

2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird."

Diese Regelung wurde zusammen mit dem ZTG 1993 aufgrund eines Abänderungsantrags im Bautenausschuss - zunächst als § 218 Abs 2 GewO 1973 - geschaffen (BGBl 1994/156), ohne dass sie in in Gesetzesmaterialien näher erläutert würde (AB 1492 BlgNR 18. GP). Ihr Zweck ist es, Wettbewerbsnachteile österreichischer Baumeister im Binnenmarkt zu verhindern (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 § 99 GewO Rz 26; vgl auch Funk/Marx, Ziviltechnikerurkunden im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 2002, 532 [bei FN 86]). Dafür wird - worauf die Revision zutreffend hinweist - eine Aufweichung des traditionellen österreichischen Architektenbegriffs in Kauf genommen. Denn die Verwendung der Bezeichnung „gewerblicher Architekt" setzt weder ein Studium noch eine besondere Berufsprüfung voraus; es genügen HTL-Matura, zehnjährige Praxis als Baugewerbetreibender oder in einer gleichzuhaltenden Funktion und der Nachweis eines bereits eingetretenen Wettbewerbsnachteils in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder der Europäischen Union. Dieser Wettbewebsnachteil darf allerdings nicht nur gegenüber einem österreichischen Mitbewerber wirksam geworden sein. Diese Regelung zeigt, dass § 99 Abs 6 GewO das Ergebnis eines höchst diffizilen - und wohl auch deswegen nicht weiter begründeten - Kompromisses ist:

Der österreichische Baumeister sollte zwar keine Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Architekten haben; gegenüber österreichischen Architekten - nur solche können „inländische Wettbewerbsteilnehmer" iSv § 99 Abs 6 GewO sein, die am ausländischen Markt einen Vorteil haben - soll es aber bei der traditionellen Unterscheidung zwischen Baumeistern und Architekten bleiben.

1.4. Vor dem Inkrafttreten des ZTG 1993 war unstrittig, dass

Werbeangaben, die sich an den Begriff Architekt anlehnten, gegen

Wettbewerbsrecht verstießen (4 Ob 368/81 = ÖBl 1982, 38:

„Architekturbüro"; 4 Ob 384/81 = ÖBl 1982, 17: „ABS, ARCH"; 4 Ob

364/82 = ÖBl 1983, 79: „Büro für Architektur"; 4 Ob 382/82 = ÖBl

1983, 46: „I.Arch."; 4 Ob 1302/87 -

„Planungsbüro-Architektur-Bauleitung"). Diese Rechtsprechung war

allerdings nicht auf § 1 UWG, sondern auf § 2 iVm § 31 UWG gestützt.

Die jeweils gewählten Bezeichnungen seien geeignet, einen nicht unmaßgeblichen Teil des Publikums über die Befugnis des Werbenden zur Ausübung von Tätigkeiten in die Irre zu führen, die einem Ziviltechniker vorbehalten seien. Demgegenüber wurde § 1 UWG nur dann angewendet, wenn es nicht um die irreführende Bezeichnung, sondern um die tatsächliche Ausübung vorbehaltener Befugnisse ging (4 Ob 321/80).

1.5. Es kann dahinstehen, ob das Führen einer an den Begriff „Architekt" angelehnten Berufsbezeichnung vor dem Inkrafttreten des ZTG 1993 auch nach § 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) hätte verfolgt werden können. Denn seit dem Inkrafttreten des ZTG 1993 beschränkt sich das Verbot auf die Berufsbezeichnung „Architekt" als solche. Die hier strittige Bezeichnung „Architekturbüro" ist zumindest nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht mehr geschützt. Auf dieser Grundlage konnte die Beklagte in vertretbarer Weise annehmen, dass § 30 Abs 1 ZTG der Bezeichnung Architekturbüro nicht entgegenstand. Sie hat daher nicht gegen § 1 UWG verstoßen.

2. Zum Verstoß gegen § 2 UWG

2.1. Für die Anwendung von § 2 UWG ist entscheidend, wie die

strittige Ankündigung von einem nicht unbeträchtlichen Teil des

Publikums verstanden wird; Unklarheiten gehen zu Lasten des Werbenden

(RIS-Justiz RS0043590, RS0078624, RS0078428 ua). Auch bei sonst

zutreffenden Angaben kann eine Irreführung im Verschweigen einer

Tatsache liegen, wenn eine Aufklärung zu erwarten war (RIS-Justiz

RS0078579). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das

Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck

hervorgerufen wird, sodass die Unvollständigkeit geeignet ist, das

Publikum in erheblichen Weise irrezuführen (4 Ob 151/93 = ÖBl 1993,

237 - Reichweitenvergleich; 4 Ob 43/02f = wbl 2002/261 - BESTsale; 4

Ob 285/02v = MR 2003, 119 - Steiermark-Woche neu; zuletzt etwa 4 Ob

120/06k). Dabei kann schon der Anreiz, sich mit einem Angebot näher

zu befassen, für die Annahme der Erheblichkeit ausreichen (RIS-Justiz

RS0078202, RS0078296). Maßgebend ist dabei das Verständnis eines

durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der

Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (4

Ob 196/00b = SZ 73/161 Lego-Klemmbausteine; zuletzt etwa zuletzt etwa

4 Ob 58/06t = ÖBl-LS 2006/132 - aktiver Festnetzanschluss; 4 Ob

107/06y; 4 Ob 203/06s).

2.2. Entscheidend für die Beurteilung der Irreführungseignung ist daher, welches Verständnis ein solcher „normgerechter" Adressat dem Begriff „Architekturbüro" beilegt. Dabei können die von der Beklagten ausführlich dargelegten gesetzlichen (auch gemeinschaftsrechtlichen) Bestimmungen, in denen sich ihrer Auffassung nach eine Aufweichung des traditionellen (österreichischen) Architektenbegriffs manifestiert, nur eine Indizwirkung haben. Denn das Verständnis eines zumindest nicht unmaßgeblichen Teils des (österreichischen) Publikums muss sich nicht zwingend mit jenem decken, das der (Gemeinschafts-)Gesetzgeber seinen Regelungen zugrunde legt. Solche Regelungen können allenfalls durch ihre praktische Anwendung dazu führen, dass sich (auch) das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ändert. Der Wegfall eines ausdrücklichen Schutzes von Berufsbezeichnungen (hier: in Wortzusammensetzungen) bewirkt daher für sich allein noch nicht, dass deren Verwendung von vornherein nicht irreführend iSv § 2 UWG sein kann. In diesem Sinn wird auch in der Literatur zum Ziviltechnikergesetz ausgeführt, dass zwar die Strafbestimmung des § 31 ZTG nur mehr die Verwendung der in § 30 ZTG geschützten Bezeichnungen erfasse, das Führen verwechslungsfähiger Bezeichnungen aber durchaus einen Wettbewerbsverstoß begründen könne (Krejci/Pany/ Schwarzer, Zviltechnikerrecht2 § 31 ZTG Rz 4). Umgekehrt kommt es auch nicht auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 30 ZTG 1993 an. Denn der Schutz des § 2 UWG knüpft nicht an dieser Bestimmung an, sondern am noch darzustellenden Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise.

2.3. Mit dem Begriff „Architekt" verbinden die an Architektenleistungen interessierten Kreise noch immer eine besondere, durch ein Hochschulstudium begründete und durch die Ziviltechnikerprüfung nachgewiesene Qualifikation. Dieses Verständnis beruht auf dem Berufsbild des Architekten, wie es seit Jahrzehnten, geprägt durch das Ziviltechnikergesetz, besteht. Insbesondere besteht kein Zweifel, dass jene Verkehrskreise, die Architektenleistungen nach ihrem Verständnis in Anspruch nehmen, HTL-Ingenieure nicht als Architekten (auch nicht in einem weiteren Sinn) ansehen. Diese Unterscheidung deckt sich mit § 6 ZTG 1993, wonach die fachliche Befähigung des Ziviltechnikers durch „die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums" nachzuweisen ist. Auch die RL 85/384/EWG (Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur) stimmt damit im Ergebnis überein. Denn sie unterscheidet zwischen einer Dauerregelung für die Berufsbezeichnung „Architekt" (Kapitel II) und einer Übergangsregelung (Kapitel III), die der Wahrung erworbener Rechte auf dem Gebiet der Architektur dient (EuGH Rs C-447/93 Slg 1994 I 4087 Rz 10). Nach der Dauerregelung sind Architekturdiplome nur bei Vorliegen eines akademischen (allenfalls Fachhochschul-) Studiums anzuerkennen (Art 4). Der von der Beklagten ins Treffen geführte Art 11 der RL, der unter gewissen, mit § 99 Abs 6 GewO allerdings nicht völlig deckungsgleichen, Voraussetzungen auch HTL-Abschlüsse ausreichen lässt, gehört zu den Übergangsregelungen. Diese Bestimmung kann daher gerade nicht als Ausdruck eines gemeineuropäisch bereits gewandelten Architektenbegriffs gedeutet werden; ihr Zweck ist ausschließlich der Schutz erworbener Rechte. Auch § 99 Abs 6 GewO selbst zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise: Denn der Gesetzgeber hat nicht etwa den Begriff „Architekt" generell (auch) für bloße Baumeister freigegeben. Vielmehr macht die Bezeichnung „gewerblicher" Architekt deutlich, dass ein Unterschied zum Architekten nach dem allgemeinen Wortsinn besteht. Auf diesen auch in der Wahrnehmung des Publikums bestehenden Unterschied muss ein gewerblicher Architekt (auch) zur Vermeidung einer irreführenden Unvollständigkeit hinweisen. Dafür wird zwar schon die Beifügung des Wortes „gewerblich" genügen. Ohne diese Aufklärung ist die Verwendung des Begriffs Architekt aber schon deswegen irreführend, weil die Existenz „gewerblicher" Architekten - auch unter Juristen - noch weithin unbekannt ist. Wird nur der Begriff „Architekt" verwendet, wird das Publikum ohne jeden Zweifel an den Architekten im Sinn des Ziviltechnikerrechts denken. Hingegen wird der typische Kundenkreis von Architekten, der idR den Unterschied zwischen Gewerbe und freien Berufen kennt, bei einem Hinweis auf den „gewerblichen" Charakter eines Architekten nicht mehr annehmen, es mit einem Ziviltechniker zu tun zu haben; zumindest wird dadurch Anlass für weitere Erkundigungen gegeben. Eine Gefahr der Irreführung besteht dann nicht mehr.

2.4. Verbindet ein nicht unmaßgeblicher Teil des Publikums die Bezeichnung „Architekt" weiterhin mit einem akademischen Studium und der besonderen, durch eine Prüfung nachgewiesenen Qualifikation eines Ziviltechnikers, so muss das Gleiche auch für die hier strittige Bezeichnung „Architekturbüro" gelten. Denn sonst müsste man dem Publikum die Auffassung unterstellen, dass es ein Architekturbüro ohne Architekten geben könnte. Diese auf den Punkt gebrachte Position der Beklagten würde wohl weithin als innerer Widerspruch angesehen. Die Erwägungen der Revision, dass der Begriff „Architektur" einen über die Tätigkeit eines Ziviltechniker-Architekten hinausgehenden Begriffsinhalt habe, treffen zwar abstrakt gesehen zu. Allerdings ändern sie nichts daran, dass ein nicht unmaßgeblicher Teil des Publikums den Begriff „Architekturbüro" in einem engeren Sinn - nämlich bezogen auf dort tätige „Architekten" im oben (Punkt 2.3.) dargestellten Sinn - verstehen wird. Ist dort (nur) ein „gewerblicher Architekt" tätig, so ist die Bezeichnung „Architekturbüro" zwar nicht im strengen Sinn unwahr; sie ist aber wegen der mit diesem Begriff noch verbundenen Erwartungen des Publikums in irreführender Weise unvollständig.

Auch die Tatsache, dass die Beklagte - wie jeder Baumeister - Planungsleistungen erbringen darf, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die (abstrakte) Befugnis zur Erbringung von Leistungen, sondern um die besondere Qualitätserwartung, die zumindest ein Teil des Publikums typischerweise mit dem Tätigwerden eines „Architekten" und damit auch mit der Bezeichnung „Architekturbüro" verbindet.

Für diesen Teil des Publikums kann auch die Relevanz des Irreführungseignung nicht verneint werden. Hiefür genügt, wie oben ausgeführt, schon die Veranlassung, sich mit einem Angebot näher zu befassen. Zwar wird bei der Vergabe von Planungsaufträgen nicht eine bloß flüchtige Aufmerksamkeit des Auftraggebers anzunehmen sein, sondern eine eingehendere Beschäftigung mit der Person des potentiellen Vertragspartners. Allerdings ist es auch hier durchaus denkbar, dass dessen (formale) Qualifikation aufgrund der Bezeichnung als „Architekt" bzw „Architekturbüro" als unzweifelhaft vorausgesetzt und daher nicht weiter hinterfragt wird.

Anders wäre es wieder, wenn durch einen Hinweis auf den (bloß) gewerblichen Charakter des Büros Zweifel am Vorliegen eines freien Berufes geweckt würden. Das Fehlen dieses aufklärenden Hinweises ist der Kern des die Beklagte treffenden Irreführungsvorwurfs.

2.5. Aus diesen Gründen sieht sich der Senat nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung zur Irreführungseignung des Begriffs „Architekturbüro" abzugehen. Die Einschränkung beim (verwaltungsrechtlichen) Schutz (§ 30 ZTG 1993 gegenüber § 2 ZTG 1957) und die Schaffung der Berufsbezeichnung „gewerblicher Architekt" ist weder Ausdruck eines geänderten Verständnisses der maßgebenden Verkehrskreise, noch haben diese Maßnahmen bisher die Änderung dieses Verständnisses bewirkt. Gleiches gilt für die Rechtssetzung im Gemeinschaftsrecht.

Allerdings geht das Begehren zu weit. Zum einen ist die Verwendung der Bezeichnung „Architekturbüro" aufgrund der oben dargestellten Erwägungen nur dann irreführend, wenn sie nicht mit einem Hinweis darauf verbunden ist, dass im Unternehmen keine Architekten im Sinn des Ziviltechnikerrechts tätig sind. Das könnte, wie ausgeführt, auch insbesondere durch eine Bezugnahme auf den (bloß) gewerblichen Charakter des Büros erfolgen. Nur bei Fehlen eines solchen Hinweises - und nicht, wie die Klägerin weiterhin vertritt, ganz allgemein - ist die Beklagte verpflichtet, die Bezeichnung „Architekturbüro" zu unterlassen.

Der Einwand der Klägerin, der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beklagten habe die Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum Führen der Bezeichnung „gewerblicher Architekt" nicht erbracht, ist nicht sachlich zu prüfen. Denn die Verleihung dieser Befugnis durch die Verwaltungsbehörde hat rechtsgestaltende Wirkung; die Zivilgerichte sind daher an den darüber ergangenen Bescheid gebunden (RIS-Justiz RS0036975, vgl zuletzt 4 Ob 192/06y mwN). Zum anderen kann der Beklagten auch nicht untersagt werden, „andere Bezeichnungen zu verwenden, die den unrichtigen Eindruck erwecken, ihr Unternehmen verfüge über eine Befugnis zur Bezeichnung als 'Architekt'". Denn ein solches Verbot setzte voraus, dass die Beklagte - schon durch die Bezeichnung als Architekturbüro - einen solchen Eindruck erweckt hätte. Nur dann bestünde nämlich Wiederholungsgefahr auch für diese allgemeinere Fassung des Begehrens.

Einen solchen Eindruck hat sie aber nicht erweckt. Denn die Bezeichnung als „Architekturbüro" kann nicht dahin gedeutet werden, dass die Beklagte für sich die „Befugnis" zur Bezeichnung als „Architekt" in Anspruch nehme. Bei realistischer Betrachtung wird das Publikum bei der Bezeichnung eines Unternehmens als „Architekturbüro" nur annehmen, dass dieses Unternehmen Architekturleistungen (Planungsleistungen) erbringt und dass dort Architekten (im oben dargestellten Sinn) tätig sind. Ein weitergehendes Verständnis, wonach die Beklagte darüber hinaus auch die Befugnis zum Führen einer - tatsächlich gar nicht verwendeten - geschützten Berufsbezeichnung in Anspruch nehme, ginge auch bei Anwendung der Unklarheitenregel zu weit.

2.6. Diese Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen: Die Bezeichnung eines Unternehmens als „Architekturbüro" ist zur Irreführung des Publikums geeignet, wenn das Unternehmen zwar nach gewerberechtlichen Vorschriften Planungsleistungen erbringen darf, dort jedoch keine Architekten im Sinn des ZTG 1993 tätig sind. Ist im Unternehmen nur ein gewerblicher Architekt iSd § 99 Abs 6 GewO tätig, so ist die Bezeichnung „Architekturbüro" nur dann zur Irreführung geeignet, wenn kein aufklärender Hinweis darauf erfolgt, dass im Unternehmen kein Architekt im Sinn des ZTG 1993 tätig ist. Ein solcher aufklärender Hinweis kann etwa durch die Bezeichnung als „gewerbliches Architekturbüro" erfolgen.

Auf dieser Grundlage ist der Revision in Bezug auf das Unterlassungsbegehren teilweise Folge zu geben. Die Beklagte hat die Verwendung der Begriffe „Architekturbüro" und „Architekturbüro S*****" nur dann zu unterlassen, wenn kein aufklärender Hinweis darauf erfolgt, dass in ihrem Unternehmen kein Architekt iSd ZTG 1993 tätig ist. Das Mehrbegehren ist abzuweisen.

3. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht (RIS-Justiz RS0079737). Das kann hier wegen der doch beträchtlichen Publizität der über Jahre erfolgten Eintragungen in Telefonbücher, die entgegen den Ausführungen der Revision nicht „lokal auf Spittal an der Drau beschränkt" waren, bejaht werden. Durch die Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung besteht auch nicht mehr die in der Revision angesprochene Gefahr, dass die Veröffentlichung ihrerseits zu einer Irreführung des Publikums führen könnte.

Der Veröffentlichungsanspruch erfasst allerdings nicht die Abweisung des Mehrbegehrens (4 Ob 321/70 = ÖBl 1971, 47; 4 Ob 133/89 = MR 1990, 58 - Thalia) und die Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0079958). Soweit das insofern nicht unterscheidende Veröffentlichungsbegehren auch diese Teile des Spruchs erfasst, ist es abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf (§ 50 iVm) § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren nur in Bezug auf die oben dargestellte Aufklärungspflichtverletzung durchgedrungen, während der Beklagten die Abwehr des darüber hinausgehenden Unterlassungsanspruchs gelungen ist. Beides wiegt etwa gleich schwer. Daher sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die jeweils nur von einer Seite getragenen Pauschalgebühren sind von der Gegenseite zur Hälfte zu ersetzen.

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