Zusammenfassung: Der Beitrag beinhaltet eine interpretative Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 4 Abs 3 ZTG. Neben einer allgemeinen Beschreibung des Aufgabenbereichs und der Rechte und Pflichten eines Ziviltechnikers erläutern die Autoren auch dessen Rechtsstellung im Verwaltungsverfahren und prüfen, welche schriftliche Darlegungen des Ziviltechnikers als öffentliche Urkunden zu qualifizieren sind. Eine Erörterung des Verhältnisses zur Profession des Baumeisters und anderen öffentlichen Urkundspersonen runden den Beitrag ab.