Zusammenfassung: Der Autor beschreibt in seinem Beitrag den Regelungsgehalt des durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 neugestalteten § 67h AVG und die Konsequenzen der Neubestimmung im Instanzenzug und den Rechtschutzmöglichkeiten des österreichischen Verwaltungsrechts. Aufbauend auf einer Prüfung der Verfassungskonformität der Art 129a Abs 1 Z 3 BVG, Art 129a Abs 2 BVG sowie des § 66 Abs 4 AVG behandelt Pesendorfer unter anderem die meritorische Entscheidungsbefugnis der UVS und deren Status als Berufungsinstanz. Weiters prüft er die rechtliche Qualifikation des Widerspruchs gemäß § 67h AVG, erläutert die Voraussetzungen seine Widerufbarkeit und nimmt Stellung zur Ermessensprüfung der UVS nach § 67h Abs 2 AVG.