Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Erstbeklagte wirbt mit folgender „Bestpreisgarantie": „Wir garantieren den besten Preis. Sehen Sie das identische Produkt innerhalb von zwei Wochen woanders günstiger, so erhalten Sie den Differenzbetrag sofort in bar ausgezahlt." Diese Garantie wurde in den letzten Jahren dreimal in Anspruch genommen, worauf die Erstbeklagte die Preise der betroffenen Produkte entsprechend reduzierte. Ihre Filialleiter beobachten den regionalen Markt (Auslagen, Werbeaktivitäten, Aktionsangebote) und reagieren auf günstigere Preise mit einer Preissenkung oder mit der Entfernung des Produkts aus dem Angebot. Dennoch ergaben Testkäufe, dass die Klägerin - bei einem allerdings nur geringfügig überschneidenden Sortiment - gleiche Produkte deutlich billiger anbot als die Erstbeklagte. Als die Erstbeklagte davon erfuhr, senkte sie die Preise der betroffenen Artikel.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben keinen Verstoß gegen § 2 UWG angenommen. Damit
folgen sie der ständigen Rechtsprechung zu vergleichbaren
Sachverhalten: Bei einer „Bestpreisgarantie" genügt es zwar nicht,
wenn der Ankündigende die Rückzahlung im Einzelfall leistet, es im
Übrigen aber bei den höheren Preisen belässt. Vielmehr erwartet ein
nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums, dass der Werbende seine
Ware zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden
Preisen anbietet (4 Ob 368/79 = ÖBl 1980, 42 - Bestpreisgarantie; 4
Ob 346/82 = ÖBl 1982, 162 - Fotohandel-Bestpreisgarantie; 4 Ob 398/83
= ÖBl 1984, 75 - Elektrogeräte-Bestpreisgarantie I; 4 Ob 28/89). Das
ist hier erfolgt; über die Anforderungen der (bisherigen) Rsp hinaus hat die Erstbeklagte den Markt zudem ausreichend beobachtet. Mehr - nämlich Testkäufe - kann man von ihr keinesfalls verlangen. Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde ist die „Bestpreisgarantie" auch keine irreführende Spitzenstellungswerbung.
Maßgebend ist, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger
Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit
aufwendet, diese Ankündigung versteht (zu diesem Standard 4 Ob
196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; zuletzt etwa 4 Ob 58/06t =
ÖBl-LS 2006/132 - aktiver Festnetzanschluss, 4 Ob 107/06y -
Natursteine). Es mag zwar zutreffen, dass die isolierte Verwendung
des Begriffs „Bestpreisgarantie" als Behauptung einer grundsätzlichen
Preisführerschaft - wenn auch nicht für jedes einzelne Produkt -
verstanden werden könnte (vgl die Rsp zur Formulierung „wir sind
immer billiger": 4 Ob 312/84 = ÖBl 1984, 97; 4 Ob 13/88 = wbl 1988,
336; 4 Ob 410/87 = ÖBl 1989, 45; zum möglichen marktschreierischen
Charakter einer solchen Werbung zuletzt etwa 4 Ob 262/03p = ÖBl-LS
2004/58 - Bestpreis mwN). Hier hat die Erstbeklagte aber den Inhalt der „Bestpreisgarantie" durch das Angebot präzisiert, die Differenz auf günstigere Preise zurückzuzahlen. Damit hat sie klargestellt, dass sie mit dieser Möglichkeit rechnet. Auch das Publikum wird die Garantie in diesem Sinn verstehen. Solange die Erstbeklagte den Markt in zumutbarer Weise beobachtet und auf bekannt werdende Preisunterschiede angemessen reagiert, ist ihre Werbung daher nicht zur Irreführung geeignet.
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