OGH 4Ob330/86 (RS0077931)

OGH4Ob330/8615.3.1988

Rechtssatz

Eine Verletzung wertneutraler Vorschriften verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn dem Beklagten eine subjektiv vorwerfbare, von Wettbewerbsabsicht getragene Missachtung solcher Bestimmungen zur Last fällt. Es ist in jedem Fall sittenwidrig, wenn sich ein Unternehmer durch Missachtung von Bindungen, die für alle gelten, zu Lasten seiner gesetzestreuen Konkurrenten einen nicht durch Leistung legitimierten Vorsprung verschafft.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 Abs1 Z1 E
UWG §1 Abs1 Z1 D5a

4 Ob 330/86OGH15.03.1988
4 Ob 79/90OGH30.05.1990

Veröff: MR 1990,196 = ÖBl 1991,67

4 Ob 117/90OGH18.09.1990

Vgl auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Feststellungen darüber, ob sich der Beklagte dauernd und planmäßig über gewerberechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat, sind daher nicht erforderlich. (T1) Veröff: MR 1990,236 = MR 1992,70 (Walter)

4 Ob 87/91OGH08.10.1991

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 559/94OGH04.10.1994

Beisatz: Subjektiv vorwerfbar ist ein solcher Verstoß (unter anderem) dann, wenn eine strittige Frage in der Rechtsprechung geklärt ist. In einem solchen Fall kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Auffassung mit gutem Grund zu vertreten, hier: § 2 StmkElektrizitätswirtschaftsG. (T2)

4 Ob 44/95OGH13.06.1995

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T3); Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. (T4)

4 Ob 74/95OGH19.09.1995

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zum Beispiel) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt. (T5)

4 Ob 2008/96iOGH26.03.1996

Auch; nur: Eine Verletzung wertneutraler Vorschriften verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn dem Beklagten eine subjektiv vorwerfbare, von Wettbewerbsabsicht getragene Missachtung solcher Bestimmungen zur Last fällt. (T6); Beis wie T3

4 Ob 2374/96pOGH17.12.1996

Auch; nur T6; Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zu 4 Ob 2008/96i. (T7)

4 Ob 2276/96aOGH29.10.1996

Auch; nur T6; Beis wie T3

4 Ob 250/98pOGH20.10.1998

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 20/99sOGH04.02.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Einen nach § 1 UWG verpönten sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung können nur solche Rechtsbrüche bewirken, die den Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreisen zu beeinflussen geeignet sind. Eine solche Eignung fehlt bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die Gestaltung von Gebrauchsinformationen regelmäßig, wenn diese Beilagen dem Arzneimittel beigepackt und damit für den Erwerber erst nach Abschluss des Kaufes zugänglich sind. (T8)

4 Ob 147/99tOGH01.06.1999

Vgl; Beis wie T8

4 Ob 144/99aOGH18.05.1999

Vgl; Beis wie T8

4 Ob 143/99dOGH01.06.1999

Vgl auch; Beis wie T8

4 Ob 253/99fOGH28.09.1999

Auch; nur T6

4 Ob 112/01aOGH14.05.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Arbeitnehmerschutzvorschriften. (T9)

4 Ob 4/03xOGH21.01.2003

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 170/06pOGH17.10.2006

Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Sonntagsruhebestimmung im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung I". (T10)

4 Ob 173/06dOGH17.10.2006

Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Wochenend- und Feiertagsruhebestimmungen im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung II". (T11)

4 Ob 245/06tOGH20.03.2007
4 Ob 29/07dOGH23.04.2007

Auch; Beisatz: Ein solcher Rechtsbruch kann auch in der Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften liegen. (T12); Beisatz: Die auf das Kriterium der Vertretbarkeit abstellende Rechtsprechung deckt nicht den Versuch, einen offenkundigen Gesetzesverstoß nachträglich mit spitzfindigen Argumenten zu rechtfertigen. (T13); Veröff: SZ 2007/61

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T14); Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. Eine auf das Erlangen eines Wettbewerbsvorsprungs gerichtete Absicht ist demgegenüber nicht (mehr) zu verlangen. (T15); Veröff: SZ 2008/32

4 Ob 27/08mOGH08.04.2008

Beis wie T13; Beis wie T15

4 Ob 37/08gOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T15

4 Ob 223/08kOGH24.02.2009

Beis wie T13

4 Ob 14/10bOGH23.02.2010

Vgl; Beis wie T13

4 Ob 123/10gOGH13.07.2010

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ladenöffnungszeiten: § 5 Abs 2 ÖZG 2003; § 7 Abs 1 Z 2 sbg ÖZ‑VO 2008. (T16)

4 Ob 121/10pOGH13.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sozialversicherungsrechtlicher Gesamtvertrag. (T17); Beisatz: Gesamtverträge sollen eine Gleichbehandlung der Vertragspartner der Sozialversicherungsträger sicherstellen. Soweit sie nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und ihren Vertragspartnern regeln, sondern auch deren Verhalten gegenüber Patienten (Kunden) erfassen, begründen sie einen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Vertragspartner im zwischen ihnen bestehenden Wettbewerb. (T18)

4 Ob 34/15aOGH11.08.2015

Beis wie T13

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0040OB00330_8600000_001

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