Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat das im Revisionsrekursverfahren noch bekämpfte Unterlassungsgebot zu Punkt 1a), b) und e) des Sicherungsantrages deshalb für berechtigt erkannt, weil die Beklagte nach Inhalt und Aufmachung ihrer Werbung arzneiliche Wirkungen der angebotenen Produkte behauptet habe, ohne über die Zulassung als Arzneimittel zu verfügen. Seine Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung zu § 1 UWG iVm § 11 Abs 1 AMG in Einklang, wonach ein Hersteller, der arzneiliche Wirkungen seines Produkts behauptet, es damit als Arzneimittel in Verkehr bringt. Insoweit bekämpft die Revisionsrekurswerberin die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht. Sie meint jedoch, es fehle an der subjektiven Vorwerfbarkeit, weil auch das Erstgericht einen Gesetzesverstoß verneint habe. Das Erstgericht hat die in den Urkunden Beilagen ./J) und ./L) enthaltenen Angaben nur unter dem Blickwinkel des § 9 LMG geprüft. Seine Schlussfolgerungen können für die Frage, ob mit diesen Ausführungen arzneiliche Wirkungen im Sinn des Arzneimittelgesetzes behauptet werden, nicht herangezogen werden. Subjektiv vorwerfbar ist ein Verstoß unter anderem dann, wenn eine strittige Frage in der Rechtsprechung geklärt ist. In einem solchen Fall kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Auffassung mit gutem Grund vertreten zu dürfen (RS0077931). Unter welchen Voraussetzungen ein Produkt als Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (s ÖBl 2001, 73 - Ginkgo biloba; zuletzt 4 Ob 141/02t mwN), sodass sich die Beklagte auf eine allfällige Unkenntnis nicht berufen kann. Dass die Urkunden Beilagen ./J) und ./L) arzneiliche Wirkungen der Produkte ansprechen, ist nicht zweifelhaft.
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