OGH 4Ob91/93 (RS0079958)

OGH4Ob91/9327.7.1993

Rechtssatz

Die Auffassung, auch die Kostenentscheidung sei, weil Bestandteil des Spruches, mitzuveröffentlichen, kann nicht aufrechterhalten werden. Damit wird das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt.

Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0079961.

 

Normen

UWG §25 Abs5

4 Ob 91/93OGH27.07.1993

Veröff: SZ 66/91

4 Ob 127/93OGH02.11.1993
4 Ob 38/95OGH25.04.1995

Beisatz: Der Ausspruch über den Prozeßkostenersatz mag zwar unter den Begriff des "Urteilsspruches" fallen; seine Gleichbehandlung mit dem Unterlassungsgebot wäre aber sachlich nicht zu rechtfertigen, weil mit seiner Veröffentlichung keinerlei Aufklärung verbunden ist. (T1)

4 Ob 74/95OGH19.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung umfaßt nicht die Kostenentscheidung. (T2)

4 Ob 1/96OGH30.01.1996

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 245/06tOGH20.03.2007

Beisatz: Beisatz: Der Veröffentlichungsanspruch erfasst nicht die Abweisung des Mehrbegehrens und die Kostenentscheidung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0040OB00091_9300000_002

Stichworte