12010E267 AEUV Art267
32011L0092 UVP-RL Art. 1
32011L0092 UVP-RL Art. 2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art. 3 Abs1 litd
32011L0092 UVP-RL Art. 4 Abs2
32011L0092 UVP-RL Art. 4 Abs3
32011L0092 UVP-RL Art. 5
32011L0092 UVP-RL Art. 11
32011L0092 UVP-RL Anhang II Z10 litb
32011L0092 UVP-RL Anhang III Z2 litc sublitviii
32011L0092 UVP-RL Anhang IV Z4
32011L0092 UVP-RL Anhang IV Z5 litd
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §17 Abs9
UVPG 2000 §39 Abs3
UVPG 2000 Anhang 1 Spalte 2 Z18 litb
UVPG 2000 Anhang 1 Spalte 2 Z18 litb
UVPG 2000 Anhang 1 Fußnote 3a
BauO Wr §134 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.111.055.4533.2021.14
BESCHLUSS
Das Verwaltungsgericht Wien legt durch seinen Richter Dr. Forster im Verfahren über die Säumnisbeschwerde der A. GmbH, vertreten durch die X. Rechtsanwälte GmbH, vom 12. März 2021 betreffend das zur Zahl MA37/...1/2018-1 geführte Verfahren des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe ..., Großvolumige Bauvorhaben, welches ein auf § 70 BO gestütztes Ansuchen um Bewilligung eines aus mehreren Gebäuden bestehenden Vorhabens auf den Liegenschaften Wien, B. ONr. ... (u.a.) / C.-gasse ONr. ... (u.a.), EZ ... und EZ ..., Kat. Gem. D., zum Gegenstand hat, gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
I. Steht die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26/2012, S. 1, in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124/2014, S. 1, geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011/92/EU ) einer nationalen Regelung entgegen, welche die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für „Städtebauvorhaben“ sowohl von der Erreichung von Schwellenwerten im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha sowie einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 als auch davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt? Spielt es dabei eine Rolle, dass im nationalen Recht besondere Tatbestände für
Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze (ab einer gewissen Flächeninanspruchnahme bzw. ab einer gewissen Anzahl von Stellplätzen),
Industrie- oder Gewerbeparks (ab einer gewissen Flächeninanspruchnahme),
Einkaufszentren (ab einer gewissen Flächeninanspruchnahme bzw. ab einer gewissen Anzahl von Stellplätzen),
Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen (ab einer gewissen Bettenanzahl bzw. ab einer gewissen Flächeninanspruchnahme, beschränkt auf den Bereich außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete) und
öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen (ab einer gewissen Anzahl von Stellplätzen)
festgelegt sind?
II. Verlangt die Richtlinie 2011/92/EU – insbesondere unter Beachtung der Anordnung in Anhang III Z 2 lit. c sublit. viii, wonach bei der Entscheidung, ob für die in Anhang II angeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, auch „historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten“ zu berücksichtigen sind –, für Gebiete von besonderer historischer, kultureller, stadtgestalterischer oder architektonischer Bedeutung, wie zum Beispiel UNESCO-Welterbestätten, niedrigere Schwellenwerte oder niederschwelligere Kriterien (als in der ersten Frage genannt) festzulegen?
III. Steht die Richtlinie 2011/92/EU einer nationalen Regelung entgegen, welche bei Beurteilung eines „Städtebauvorhabens“ im Sinn der ersten Frage die Zusammenrechnung (Kumulierung) mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben darauf beschränkt, dass hierbei lediglich die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist, wobei Städtebauvorhaben bzw. deren Teile nach ihrer Ausführung begrifflich nicht mehr als Städtebauvorhaben anzusehen sind und die im Einzelfall vorzunehmende Feststellung, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist, unterleibt, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 Prozent des Schwellenwertes aufweist?
IV. Bei Bejahung der Fragen I und / oder II: Darf sich die im Fall einer Überschreitung des mitgliedstaatlichen Wertungsspielraumes von den nationalen Stellen (in Einklang mit den – in diesem Fall unmittelbar anwendbaren – Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU ) im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob das Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, auf bestimmte Schutzaspekte, wie etwa den Schutzzweck eines bestimmten Gebietes, beschränken oder sind in diesem Fall sämtliche in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU genannten Kriterien und Aspekte zu berücksichtigen?
V. Erlaubt es die Richtlinie 2011/92/EU , insbesondere unter Beachtung der Rechtsschutzvorgaben in Art. 11, dass die in Frage IV bezeichnete Prüfung erstmals durch das vorlegende Gericht (in einem Baubewilligungsverfahren und im Rahmen der Prüfung der eigenen Zuständigkeit) erfolgt, in dessen Verfahren die „Öffentlichkeit“ nach den Vorgaben des nationalen Rechts nur in einem äußerst eingeschränkten Rahmen Parteistellung genießt und gegen dessen Entscheidung den Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. d und e der Richtlinie 2011/92/EU nur ein äußerst eingeschränkter Rechtsschutz zur Verfügung steht? Spielt es für die Beantwortung dieser Frage eine Rolle, dass nach der nationalen Rechtslage – abseits der Möglichkeit einer amtswegigen Feststellung – nur der Projektwerber, eine mitwirkende Behörde oder der Umweltanwalt eine gesonderte Feststellung beantragen können, ob das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt?
VI. Erlaubt es die Richtlinie 2011/92/EU im Fall von „Städtebauprojekten“ gemäß Anhang II Z 10 lit. b dieser Richtlinie, vor oder neben der Durchführung einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. vor Abschluss einer Einzelfallprüfung der Umweltauswirkungen, mit der die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geklärt werden soll, Baubewilligungen für einzelne Baumaßnahmen zu erteilen, die einen Teil des Städtebauprojektes in seiner Gesamtheit bilden, wobei im Rahmen des Bauverfahrens keine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinn der Richtlinie 2011/92/EU stattfindet und die Öffentlichkeit nur eine eingeschränkte Parteistellung genießt?
Begründung
I. Zum Ausgangsverfahren und Sachverhalt:
1. Im Wege einer mit 30. November 2018 datierten und am selben Tag beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Eingabe ersuchte die A. GmbH um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben „E. (G., F., J.)“ auf den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Wien, B. ONr. ... (u.a.), EZ ..., Gst. Nr. … und …, sowie Wien, C.-gasse ONr. ... (u.a.), EZ ..., Gst. Nr. … und …, beide Kat. Gem. D.. Die Grundlage für die Beurteilung dieses Vorhabens bildet der vom Wiener Gemeinderat am 1. Juni 2017 beschlossene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Zl. ...2), durch welchen für das relevante Areal neue Widmungsvorgaben verordnet wurden.
Das projektierte Vorhaben besteht in einer Neugestaltung des Areals, in dessen Zuge das vorhandene Hotel F. abgerissen und zwei neue Gebäude für Hotel-, Gewerbe- und Konferenzräumlichkeiten, ein Turm bzw. „Hochhaus“ für Hotel-, Veranstaltungs-, Wohn- und Bürozwecke mit einer in den Plänen ausgewiesenen Höhe von 79 m über Wiener Null bzw. 56,50 m über dem Sockelgebäude (dieses mit einer ausgewiesenen Höhe von ca. 10 m über der mittleren Höhe) und ein Sockel- bzw. Basisgebäude für Hotel-, Konferenz- und Gewerbezwecke (mit drei Untergeschoßen), auf welchem der Turm und eines der neuen Gebäude ruhen, errichtet werden sollen. Das nicht auf dem Sockel situierte Gebäude („G.“) steht zwischen diesem und dem angrenzenden H. und verfügt ebenfalls über drei Untergeschoße. Das Vorhaben umfasst zudem eine Neuerrichtung des bestehenden Eislaufplatzes zusammen mit einer unterirdischen Eishalle (mit einer Fläche von ca. 1.000 m2) und einer unterirdischen Sporthalle mit einem Schwimmbad, die Errichtung einer Tiefgarage mit 275 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und eine (im baurechtlichen Verfahren nicht relevante) Verlegung der angrenzenden I.-straße um ca. 11 m. Die Flächeninanspruchnahme des Projekts beträgt ca. 1,55 ha, die Bruttogeschoßfläche umfasst rund 89.000 m2 (davon rund 58.000 m2 oberirdisch und rund 31.000 m2 unterirdisch). Das gesamte Vorhaben liegt in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“.
2. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 (ergänzt mit Schriftsatz vom 6. September 2018) stellte die A. GmbH einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Feststellung, dass für das genannte Bauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist.
3. Im Hinblick auf diesen Antrag vom 17. Oktober 2017 stellte die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 16. Oktober 2018, Zl. ...3/2018, fest, dass für das Bauvorhaben „Hotel F.“, „J.“ und „G.“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zur Begründung dieser Entscheidung verwies die Wiener Landesregierung im Wesentlichen darauf, dass trotz der Situierung des Projekts in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D des Anhangs 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 keiner der in Betracht kommenden Tatbestände des Anhangs 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (Z 9 – Straßen, Z 17 – Sportstadien, Z 18 – Städtebauvorhaben, Z 19 – Einkaufszentren, Z 20 – Beherbergungsbetriebe, Z 21 – Parkgaragen) erfüllt sei. Hinsichtlich des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ nach Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G 2000 verwies die Landesregierung auf eine Unterschreitung der Schwellenwerte und die Nichtanwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgrund einer Unterschreitung der dort festgelegten 25 Prozent-Schwelle.
4. Dieser Bescheid der Wiener Landesregierung wurde von mehreren Nachbarn wie auch von einer Umweltorganisation in Beschwerde gezogen.
5. Das für die Beschwerdesache zuständige Bundesverwaltungsgericht teilte der Projektwerberin und der belangten Behörde im Wege einer Beschwerdemitteilung vom 7. Jänner 2019 mit, dass es von einer unzureichenden Umsetzung der Bestimmung gemäß Anhang II Z 10 lit. b der Richtlinie 2011/92/EU ausgehe und eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, bestellte einen Sachverständigen für Architektur, Denkmalschutz und Ortsbildpflege und beraumte eine mündliche Verhandlung an. Im Anschluss an diese Verfahrenshandlungen zog die A. GmbH mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019 ihren Feststellungsantrag vom 17. Oktober 2017 zurück.
6. Ungeachtet der Antragszurückziehung, sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. April 2019, W104 2211511-1/53E [ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2211511.1.00], aus, dass das mit Eingabe vom 30. November 2018 beantragte Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im vereinfachten Verfahren) unterliege. Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht hierzu zunächst auf die Möglichkeit einer amtswegigen Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie darauf, dass die Projektwerberin ihre fehlende Verwirklichungsabsicht in Bezug auf das Projekt nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Was die inhaltliche Frage der UVP-Pflicht betreffe, sei davon auszugehen, dass der österreichische Gesetzgeber bei Festlegung des UVP-Tatbestandes für „Städtebauvorhaben“ nach Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP‑G 2000 nicht hinreichend auf die Lage des Vorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhangs 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 Rücksicht genommen habe. Möge der Tatbestand in Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G 2000 außerhalb schutzwürdiger Gebiete bei einer typisierenden Betrachtung durchaus angemessen sein, Großbebauungen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu erfassen, lasse er doch eine Berücksichtigung der genannten Schutzgebiete – unter denen sich auch „UNESCO-Welterbestätten“ fänden, mit deren Erwähnung offenbar Anhang III Z 2 lit. c sublit. viii der Richtlinie 2011/92/EU (in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU ) Rechnung getragen werden sollte – vermissen. Gerade das gegenständliche Projekt zeige, dass auch Vorhaben, welche die Schwellenwerte gemäß Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G 2000 unterschreiten oder die darin festgelegten Kriterien nicht erfüllen, von der UNESCO geschützte städtebauliche Ensembles erheblich beeinträchtigen können. Da die Republik Österreich sohin Anhang II Z 10 lit. b der Richtlinie 2011/92/EU unzureichend umgesetzt habe, müssten die Schwellenwerte und Kriterien gemäß Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G 2000 unangewendet bleiben und das Bundesverwaltungsgericht habe eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Auswirkungen des Projekts auf das Schutzgebiet durchzuführen – welche basierend auf den Feststellungen des Gerichts zum Ergebnis der UVP-Pflicht gelange. Als Grundlage dieser Auffassung dienten in maßgeblicher Weise die Ausführungen in einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ortsbildpflegerischen Gutachten, aufgrund dessen vom Gericht umfassende Feststellungen getroffen wurden und auf dessen Basis im Ergebnis feststehe, dass das Vorhaben im Fall seiner Realisierung (aufgrund seiner Masse und Bauhöhe) eine wesentliche Störung der historischen Skyline darstelle. Insgesamt sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Authentizität und Integrität der Welterbestätte bewirke und damit den Ernennungskriterien des Welterbeareals „Wien - Innere Stadt“ widerspreche. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Annahmen würden ebenso durch die Aussagen eines Advisory Mission Reports von UNESCO und ICOMOS gestützt, wobei auch erwähnt wird, dass die historische Altstadt von Wien vorrangig aufgrund des gegenständlichen Projektes vom Welterbekomitee auf die sogenannte „Rote Liste“, die Liste des gefährdeten Welterbes, gesetzt worden sei.
7. Mit Beschluss vom 12. Juni 2019, W104 2211511-1/78E [ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2211511.1.01], entschied das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der K. GmbH, der gegen das Erkenntnis vom 9. April 2019 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Aufgrund dagegen gerichteter Revisionen der A. GmbH (vormals K. GmbH) und der Wiener Landesregierung behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2021, Ro 2019/05/0018 [ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J00], das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung – zusammengefasst – darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Zurückziehung des Antrages nicht mehr zuständig gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu fällen. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid wegen (nachträglicher) Rechtswidrigkeit aufheben müssen.
9. In Folge dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Oktober 2018 im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2021, W104 2211511-1/110E, ersatzlos behoben.
10. Während des dargestellten Verfahrens über die Frage der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung blieb das mit Antrag vom 30. November 2018 eingeleitete Verfahren auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung beim Magistrat der Stadt Wien anhängig, wobei die Behörde (offenkundig) die für das Bauverfahren relevante höchstgerichtliche Klärung der UVP‑Pflicht abzuwarten gedachte. Die Behörde befasste indes diverse Dienststellen und ersuchte um Stellungnahmen zu den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen. Zudem forderte die Baubehörde die Projektwerberin aufgrund von Mängeln der Antragsunterlagen mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2018 (u.a. wegen Mängeln der Baupläne; Nachreichung von Dokumenten bei der Behörde eingegangen am 18. Jänner 2019) und vom 1. März 2019 (hinsichtlich der Bauplatzbewilligung und fehlender Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens; Nachreichung von Dokumenten am 14. März 2019, 4. April 2019, 25. April 2019, 9. Mai 2019, 16. Juli 2019 und 3. September 2019 bei Behörde eingelangt) zur Verbesserung auf. Schließlich beraumte die Behörde für den 18. Dezember 2019 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher auch die „H. gesellschaft“ als Nachbarin geladen wurde. Im Zuge dieser Bauverhandlung wurde von Seiten der Baubehörde festgehalten, dass die eingereichten Unterlagen nach der Bauordnung für Wien und deren Nebengesetzen vollständig seien und das eingereichte Projekt nach diesen Vorschriften bewilligungsfähig wäre. Wie mit der Frage einer allfälligen Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung umzugehen sei, wurde einer späteren Klärung vorbehalten.
11. Zuvor hatte der Eigentümer einer in der Nähe der Bauliegenschaft situierten Liegenschaft (mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2019) einen Antrag auf Feststellung seiner Parteistellung im Bauverfahren gestellt. Der Magistrat der Stadt Wien als Baubehörde entschied daraufhin mit Bescheid vom 26. März 2019, MA37/...1/2018-1, dass dem Antragsteller keine Parteistellung zukomme, zumal die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft von der Bauliegenschaft durch eine mehr als 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche getrennt sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Juni 2019, VGW-111/072/6795/2019-7, wurde dieser Bescheid vom 26. März 2019 ersatzlos behoben, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien infolge der Feststellung der UVP-Pflicht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2019 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens weder eine Zuständigkeit der Baubehörde noch des Verwaltungsgerichtes Wien vorliege.
12. In Reaktion auf das Zuwarten der Behörde brachte die A. GmbH mit Schriftsatz vom 12. März 2021 die dem vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zugrundeliegende Säumnisbeschwerde ein, in deren Rahmen sie das Verwaltungsgericht Wien um Erteilung der beantragten Baubewilligung (unter impliziter Verneinung der UVP-Pflicht) ersucht. Unter anderem wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft dabei vorgetragen, dass eine mögliche UVP-Pflicht nach Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G 2000 der Bewilligung von einzelnen Bauvorhaben im Rahmen eines „Städtebauvorhabens“ durch die Baubehörde nicht entgegenstehe, weshalb die Beurteilung der UVP-Pflicht in dieser Hinsicht auch keine Vorfrage darstelle. Dies sei nach Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft darin begründet, dass der Tatbestand in Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G 2000 eine Ausnahme im Verhältnis zu den übrigen Tatbeständen des Anhanges 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 bilde.
13. Auch in weiteren im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erstatteten Schriftsätzen ersuchte die beschwerdeführende Gesellschaft um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, wobei sie darauf verwies, dass das Vorhaben unter Beachtung der in Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte und Kriterien nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die beschwerdeführende Gesellschaft konnte hierbei keine unionsrechtlichen Bedenken an der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU erkennen.
II. Nationale Rechtslage:
1. Die für das vorlegende Gericht im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. 1993/697 idF BGBl. I 2018/80, lauten:
„1. ABSCHNITT
Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU , ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10) […]
[…]
Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. […]
3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;
4. […]
[…]
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) […]
[…]
(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
(10) Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des § 18b geändert werden. Änderungen im Sinne von § 18b sind betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
[…]
7. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNG
Behörden und Zuständigkeit
§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.
(3) Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.
(4) […]
[…]
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
[…]
| Infrastrukturprojekte |
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| […] |
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Z 17 |
| a) Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; | b) Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. c) Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (zB Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a; Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss. |
Z 18 |
| a) Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha; b) Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2; | c) Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha. Bei lit. b ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. |
Z 19 |
| a) Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; | b) Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss. Bei Z 19 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. |
Z 20 |
| a) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete; | b) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben. |
Z 21 |
| a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; | b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. |
[…]
2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.
3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote.
4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.
[…]
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“
2. Die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich, das in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, BGBl. III 2012/105, lautet:
„Gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) hat die Aufnahme des nachstehenden Kultur- und Naturerbes auf dem Gebiet der Republik Österreich in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens beschlossen:
Historisches Zentrum der Stadt Salzburg gemäß Beschluss 20COM VIII.C zu Nr. 784 (20. Sitzung des Komitees vom 2. bis 7. Dezember 1996);
Schloss und Gärten von Schönbrunn gemäß Beschluss 20COM VIII.C zu Nr. 786 (20. Sitzung des Komitees vom 2. bis 7. Dezember 1996);
Kulturlandschaft Hallstatt-Dachstein/Salzkammergut gemäß Beschluss 21COM VIII.C zu Nr. 806 (21. Sitzung des Komitees vom 1. bis 6. Dezember 1997);
Semmeringeisenbahn gemäß Beschluss 22COM VIII.B.1 zu Nr. 785 (22. Sitzung des Komitees vom 30. November bis 5. Dezember 1998);
Stadt Graz – Historisches Zentrum und Schloss Eggenberg gemäß Beschluss 23COM VIII.C.1 zu Nr. 931 (23. Sitzung des Komitees vom 29. November bis 4. Dezember 1999) und gemäß Beschluss 34COM 8B.37 (34. Sitzung des Komitees vom 25. Juli bis 3. August 2010);
Kulturlandschaft Wachau gemäß Beschluss 24COM X.C.1 zu Nr. 970 (24. Sitzung des Komitees vom 27. November bis 2. Dezember 2000);
Kulturlandschaft Fertö/Neusiedlersee gemäß Beschluss 25COM I.A zu Nr. 772 (25. Sitzung des Komitees vom 11. bis 16. Dezember 2001);
Historisches Zentrum von Wien gemäß Beschluss 25COM I.A zu Nr. 1033 (25. Sitzung des Komitees vom 11. bis 16. Dezember 2001);
Prähistorische Pfahlbauten rund um die Alpen gemäß Beschluss 35COM 8B.35 (35. Sitzung des Komitees vom 19. bis 29. Juni 2011).“
3. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. 1930/11 idF LGBl. 2018/69, lauten:
„Bauverhandlung und Baubewilligung
§ 70. (1) Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Sämtliche an die Wohnungseigentümer gerichteten verfahrensleitenden Schriftstücke der Behörde sind auf die gleiche Art und Weise wie Ladungen zur mündlichen Verhandlung anzuschlagen und gelten mit der Anbringung dieses Anschlags als zugestellt.
(2) Eine mündliche Verhandlung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn
1. die Behörde die Eigentümer benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) vom Einlangen eines Ansuchens um Baubewilligung nachweislich verständigt und ihnen unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der möglichen Akteneinsicht die Gelegenheit einräumt, allfällige Einwendungen im Sinne des § 134 Abs. 3 gegen die geplante Bauführung binnen einer angemessenen Frist, die zumindest drei Wochen beträgt, bei der Behörde einzubringen, und
2. innerhalb der gesetzten Frist keine zulässigen Einwendungen erhoben werden.
(3) [...]
[...]
Parteien
§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
(2) [...]
(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
(4) [...]
[...]
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
(2) Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.
(3) Emissionen gemäß Abs. 1 lit. f sind nur solche, die auf der Grundlage eines behördlichen Bescheides zulässig sind. Durch solche Emissionen darf auf der zu bebauenden Liegenschaft keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen kann durch entsprechende Baumaßnahmen auf der zu bebauenden Liegenschaft oder mit Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) auf der Nachbarliegenschaft entgegengetreten werden.“
III. Unionsrechtliche Vorschriften:
1. Die aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien im anhängigen Verfahren maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26/2012, S. 1, in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124/2014, S. 1, geänderten Fassung, lauten:
"Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) […]
c) „Genehmigung“: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;
d) „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
e) „betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;
f) […]
[…]
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
(2) […]
Artikel 3
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;
b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;
c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;
d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;
e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.
Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
(4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin
a) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder
b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(6) […]
Artikel 5
(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Die durch den Projektträger bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens
a) eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts,
b) eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,
c) eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen,
d) eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,
e) eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben und
f) ergänzende Informationen gemäß Anhang IV, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.
Wurde eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgegeben, so stützt sich der UVP-Bericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des UVP-Berichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, die gemäß anderer Unionsgesetzgebung oder nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.
(2) Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden an.
Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die zuständigen Behörden eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 abgeben, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.
(3) […]
[…]
Artikel 11
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
[…]
ANHANG II
In Artikel 4 Absatz 2 genannte Projekte
1. […]
10. Infrastrukturprojekte
a) Anlage von Industriezonen;
b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;
c) Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
d) Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
e) Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
f) […]
h) Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen;
i) […]
[…]
ANHANG III
Auswahlkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3
(Kriterien für die Entscheidung, ob für die in Anhang II aufgeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte)
1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
d) Abfallerzeugung;
e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).
2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a) bestehende und genehmigte Landnutzung;
b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,
iii) Bergregionen und Waldgebiete,
iv) Naturreservate und -parks;
v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;
vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;
vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.
3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
b) Art der Auswirkungen;
c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.
ANHANG IV
Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1
(Angaben für den UVP-Bericht)
1. Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere
a) eine Beschreibung des Standorts des Projekts,
b) […]
4. Eine Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächenverbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Veränderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschließlich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft.
5. […]
d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen),
e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen,
f) […]“
2. Art. 2 und 4 der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124/2014, S. 1, lauten auszugsweise:
„Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 3 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 16. Mai 2017 nachzukommen.
[…]
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“
IV. Vorlageberechtigung und Vorbemerkungen:
1. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtssache durch eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien herangetragen, was voraussetzt, dass die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages (wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser Frist) entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 1 VwGVG; vgl. auch Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG).
Hierbei ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Behörde nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist entschieden hat. Ob die Behörde ein überwiegendes Verschulden an dieser Säumnis trifft, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob sie berechtigt gewesen wäre, ihr Verfahren bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung einer Vorfrage (durch eine andere Behörde) durch Bescheid auszusetzen (u.a. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068 [ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120068.L00]; 11.7.2019, Ra 2019/03/0029 [ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030029.L00]). Eine derartige rechtskräftige Beantwortung der Vorfrage, welche im Fall eines weiteren Zuwartens zu einem überwiegenden Verschulden führt, liegt im Grunde bereits mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erster Instanz – im vorliegenden Fall des Bundesverwaltungsgerichtes – vor, woran die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens nichts zu ändern vermag (u.a. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150 [ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040150.L00]; zur Frage, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren daran etwas ändert vgl. OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f [ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00127. 15F.1124.000]; aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. u.a. VwGH 24.4.2001, 2001/11/0101 [ECLI:AT:VWGH:2001:2001110101.X00]; 8.8.2002, 2001/11/0210 [ECLI:AT:VWGH:2002:2001110210.X00]; 24.7.2012, AW 2012/07/0029 [ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070029.A00]; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018 [ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070018.J00]; 19.12.2019, Ra 2018/11/0239 [ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110239.L00]; vgl. auch VfSlg 15.301/1998 [ECLI:AT:VFGH:1998:B1241.1998]).
Geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf das Verwaltungsgericht über, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 [ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L00]).
Das Verwaltungsgericht Wien – welches als Gericht im Sinn des Art. 267 AEUV anzusehen ist und im konkreten Fall über einen kontradiktorischen Rechtsstreit zu entscheiden hat – erachtet in dem an das Gericht herangetragenen Verfahren mehrere Fragen betreffend die Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU (in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU ) für seine Entscheidungsfindung erforderlich, sodass die eingangs genannten Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
2. Im Allgemeinen ist dies vor dem Hintergrund differenzierter Zuständigkeitsregelungen im nationalen Recht zu sehen, aufgrund derer die (Fach‑)Behörde und das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet sind, als Vorfrage von Amts wegen – unter Berücksichtigung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des eingereichten Vorhabens – ihre Zuständigkeit zu beurteilen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit von ihrer Zuständigkeit ausgehen (VwGH 29.9.2015, Ro 2014/05/0056 [ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050056.J00]; 24.1.2017, Ro 2016/05/0011 [ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050011.J00]; 23.2.2017, Ro 2014/07/0034 [ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070034.J00]). Dies wäre bloß dann anders zu sehen, wenn eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorliegt (VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112 [ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050112.L00]).
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 zu verweisen, wonach vor Abschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 4 UVP-G 2000 unterliegen, keine Genehmigungen erteilt werden dürfen und nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zukommt. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 UVP-G 2000 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
Da kein anderer Tatbestand gemäß Anhang 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in Betracht kommt, hat die Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Verfahren insbesondere anhand der Schwellenwerte und Kriterien für „Städtebauvorhaben“ im Sinn von Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 zu erfolgen: In dieser Vorschrift werden „Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2“ genannt, wozu die Bestimmung anmerkt: „Bei lit. b ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.“ Gemäß Anmerkung 3a des Anhangs 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 handelt es sich bei „Städtebauvorhaben“ begrifflich um Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach ihrer Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinn dieser Fußnote.
Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 1809 BlgNR 24. GP , 8 f.) führen zur letzten Novelle dieser Bestimmung wie folgt aus:
„Die in den UVP-Verfahren zum Städtebauvorhaben Seestadt Aspern und Hauptbahnhof Wien gesammelten Erkenntnisse zeigen, dass der Parameter Nutzfläche auslegungsbedürftig und teilweise unklar war. Deshalb wird nun für den Tatbestand Städtebauvorhaben auf die Bruttogeschoßfläche abgestellt. Der Begriff der Bruttogeschoßfläche ist in den Materiengesetzen der Länder (z. B. § 1 Z 10 NÖ Raumordnungsgesetz) bereits näher definiert.
Weiters wird auch eine Verknüpfung dieses Parameters mit der Grundfläche des Vorhabens vorgeschlagen. Zu erfassen sind Vorhaben, die sowohl eine gewisse Bebauungsdichte als auch eine größere Ausdehnung aufweisen (wie etwa klassische Stadterweiterungsgebiete oder die Nutzung aufgelassener Bahngelände). Ein einzelnes Hochhaus soll jedoch nicht erfasst werden, ebenso nicht ausgedehnte Siedlungen, die sehr locker verbaut sind (vergleichbar mit gewachsenen städtischen Randgebieten).“
In Anbetracht der in Fußnote 3a des Anhangs 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 genannten Kriterien wird für die Annahme eines „Städtebauvorhabens“ neben dem Vorhandensein von Erschließungsstraßen unter anderem auch gefordert, dass dem Projekt eine „Magnetwirkung“ sowie „Multifunktionalität“ zukommt und ihm ein „Gesamtwille“ zugrunde liegt (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013 [ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L04]; vgl. auch VwGH 26.2.2020, Ra 2017/05/0266 [ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017050266.L00]; Hartlieb, Die Genehmigung von Städtebauvorhaben: Besonderheiten des UVP-Verfahrens, RdU-UT 2015, 2 [2 f.]; Pyka, Der Städtebautatbestand der UVP-RL – Licht ins Dunkel, RdU 2020, 141 [143 f.]).
3. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass allfällige Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung in einem materienrechtlichen Bewilligungsverfahren ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zukommt, weshalb die Behörde verpflichtet ist, eine von einem Nachbarn mit Verweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens erhobene „Unzuständigkeitseinrede“ auf ihre Berechtigung zu prüfen (VwGH 10.6.1999, 96/07/0209 [ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X00]; VwSlg 17.122 A/2007 [ECLI:AT:VWGH:2007:2005050290.X00]; VwGH 31.7.2007, 2006/05/0221 [ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X00]; 23.2.2017, Ro 2014/07/0034 [ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070034.J00]). Dabei sind Nachbarn im Sinn der Bauordnung für Wien im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – als Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. e iVm Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU anzusehen, welche nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderungen des ausreichenden Interesses im Sinne dieser Richtlinie erfüllen. Ihnen muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen eine Entscheidung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einzulegen (VwGH 29.9.2015, Ro 2014/05/0056 [ECLI:AT:VWGH:2015: RO2014050056.J00]). Dies ist – wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt – vor dem Hintergrund zu sehen, dass es den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offensteht, den Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit“ entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Wäre die Parteistellung gemäß den Vorgaben der Bauordnung zu eng gefasst, würde sich die Berechtigung zur Einwendung der UVP-Pflicht direkt aus der Richtlinie 2011/92/EU ergeben (VwGH 24.1.2017, Ro 2016/05/0011 [ECLI:AT: VWGH:2017:RO2016050011.J00]).
4. Der genannte Tatbestand in Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G 2000 dient der Umsetzung von Anhang II Z 10 lit. b der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. ErlRV 648 BlgNR 22. GP , 18), welcher folgende Vorhaben für UVP-pflichtig erklärt: „Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“.
Hierzu ist die Vorgabe des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II – vorbehaltlich Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie hinsichtlich der Ausnahme für einzelne Projekte in Ausnahmefällen – bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß Art. 5 bis 10 der Richtlinie unterzogen werden muss. Wie die Bestimmung weiter ausführt, treffen die Mitgliedstaaten diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung, innerstaatlich festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien oder anhand beider Verfahren. Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und / oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.
Unter den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ), welche für die Entscheidung heranzuziehen sind, ob für die in Anhang II angeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, findet sich unter den Kategorien „Standort der Projekte“ (Z 2) mit der Unterkategorie „Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete“ (lit. c) die ausdrückliche Nennung „historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten“ (sublit. viii). Diese Anordnung steht in einem Konnex zu Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ), wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts (auch) auf die Faktoren „Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft“ identifiziert, beschreibt und bewertet. Dem Rechnung tragend, nennen Anhang IV Z 4 und Z 5 lit. d der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) notwendige Angaben des UVP-Berichts hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen von Sachgütern und kulturellem Erbe, einschließlich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft.
In Zusammenhang damit wird in Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2014/52/EU Folgendes festgehalten:
„Zum Schutz und zur Aufwertung von Kulturerbe, einschließlich urbaner historischer Stätten und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 AEUV verpflichtet hat, können die Definitionen und Grundsätze nützlich sein, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates niedergelegt sind, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft vom 27. Oktober 2005. Um das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft besser zu wahren, ist die Einbeziehung der optischen Auswirkungen von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete in Umweltverträglichkeitsprüfungen wichtig.“
5. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes räumt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU den Mitgliedstaaten einen Ermessens- bzw. Wertungsspielraum ein, innerhalb dessen es ihnen freisteht, durch die Festlegung von Kriterien und / oder Schwellenwerten die Beurteilung eines Projekts und seiner UVP-Pflicht zu erleichtern (vgl. EuGH 14.1.2016, C-141/14, Kommission/Bulgarien, Rz 91 ff. [ECLI:EU:C:2016:8]; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013 [ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L04]). Dieser Gedanke kommt auch in Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2011/92/EU zum Ausdruck, in dem es wörtlich heißt: „Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.“ Im Zuge der Neufassung des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU durch die Richtlinie 2014/52/EU wurde dieser Aspekt noch deutlicher hervorgehoben.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist der den Mitgliedstaaten gewährte Spielraum allerdings durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) festgelegte Pflicht begrenzt, Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum wäre dann überschritten, wenn sie Kriterien oder Schwellenwerte so festlegen, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH 21.3.2013, C‑244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rz 29 ff. [ECLI:EU:C:2013:203]; eine etwas andere Formulierung findet sich im Urteil EuGH 28.2.2018, C-117/17, Comune di Castelbellino, Rz 37 ff. [ECLI:EU:C:2018:129]: „Zudem würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“; vgl. u.a. auch EuGH 16.9.1999, C-435/97, World Wildlife Fund u.a., Rz 36 ff. [ECLI:EU:C:1999:418]; ebenso VwSlg 18.945 A/2014 [ECLI:AT:VWGH:2014:2013050078.X00]).
Der Gerichtshof der Europäischen Union verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) zu berücksichtigen sind, wozu u.a. auch die Belastbarkeit der Natur zählt – weshalb es insoweit einer besonderen Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf (EuGH 21.3.2013, C‑244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rz 32 [ECLI:EU:C:2013:203]; vgl. auch VwSlg 18.945 A/2014 [ECLI:AT:VWGH:2014:2013050078.X00]). Generell müssten neben dem Umfang des Vorhabens auch dessen Art und Standort Beachtung finden (EuGH 16.3.2006, C-332/04, Kommission/Spanien, Rz 76 [ECLI:EU:C:2006:180]). Eine Beschränkung auf einzelne dieser Aspekte – wie etwa eine reine Abgrenzung nach dem Standort oder eine bloße Berücksichtigung der Größe (ohne Rücksicht auf die Art und den Standort) – wäre unzulässig (EuGH 16.3.2006, C-332/04, Kommission/Spanien, Rz 77 [ECLI:EU:C:2006:180]: Beschränkung auf Vorhaben in nichtstädtischem Gebiet; 28.2.2008, C-2/07, Abraham, Rz 38 [ECLI:EU:C:2008:133]: Nichtberücksichtigung von Art und Standort; vgl. überdies EuGH 3.3.2011, C-50/09, Kommission/Irland, Rz 100 ff. [ECLI:EU:C:2011:109], zur Qualifizierung des Abbruches eines denkmalgeschützten Gebäudes als Städtebauvorhaben).
Insgesamt ist bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges II der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) – wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausführt – zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vgl. u.a. EuGH 24.11.2016, C-645/15, Bund Naturschutz in Bayern, Rz 23 [ECLI:EU:C:2016:898]; vgl. auch VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013 [ECLI:AT:VWGH:2019: RA2019050013.L04]).
Sollte der den Mitgliedstaaten zukommende Wertungsspielraum überschritten sein, sind die nationalen Stellen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union verpflichtet, in Einklang mit den – in diesem Fall unmittelbar anwendbaren – Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (EuGH 21.3.2013, C‑244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rz 43, 49 [ECLI:EU:C:2013:203]; vgl. auch VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165 [ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X00]).
6. Unter Verweis auf diese Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/05/0013 [ECLI:AT:VWGH:2019: RA2019050013.L04], aus, es nicht als richtlinienwidrig zu befinden, „[w]enn in Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 (mit der diesbezüglichen Fußnote 3a) neben dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte zusätzlich die Erfüllung weiterer Kriterien für die Pflicht zur Durchführung einer UVP festgelegt ist“. In Bezug auf den in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 normierten Tatbestand „Städtebauvorhaben“ könne zwar nicht erkannt werden, „[d]ass etwa sämtliche Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären und damit der Wertungsspielraum im Sinne der Judikatur des EuGH überschritten wäre“. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter anmerkt, sei allerdings daraus, „dass der in Bezug auf die Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie eingeräumte Wertungsspielraum durch die […] in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt wird sowie dass mit den in Art. 4 Abs. 2 lit. b dieser Richtlinie erwähnten Schwellenwerten und Kriterien das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts (lediglich) zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt, [zu folgern], dass die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang II dieser Richtlinie fallenden Projektes befassten zuständigen nationalen Behörden eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der UVP-Richtlinie eine UVP vorzunehmen ist“ (vgl. auch das Erkenntnis VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117 [ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050117.L00]; ferner VwGH 26.2.2020, Ra 2017/05/0266 [ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017050266.L00]).
7. In Anbetracht dieser Rechtsprechung und der dargestellten Rechtslage sah sich die Europäische Kommission veranlasst, die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu rügen, wobei explizit das dem vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zugrundeliegende Vorhaben genannt wird. Näherhin ging die Kommission in einem Aufforderungsschreiben vom 10. Oktober 2019, C(2019) 6680 final, davon aus, der österreichische Gesetzgeber habe die Schwellenwerte für „Städtebauvorhaben“ im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 so hoch angesetzt, dass in der Praxis alle derartigen Projekte, die heutzutage im städtischen Umfeld möglich seien, von vornherein von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen wären. Diese Feststellung werde durch das dem vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zugrundeliegende Projekt zur Neugestaltung des „… Areals“ im historischen Zentrum von Wien, welches als eines der wichtigsten Städtebauvorhaben in Wien seit dem Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg gelte, verdeutlicht. Das Hauptgebäude des Projekts wäre nicht nur das höchste Gebäude in der Wiener Innenstadt, sondern stünde auch in der Sichtachse zwischen dem Stephansdom und dem Schloss Belevedere, was zu einer vollständigen Veränderung der Stadtvedute führen würde. Aus diesem Grund habe die UNESCO die Auffassung vertreten, dass das Projekt eine ernsthafte Bedrohung des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte im historischen Zentrum von Wien darstelle, und das historische Zentrum von Wien im Jahr 2017 in die „Rote Liste des gefährdeten Welterbes“ aufgenommen.
In diesem Zusammenhang kann auch auf die – freilich keine rechtsverbindliche Auslegung darstellende – veröffentlichte Rechtsansicht der Europäischen Kommission verwiesen werden, wonach auch Bauvorhaben wie Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Universitäten, Sportstadien, Kinos, Theater, Konzerthallen und andere Kulturzentren in die Kategorie der „Städtebauprojekte“ einbezogen werden können. Ausschlaggebend dafür sei, ob diese Vorhaben in ihrem Wesen nach städtisch seien und ähnliche Umweltauswirkungen hätten wie Parkplätze oder Einkaufszentren im Sinn von Anhangs II zur Richtlinie 2011/92/EU . Zu diesen Umweltauswirkungen gehörten Lärm und verkehrsbedingte Störungen während der Bauphase, Verkehrserzeugung während der Betriebsphase, Flächenverbrauch, Beeinträchtigung der Bodenfunktion aufgrund von Versiegelung sowie optische Auswirkungen (Europäische Kommission, Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien, 18.1.2017, S. 57 f.).
V. Zu den Vorlagefragen:
1. Vor diesem Hintergrund stellt sich für das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die nationale Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) im österreichischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 den Vorgaben des Unionsrechts entspricht oder ob die Schwellenwerte und Kriterien so hoch angesetzt wurden, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wurde, wobei nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. In Anbetracht der Erwägungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in den oben genannten Urteilen, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des von der Europäischen Kommission initiierten Verfahrens liegt für das Verwaltungsgericht Wien der Schluss nahe, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union (unter anderem) in seinem Urteil vom 21. März 2013, C‑244/12, Salzburger Flughafen GmbH [ECLI:EU:C:2013:203], angestellten Überlegungen auf die gegenständliche Konstellation übertragbar sein könnten. Dabei übersieht das vorlegende Gericht nicht, dass die Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) den Mitgliedstaaten durch die in Art. 4 Abs. 2 gewährte Möglichkeit, Schwellenwerte und / oder Kriterien festzulegen, eine gewisse Durchschnittsbetrachtung erlaubt, in Bezug auf die vorliegende Konstellation stellt sich allerdings die Frage, ob der österreichische Gesetzgeber seinen Wertungsspielraum überschritten haben könnte. Dies nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass in der Praxis kaum ein Projekt die festgelegten Schwellenwerte und Kriterien erfüllen dürfte (vgl. die Nachweise bei Hartlieb, Die Genehmigung von Städtebauvorhaben: Besonderheiten des UVP-Verfahrens, RdU-UT 2015, 2 [2]; Pyka, Der Städtebautatbestand der UVP-RL – Licht ins Dunkel, RdU 2020, 141 [141, FN 7, 146]).
In diesem Sinn ersucht das Verwaltungsgericht Wien zunächst um Beantwortung der Frage, ob die Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) einer nationalen Umsetzung, welche die Schwellenwerte und Kriterien in dem in der Frage genannten Sinn festlegt, entgegensteht, wobei aufgrund des inhaltliches Konnexes (unter Umständen) auch weitere mit Städtebauvorhaben verwandte UVP-Tatbestände zu berücksichtigen sind. Die Beantwortung dieser Frage ist für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (nicht zuletzt aufgrund des oben dargestellten Verfahrensganges) von wesentlicher Bedeutung, zumal im Fall, dass das Projekt der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, die Zuständigkeit der Baubehörde (und somit auch jene des vorlegenden Gerichts zur Erlassung einer Sachentscheidung) zu verneinen wäre.
Hierzu ist auch auf die in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 statuierte Sperrwirkung zu verweisen, welche der Sicherstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung dient und verhindern soll, dass ein Projekt, das nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 genehmigungspflichtig ist, unter Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt und realisiert wird. Diese Sperrwirkung umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss näher bezeichneter Einzelfallprüfungen im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0060 [ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040060.L00.1]).
2. Die zweite Vorlagefrage zielt vor dem Hintergrund der Nennung „historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende[r] Landschaften und Stätten“ im Rahmen der in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) angeführten „Auswahlkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3“ darauf ab, ob für bestimmte, besonders schutzwürdige Gebiete, darunter unter anderem UNESCO-Welterbestätten, niedrigere Schwellenwerte oder niederschwelligere Kriterien festzulegen sind. Anders formuliert könnte davon auszugehen sein, dass eine besondere Berücksichtigung „des Projektstandortes“ gefordert ist, welche der österreichische Gesetzgeber im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für Städtebauvorhaben unterlassen hat.
Hierzu verweist das Verwaltungsgericht Wien auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. März 2006, C-332/04, Kommission/Spanien (ECLI:EU:C:2006:180), in dem der Gerichtshof die Notwendigkeit der besonderen Berücksichtigung dicht besiedelter und historisch, kulturell und archäologisch bedeutsamer Landschaften bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien hervorhob. Vor diesem Hintergrund konnte der Gerichtshof dem von der spanischen Regierung vorgebrachten Argument, dass in städtischen Gebieten die Umweltauswirkungen von Stadtentwicklungsprojekten praktisch nicht vorhanden seien, nicht folgen (Rz 79 f. des Urteils).
3. Aufbauend auf diesen Fragen und in Zusammenhang damit stellt sich für das Verwaltungsgericht Wien die (dritte) Frage, ob die Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) einer Beschränkung der Zusammenrechnung (Kumulierung) bestimmter Vorhaben entgegensteht, wie sie in der dritten Frage näher beschrieben ist. Durch die speziell für „Städtebauvorhaben“ im Sinn von Anhang 1, Spalte 2, Z 18 lit. b UVP-G 2000 festgelegten Restriktionen bei der Kumulierung und die Ausnahme von der Begrifflichkeit des „Städtebauvorhabens“ für bereits ausgeführte Städtebauvorhaben bzw. deren Teile kommt es diesbezüglich zu einer wesentlichen Einschränkung. Die Beantwortung der dritten Frage hat insofern Auswirkungen auf den Radius der Prüfung durch das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
4. Sollte der österreichische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) seinen Wertungsspielraum überschritten haben, haben die nationalen im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in Einklang mit den – in diesem Fall unmittelbar anwendbaren – Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für das vorlegende Gericht stellt sich die Frage nach den konkreten Modalitäten dieser Einzelfallprüfung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer nationalen Praxis, welche die Beurteilung auf eine mögliche Beeinträchtigung einzelner Schutzzwecke (eines bestimmten Schutzgebietes) beschränkt.
5. Die fünfte Frage ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Rahmenbedingungen des nationalen Bauverfahrens und der einschlägigen Rechtsschutzgewährleistungen zu sehen: Nach den Vorgaben der Bauordnung für Wien genießen nur jene Personen Parteistellung, welche über Eigentum (oder eine Baurechtsberechtigung) an einer in einem näher bezeichneten Umkreis um die Bauliegenschaft situierten Liegenschaft verfügen. Im Fall, dass die Liegenschaften im Bauland liegen – was im konkreten Fall zutrifft –, muss die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an die Bauliegenschaft angrenzen oder dieser an einer höchstens 20 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche gegenüberliegen (vgl. im Detail § 134 Abs. 3 BO, auch hinsichtlich der Trennung durch „Fahnen“). Diese Vorgaben führen aufgrund der räumlichen Verhältnisse rund um die Bauliegenschaft dazu, dass die Vertreter der „Öffentlichkeit“ beinahe gänzlich vom gegenständlichen Bauverfahren ausgeschlossen sind und somit – dem Grunde nach – auch keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Entscheidung des vorlegenden Gerichtes über die Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätten (vgl. Art. 133 B-VG). Die Frage erfährt besondere Relevanz, als das vorlegende Gericht im Säumnisweg angerufen wurde und damit (nach Aufhebung des Feststellungsbescheides über die UVP-Pflicht) erstmals über die Frage entscheidet, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 – abseits der Möglichkeit einer amtswegigen Feststellung – nur der Projektwerber, eine mitwirkende Behörde oder der Umweltanwalt eine gesonderte Feststellung beantragen können, ob das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. In einem auf Antrag dieser Personen eingeleiteten Feststellungsverfahren haben lediglich der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Gegen eine negative Feststellung können gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G (auch) Nachbarn und anerkannte Umweltorganisationen Beschwerde erheben.
6. Die sechste und letzte Frage steht vor dem Hintergrund der Argumentation der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach der Tatbestand „Städtebauvorhaben“ im Sinn des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – welcher der Umsetzung von Anhang II Z 10 lit. b der Richtlinie 2011/92/EU (idF der Richtlinie 2014/52/EU ) dient – insofern eine Besonderheit darstellt, als er ungeachtet einer UVP-Pflicht des gesamten Städtebauvorhabens einer Bewilligung einzelner Baumaßnahmen nicht entgegensteht.
Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Konstellationen, in denen eine abschließende Bewilligung in Verbindung mit einer vorgelagerten Entscheidung ein „mehrstufiges Genehmigungsverfahren“ bildet. Der Gerichtshof bezog sich dabei zum Teil auf eine Rechtslage, nach der „zunächst eine Grundsatzentscheidung ergeht und dann eine Durchführungsentscheidung getroffen wird, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen darf“. Gleichzeitig führte der Gerichtshof aus, dass in einem Fall, in dem das nationale Recht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vorsieht, die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts grundsätzlich dann durchzuführen ist, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat (u.a. EuGH 7.1.2004, C-201/02, Delena Wells, Rz 52 [ECLI:EU:C:2004:12]; 4.5.2006, C-508/03, Kommission/Großbritannien, Rz 104 [ECLI:EU:C:2006:287]; 17.3.2011, C-275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Rz 33 [ECLI:EU:C:2011:154]).
Der österreichische Gesetzgeber scheint dem insofern Rechnung getragen zu haben, als in § 17 Abs. 9 UVP-G 2000 angeordnet wird, dass Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben nach Z 18 des Anhanges 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften haben (§ 17 Abs. 10 UVP-G 2000 regelt die Möglichkeit einer Abänderung dieser Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben nach Z 18 des Anhanges 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000). Zur Erläuterung dieser Bestimmung führen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 1809 BlgNR 24. GP , 6; vgl. auch AB 271 BlgNR 24. GP , 9) wie folgt aus:
„Industrie- oder Gewerbeparks und Städtebauvorhaben stellen Vorhaben dar, die Erschließungscharakter haben und nicht die konkrete Bebauung beinhalten. Die konkrete Ausgestaltung der Bebauung in allen Einzelheiten ist nicht Gegenstand dieses Vorhabens, sondern nachfolgender Projekte für konkrete Bau-, Errichtungs- und Betriebsbewilligungen einzelner Bauvorhaben nach den anzuwendenden Materiengesetzen. Daher zählen Bau- bzw. Errichtungsphase und Bestands- bzw. Betriebsphase dieser Folgeprojekte einschließlich des induzierten Verkehrs nicht zum Antragsgegenstand (Entscheidungsgegenstand), sondern zum Beurteilungsgegenstand. Im UVP-Verfahren werden lediglich Vorgaben für die spätere Bebauung entwickelt, etwa hinsichtlich Gesamtfläche, Geländeveränderungen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), maximale Gebäudehöhen, der maximalen Anzahl und räumlichen Verteilung von Kfz-Stellplätzen, versiegelte Flächen, Rodungen, Grünflächen, Energieversorgung, des Systems der Abfall- und Abwasserversorgung, Verkehrsanbindung, Immissionsgrenzen.
Auf diese Vorgaben im UVP-Genehmigungsbescheid war auch bislang auf Grund des verfassungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Rücksicht zu nehmen. Die Bindungswirkung soll aber nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert und damit klargestellt werden, dass diese Vorgaben für spätere Projektwerberinnen nachfolgender Projekte und die dann für die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen zuständigen Behörden (z. B. die Baubehörde) in ihren jeweiligen Verfahren verbindlich sind.“
Für das Verwaltungsgericht Wien stellt sich zunächst die allgemeine Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer derartigen „Entkoppelung“ des Erschließungsvorhabens von den Detailprojekten, als die Umweltverträglichkeitsprüfung für Städtebauvorhaben nach verbreiteter Ansicht im rechtswissenschaftlichen Schrifttum und in der Verwaltungspraxis als bloße „Rahmengenehmigung“ aufgefasst wird (statt vieler Hartlieb, Die Genehmigung von Städtebauvorhaben: Besonderheiten des UVP-Verfahrens, RdU-UT 2015, 2 [3]). Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Zusammenspiels der Richtlinie 2011/92/EU (in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU ) mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. L 197/2001, S. 30, und einer eingeschränkten Parteistellung in den materiengesetzlichen Bewilligungsverfahren über die „Detailgenehmigungen“ (zum Verhältnis der genannten Richtlinien verweist das vorlegende Gericht auf die Urteile EuGH 7.6.2018, C‑671/16, Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Rz 66 [ECLI:EU:C:2018:403]; 7.6.2018, C-160/17, Raoul Thybaut, Rz 51 ff. [ECLI:EU:C:2018:401]).
Würde darüber hinaus die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vertretene Auslegung des Gesetzes zutreffen, wonach UVP-Verfahren und Baugenehmigungsverfahren gewissermaßen nebeneinander verlaufen, stellt sich zudem die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer „vorgezogenen“ baurechtlichen Bewilligung eines Detailprojekts, das einen Bestandteil eines gesamthaften Städtebauvorhabens bildet, wobei im Zuge des Baubewilligungsverfahrens allerdings keine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt und das Gesetz nur eine eingeschränkte Parteistellung vorsieht. Im gegebenen Zusammenhang kommt dem eine besondere Bedeutung zu, als der Gegenstand des „Städtebauvorhabens“ und der Gegenstand des „Detailvorhabens“ ident wären.
7. Da zu den genannten Fragen – soweit für das Verwaltungsgericht Wien erkennbar – bislang keine Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorliegt und die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
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