Normen
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs8;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2016/I/004;
UVPG 2000 §3 Abs7a;
VwGG §33 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050112.L00
Spruch:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 Die zweitrevisionswerbende Partei beantragte bei der erstrevisionswerbenden Partei (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht im hg. Verfahren Ra 2016/05/0113) mit dem bei dieser am 30. Juni 2015 eingelangten Ansuchen die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudekomplexes mit Hochhaus auf näher bezeichneten Liegenschaften in Wien. Die S.-OG erhob gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen, worin sie (u.a.) vorbrachte, dass in Bezug auf dieses Vorhaben eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe und im Hinblick darauf die Zuständigkeit der erstrevisionswerbenden Partei und auch des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 10. Bezirk (im Folgenden: Bauausschuss) nicht vorliege.
2 Nach Erteilung der Bewilligung von Abweichungen gemäß § 69 Bauordnung für Wien (BO) mit Bescheid des Bauausschusses vom 11. Februar 2016 wurde mit Bescheid der erstrevisionswerbenden Partei vom 8. April 2016 die Baubewilligung für das genannte Bauvorhaben erteilt.
3 Auf Grund der von der S.-OG dagegen erhobenen Beschwerde wurden mit dem angefochtenen Beschluss diese beiden Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit an den Bauausschuss und die erstrevisionswerbende Partei zurückverwiesen. Dazu führte das Verwaltungsgericht Wien (u.a.) aus, dass es sich beim Einwand hinsichtlich einer UVP-Pflicht des gegenständlichen Bauvorhabens um eine zulässige Einwendung handle, die Baubehörde als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde (der Wiener Landesregierung) einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hätte stellen müssen sowie nach Erlassung des Feststellungsbescheides durch die UVP-Behörde der Bauausschuss und die erstrevisionswerbende Partei (insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit) zu entscheiden hätten.
4 Gegen diesen Beschluss richten sich die beiden Revisionen. 5 Im hg. Verfahren Ra 2016/05/0113 erstatteten die
erstrevisionswerbende Partei und der Bauausschuss als belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht jeweils eine Revisionsbeantwortung.
6 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 sprach die Wiener Landesregierung aus, es werde auf Grund des Antrages der zweitrevisionswerbenden Partei vom 13. Juli 2016, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 21. September 2016, festgestellt, dass für das Bauvorhaben "Projekt B" keine UVP durchzuführen sei.
7 Die S.-OG erklärte mit dem am 12. Jänner 2017 bei der erstrevisionswerbenden Partei eingelangten Schreiben vom 30. Dezember 2016, dass ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben "Errichtung eines Gebäudekomplexes mit Hochhaus" und gegen die beantragten Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes sowie gegen das Bauvorhaben der Errichtung von "Lüftungsanlage- und Teilklimaanlagen" für das erstgenannte Bauvorhaben zurückgezogen werden.
8 Mit Schreiben der erstrevisionswerbenden Partei vom 31. Jänner 2017 (OZ 2 im hg. Akt Ra 2016/05/0112) teilte diese dem Verwaltungsgerichtshof (u.a.) mit, dass die Wiener Landesregierung nunmehr mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 auf Grund des Antrages der zweitrevisionswerbenden Partei festgestellt habe, dass für das Bauvorhaben keine UVP durchzuführen sei, und die S.-OG mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 ihre Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben sowie das weitere Bauvorhaben (Lüftungsanlage- und Teilklimaanlagen für das gegenständliche Bauvorhaben) zurückgezogen habe, weshalb in Aussicht genommen werde, das Bauvorhaben dem Bauausschuss vorzulegen und in weiterer Folge die beantragte Baubewilligung zu erteilen.
9 Nach Erteilung der Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO mit Bescheid des Bauausschusses vom 16. März 2017 wurde mit Bescheid der erstrevisionswerbenden Partei vom 18. Mai 2017 die Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauprojekt (neuerlich) erteilt. In diesem Baubewilligungsbescheid wird auf die Zurückziehung der Einwendungen mit Schreiben der S.-OG vom 30. Dezember 2016 und den Bescheid des Bauausschusses vom 16. März 2017 hingewiesen.
10 Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 (OZ 5 im hg. Akt Ra 2016/05/0112) legte die erstrevisionswerbende Partei ihren mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Baubewilligungsbescheid vom 18. Mai 2017 mit der Erklärung vor, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und dessen ungeachtet von ihrer Seite weiterhin ein maßgebliches Interesse an einem grundsätzlichen Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes über die in der vorliegenden Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfragen bestehe.
11 Mit hg. Verfügung vom 8. März 2018 (OZ 6 im hg. Akt Ra 2016/05/0112) erging an beide revisionswerbenden Parteien die Anfrage, inwieweit sie in Anbetracht der Zurückziehung der Einwendungen durch die S.-OG und der Erteilung der Baubewilligung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18. Mai 2017 noch in Rechten verletzt sein könnten.
12 In Beantwortung dieser Anfrage brachte die erstrevisionswerbende Partei unter gleichzeitiger Vorlage von Verfahrensakten mit Schreiben vom 19. März 2018 (OZ 7 im hg. Akt Ra 2016/05/0112) im Wesentlichen vor, dass durch die zwischenzeitlich erteilte Baubewilligung dem Rechtsinteresse der Bauwerberin entsprochen worden sei und diese nicht mehr in Rechten verletzt sein könne. Demgegenüber verfolge die erstrevisionswerbende Partei nicht die Geltendmachung von subjektiven Rechten. Vielmehr handle es sich dabei um eine Initiative zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welcher losgelöst vom individuellen Parteiinteresse die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werde. Zweck der Amtsrevision sei es, das Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in einem verfassungsrechtlich abgesteckten Interessenbereich durchzusetzen. Dieses Rechtsschutzinteresse könne, anders als bei einer Parteienbeschwerde bzw. Parteienrevision, durch die später erteilte Baubewilligung nicht wegfallen. Für die Baubehörde wie auch die UVP-Behörde stehe daher in diesem Fall insbesondere die grundsätzliche Frage im Vordergrund, ob künftig bei allen Bauverfahren vorab generell zwingend ein UVP-Feststellungsverfahren durchzuführen sein werde, wenn dies beantragt werde. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bereits kritischen Niederschlag in der Literatur gefunden habe. Nach Kenntnis der Behörde würden demnächst hiezu weitere kritische Beiträge in Publikationen erscheinen. Insofern habe die rechtliche Diskussion und Kritik an der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes bereits eine gewisse Breitenwirkung erlangt, "die dem von der Behörde verfolgten Rechtsschutzinteresse zuträglich ist, dass die vom Verwaltungsgericht Wien geäußerte Rechtsansicht nicht als ausschließliche Rechtsmeinung der zukünftigen Praxis zu Grunde gelegt werden kann". Eine höchstgerichtliche Klarstellung würde für die Praxis aber selbstverständlich einen höheren Stellenwert besitzen.
13 Ferner brachte die erstrevisionswerbende Partei in ihrem Schreiben vor, dass sie im Sinne einer ressourcenschonenden Vorgangsweise nicht auf einer inhaltlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in einer Angelegenheit, die für die Parteien des Verfahrens ohne persönliches Interesse sei, beharre. Sollte jedoch der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss gelangen, dass er sich der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes nicht vollinhaltlich anschließen könne, so wäre eine diesbezügliche Anmerkung im Rahmen der Einstellungsentscheidung des Verfahrens, möge sie auch allgemein gehalten sein, eine wertvolle Unterstützung im Sinne des genannten Rechtsschutzinteresses.
14 Die zweitrevisionswerbende Partei hat zu der genannten Anfrage keine Stellungnahme abgegeben.
II.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Revisionsverfahren wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
16 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, mwN).
17 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014, mwN) die Auffassung, dass, wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens.
18 Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2015/04/0021, mwN).
19 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Rechtsprechung, wonach ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere dann vorliegt, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, auch für eine Amtsrevision (der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG Gültigkeit hat (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0139, mwN).
20 Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Mit dem oben genannten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18. Mai 2017 hat die erstrevisionswerbende Partei, nachdem die S.-OG ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben zurückgezogen hatte, die beantragte Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (nochmals) erteilt. Die erstrevisionswerbende Partei hat in ihrem Schreiben vom 19. März 2018, wie oben dargestellt, auch vorgebracht, nicht auf einer inhaltlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu beharren.
21 Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme. Wie oben bereits erwähnt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. etwa VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN).
22 Dieselben Überlegungen gelten auch in Bezug auf die zweitrevisionswerbende Partei, der mit dem oben genannten Bescheid vom 18. Mai 2017 die von ihr beantragte Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde.
23 Die vorliegenden Revisionen waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren darüber einzustellen.
24 Bemerkt wird, dass die S.-OG im Hinblick darauf, dass sie mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben zurückgezogen hat, durch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen nicht (mehr) berührt würde, sodass sie nicht (mehr) als mitbeteiligte Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG beizuziehen war.
25 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 iVm § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
26 Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass beide Revisionen in Anbetracht der in ihren Zulässigkeitsbegründungen (§ 28 Abs. 3 VwGG) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Baubehörde auf Grund der von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendung der UVP-Pflicht gegen ein Bauvorhaben verpflichtet sei, einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen, bzw. ob es vor Erledigung des Bauverfahrens zwingend einer (vorherigen) rechtskräftigen Entscheidung der UVP-Behörde bedürfe, zulässig und auch berechtigt waren.
27 Nachbarn ist zwar seit der am 24. Februar 2016 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der UVP-Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt. Im vorliegenden Fall bestand diese Möglichkeit mangels Vorliegens einer solchen Entscheidung der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes aber nicht. Es steht Nachbarn in einem solchen Fall aber die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im baurechtlichen Verfahren - den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen (vgl. dazu etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034, 0044, mwN).
28 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, dass die (Fach‑)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. etwa VwGH 29.9.2015, Ro 2014/05/0056, und nochmals VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034, 0044 mwN). Anders wäre es, wenn diesbezüglich eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorläge. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung besteht für die (Fach‑)Behörde im (materienrechtlichen) Baubewilligungsverfahren jedoch keine Verpflichtung, im Fall der Erhebung des Einwandes der UVP-Pflicht durch einen Nachbarn einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen. Die Behörde hatte daher auch keine rechtskräftige Entscheidung der UVP-Behörde abzuwarten. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, sodass bei meritorischer Entscheidung über die Revisionen der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre.
Wien, am 24. April 2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)