Normen
AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;
AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Oktober 1999 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 11. August 1999 um 23.10 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle im 19. Wiener Gemeindebezirk als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW beim Vorbeifahren an dort abgestellt gewesenen Kraftfahrzeugen (dem Kennzeichen nach bestimmt) einen zu geringen seitlichen Sicherheitsabstand zu den abgestellten Fahrzeugen eingehalten, wodurch die beiden Fahrzeuge beschädigt worden seien (Spruchpunkt 1), es sodann als an diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich Beteiligte unterlassen, sofort anzuhalten (Spruchpunkt 2), es weiters unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle hievon zu verständigen (was erst um 1.30 Uhr am 12. August 1999 erfolgt sei;
Spruchpunkt 3), und habe dabei das erwähnte Kraftfahrzeug in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem um 2.01 Uhr und
2.02 Uhr am 12. August 1999 gemessenen Atemalkoholwert von 0,68 mg
pro Liter gelenkt (Spruchpunkt 4). Sie habe dadurch 1. (zu
Spruchpunkt 1) § 17 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 4 StVO 1960, 2. (zu
Spruchpunkt 2) § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960, 3. (zu Spruchpunkt 3)
§ 4 Abs. 5 StVO 1960 und 4. (zu Spruchpunkt 4) § 5 Abs. 1 iVm.
§ 99 Abs. 1 a StVO 1960 verletzt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1
bis 3 erwuchs das Straferkenntnis in Rechtskraft.
Die gegen Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. Einer dagegen erhobenen und zur hg. Zl. 2001/02/0031 protokollierten Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In Erledigung der Vorstellung gegen ihren Mandatsbescheid vom 10. September 1999 entzog die Bundespolizeidirektion Wien der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. Jänner 2001 die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) für die Zeit von zehn Monaten, wobei sie aussprach, dass die Entziehungszeit mit 11. August 1999 begonnen und am 11. Juni 2000 geendet habe.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 11. Mai 2001 abgewiesen. Begründend führte der Landeshauptmann von Wien nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin sei mit Straferkenntnis der Bundspolizeidirektion Wien vom 21. Oktober 1999 wegen der Delikte nach 1.) § 99 Abs. 3 lit. a iVm. § 17 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 StVO 1960, 2.) § 99 Abs. 2 lit. a iVm.
§ 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960, 3.) § 99 Abs. 3 lit. b iVm.
§ 4 Abs. 5 StVO 1960 uns 4.) § 99 Abs. 1a
iVm. § 5 Abs. 1 StVO 1960, begangen am 11. August 1999, bestraft worden. Die Beschwerdeführerin sei damit schuldig erkannt worden, den erforderlichen Seitenabstand beim Vorbeifahren nicht eingehalten zu haben, sodass abgestellte Fahrzeuge beschädigt worden seien, und als solchermaßen an dem Unfall Beteiligte die Pflicht zum sofortigen Anhalten und zur unverzüglichen Unfallsanzeige verletzt sowie das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der gegen den Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses eingebrachten Berufung sei mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien keine Folge gegeben worden. Das Straferkenntnis sei sohin in Rechtskraft erwachsen. Von einem Verschulden der Beschwerdeführerin am Verkehrsunfall sei auszugehen gewesen, da laut unbestrittenem Anzeigeinhalt parkende Fahrzeuge durch das zu knapp daran vorbeifahrende Fahrzeug der Beschwerdeführerin beschädigt worden seien. Dieser Verkehrsunfall habe sich infolge Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin ereignet und sei von ihr verschuldet worden, zumal ein technisches Gebrechen oder ein Alleinverschulden anderer Personen auszuschließen sei. Die genannte Übertretung sei infolge Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses für die Kraftfahrbehörde als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich dieser Bindungswirkung sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge bei Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1060 die Kraftfahrbehörde daran gebunden sei und dieser eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorlag, verwehrt sei. Diese Bindungswirkung werde auch durch die Anfechtung des rechtskräftigen Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof nicht beeinträchtigt. Es sei vom Begehen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 bzw. vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auszugehen gewesen. Dass ein mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehendes Alkoholdeliktes als verwerflich und gefährlich zu werten sei, sei offensichtlich und entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus sei laut Messung das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung mit 0,68 mg pro Liter Atemluft Alkoholwert festgestellt worden, somit einem Wert, der deutlich über demjenigen gelegen sei, bei welchem laut gesetzlicher Definition jedenfalls eine Alkoholbeeinträchtigung vorliege. Der von der Erstbehörde festgesetzte Zeitraum habe angesichts des hohen Alkoholisierungsgrades, des verschuldeten Verkehrsunfalles und des sonstigen Verhaltens nach dem Verkehrsunfall für die Konsolidierung der Sinnesart als erforderlich angesehen werden müssen, zumal sich die Beschwerdeführerin auch wenig einsichtig gezeigt habe. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bloß einen Verkehrsunfall mit Sachschaden herbeigeführt habe, habe nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden können, sei doch dieser glimpfliche Verlauf in keiner Weise vorhersehbar gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 31. Mai 2001) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 maßgeblich.
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."
Unbestritten ist im Beschwerdefall die rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der im angefochtenen Bescheid genannten Verwaltungsübertretungen. Im gesamten Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin weiters nicht bestritten, einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Hat die zuständige Strafbehörde rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 begangen hat (im vorliegenden Fall: § 99 Abs. 1a StVO 1960), so liegt für die Kraftfahrbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0299).
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag eine rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen vor. Der Umstand, dass der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde, vermag schon mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daran nichts zu ändern. Die belangte Behörde hatte die Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien über die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Soweit die Beschwerdeführerin versucht, in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch Hinweis auf rechtswidrige Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien darzulegen, geht ihr Vorbringen ins Leere.
Im Hinblick auf die, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, keineswegs geringfügige Alkoholisierung der Beschwerdeführerin bei der Begehung der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 (0,68 mg/l noch mehr als zwei Stunden nach dem in Rede stehenden Vorfall) ist die belangte Behörde zutreffend von der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG ausgegangen.
Gegen die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin für die Dauer von zehn Monaten, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, bringt die Beschwerdeführerin nichts Ausdrückliches vor. Angesichts des beträchtlichen Grades der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin sowie des von ihr verschuldeten Verkehrsunfalls und der ebenfalls durch eine rechtskräftige Bestrafung zu Grunde zu legenden Fahrerflucht der Beschwerdeführerin hegt auch der Verwaltungsgerichtshof gegen die Bemessung der Entziehungszeit im Beschwerdefall keine Bedenken (vgl. die zu Fällen erheblicher Alkoholisierung im Zusammenhang mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalls ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0076, vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0230, vom 5. August 1997, Zl. 95/11/0350, sowie vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0085, jeweils zur Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von zehn Monaten).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 8. August 2002
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