VwGH 99/11/0299

VwGH99/11/029918.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Franz-Josefstraße 6/P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. August 1999, Zl. 11-39-727/99-6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs6;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
AVG §71 Abs6;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwei Jahren von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 24. April 1999 an entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer am 24. April 1999 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; der Alkoholgehalt seiner Atemluft habe 0,8 mg/l betragen. Der Beschwerdeführer sei deswegen rechtskräftig bestraft worden (der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark habe die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17. Mai 1999 erhobene Berufung mit Bescheid vom 28. Juni 1999 als unzulässig zurückgewiesen). Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 1994 ein Alkoholdelikt begangen (die Erstbehörde war von zwei einschlägigen Vorstrafen - aus den Jahren 1994 und 1998 - ausgegangen). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Rückfallstäter sei und der hohe Grad der Alkoholisierung rechtfertigten die (gegenüber dem Erstbescheid um ein Jahr reduzierte) Entziehungsdauer von zwei Jahren.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er am 24. April 1999 ein Alkoholdelikt begangen habe, da die festgestellte Alkoholisierung auf Alkoholgenuss nach Abschluss des Lenkens zurückzuführen sei. Es liege diesbezüglich auch kein abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren vor, da er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen sei (die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Erstbehörde sei noch offen).

Dazu ist festzustellen, dass - wie sich aus § 71 Abs. 6 AVG ergibt - Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne ausdrückliche Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung zukommt. So lange einem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist von der Rechtskraft des das zu Grunde liegende Verwaltungs-(Straf-)Verfahren abschließenden Bescheides auszugehen. Das hat zur Folge, dass die Annahme der belangten Behörde, die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 24. April 1999 ein Alkoholdelikt begangen habe, sei rechtskräftig entschieden, zutrifft. Die Bindung an diese Vorfragenentscheidung ergibt sich im Übrigen nicht aus dem FSG, sondern aus der Rechtskraft des das Verwaltungsstrafverfahren abschließenden Bescheides. Dass es sich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt, ergibt sich hingegen aus dem FSG, in dessen § 7 Abs. 3 Z. 1 näher genannte Alkoholdelikte als bestimmte Tatsachen genannt sind, die die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person ausschließen bzw.

die deren Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß

§ 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff

VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Jänner 2000

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