VwGH 99/11/0085

VwGH99/11/008524.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwalt in Völklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. September 1998, Zl. VerkR-390.413/5-1998/Vie, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. April 1997 wurde der Beschwerdeführer einer am 4. September 1996 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt; die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 30. Juni 1998 als verspätet zurückgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F für die Dauer von zehn Monaten vorübergehend entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Bindung der Behörde in der Frage, ob er ein Alkoholdelikt begangen hat, an das Straferkenntnis vom 11. April 1997. Dieses sei nicht rechtskräftig, weil in Ansehung der verspätet erhobenen Berufung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden sei (dieser sei zwar inzwischen von der Erstbehörde als verspätet zurückgewiesen worden, jedoch habe er die Zurückweisung mit Berufung bekämpft). Im übrigen werde in den nächsten Tagen ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt werden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, das in Rede stehende Straferkenntnis sei nicht rechtskräftig und für die Entziehungsbehörden nicht bindend. Die Rechtskraft ist mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist eingetreten. Die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und schon gar nicht die bloße Absicht der Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vermögen an der Rechtskraft und Bindung etwas zu ändern.

Das übrige Beschwerdevorbringen, mit dem die Begehung des Alkoholdeliktes bestritten wird, geht angesichts dessen ins Leere.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. März 1999

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