VwGH 96/07/0209

VwGH96/07/020910.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerden der Atlas Immobilienverwaltungsgesellschaft m.b.H. in Bachmanning, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen die Bescheide des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie 1) vom 17. September 1996, Zl. 31 3546/18-III/1/96-Gl, betreffend Duldung von Vorarbeiten (96/07/0209), und 2) vom 17. Dezember 1996, Zl. 31 3546/20-III/1/96-Bu, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung (97/07/0017) (mitbeteiligte Partei:.A.S.A. Oberösterreich Holding Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in Wien III, Ungargasse 59 - 61), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, des Vertreters der belangten Behörde und des Vertreters der mitbeteiligten Partei,

Normen

ABGB §354;
AVG §1;
AVG §13;
AVG §59 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
StGG Art5;
UVPG 1993 §39 Abs1;
VwGG §33;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
ABGB §354;
AVG §1;
AVG §13;
AVG §59 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
StGG Art5;
UVPG 1993 §39 Abs1;
VwGG §33;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die zu 96/07/0209 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 17. September 1996, Zl. 31 3546/18-III/1/96-Gl, betreffend Duldung von Vorarbeiten, wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 21.162,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

und 2. zu Recht erkannt:

Die zu 97/07/0017 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 17. Dezember 1996, Zl. 31 3546/20-III/1/96-Bu, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung, wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 20.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 345/2 der Katastralgemeinde Aichkirchen, welches am 1. März 1990 in den nach § 13 Abs. 2 des Altlastensanierungsgesetzes (im Folgenden: AlSAG) geführten Altlastenatlas unter Einreihung in die Prioritätenklasse 2 eingetragen worden ist.

Der in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Beschreibung dieser als "Kiener-Deponie" bezeichneten Altlast durch das Umweltbundesamt ist zu entnehmen, dass es sich bei der betroffenen Altlast um eine Lehmgrube handelt, die seit Mitte der Siebzigerjahre mit Haus-, Sondermüll und Bentonitschlämmen teilweise wiederverfüllt wurde. In den Ausführungen des Umweltbundesamtes zur Gefährdungsabschätzung der Altlast ist zu lesen, dass im Zuge von Probegrabungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wels am 16. November 1989 im Bereiche eines der Becken der Deponie unter einer etwa vier Meter mächtigen Schicht Hausmüll stark korrodierte Fässer mit Sonderabfällen geborgen werden konnten, wobei als Fassinhalte Altöle, Kunstharz in flüssiger Form, Lacklösemittel, Bleiglätte, Galvanikfilterkuchen und formaldehydhältige Abfälle festgestellt worden waren. Bei zwei entnommenen Schlammproben aus einem anderen Becken der Deponie seien im Gefolge der Probegrabungen der Staatsanwaltschaft Wels im Eluat erhöhte Chrom- und Kohlenwasserstoffgehalte festgestellt worden. Eine im Jahre 1988 vorgenommene Analyse der Überstandswässer in einem weiteren Becken habe erhöhte Werte bei einer Reihe maßgeblicher Parameter ergeben. Bis März 1990 sei zum Zwecke der Grundwasseruntersuchung ein Probestellennetz von insgesamt 17 Sonden geschaffen worden; bei Proben aus diesen Sonden seien wiederholt auffällige Konzentrationen organischer Schadstoffe festgestellt worden. Zusammenfassend wird in der Altlastenbeschreibung ausgeführt, dass die abgelagerten Abfälle ein sehr großes Schadstoffpotential enthielten und dass auf Grund der ungenügenden Sohlabdichtung und des nicht mehr funktionsfähigen Drainagesystems damit zu rechnen sei, dass kontaminierte Sickerwässer aus der Deponie in den Untergrund gelangten. Die Grundwasseruntersuchungen zeigten im Nahebereich der Altlast eine Beeinflussung der Qualität des Grundwassers auf.

In den vorgelegten Verwaltungsakten liegen des weiteren Untersuchungsberichte der Umweltschutzabteilung des Amtes der O.ö. Landesregierung über regelmäßig vorgenommene Beprobungen der Grundwassersonden im Altlastenbereich für den Zeitraum von Oktober 1994 bis Juli 1996 ein, in denen bei einzelnen Sonden erhebliche Überschreitungen der gültigen zulässigen Höchstkonzentrationen an Schadstoffen im Grundwasser aufgezeigt werden.

Mit einer beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) am 30. Dezember 1994 eingelangten Eingabe vom 29. Dezember 1994 zog die .A.S.A. Abfallservice Oberösterreich GmbH & Co KG (im Folgenden: .A.S.A. KG) einen von ihrer gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorgängerin am 2. Juli 1990 gestellten Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfalldeponie zum Zweck der Um- und Einlagerung des Inhaltes der Haus- und Sondermülldeponie sowie der Bentonitbecken der genannten Altlast zurück. Ein über diesen Antrag vom LH ergangener Bescheid, mit welchem der LH der Antragstellerin einen auf § 17 AlSAG gestützter Sanierungsauftrag erteilt hatte, war vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit der Begründung ersatzlos behoben worden, dass der Sanierungsantrag der Rechtsvorgängerin der .A.S.A. KG nicht nach § 17 AlSAG, sondern nach § 29 AWG hätte erledigt werden müssen.

In derselben Eingabe vom 29. Dezember 1994 beantragte die .A.S.A. KG unter Vorlage von Projektsunterlagen gleichzeitig nunmehr die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der projektsgemäß vorgesehenen Anlagen zur Sanierung der Haus- und Sondermülldeponie und der Bentonitbecken der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Altlast. Hiezu führte die .A.S.A. KG in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 1994 aus, dass die Sanierung der Haus- und Sondermülldeponie und der Bentonitbecken einschließlich des verunreinigten Bodens beabsichtigt sei. Im Einzelnen werde der Aushub der deponierten Abfälle, deren Zwischenlagerung und anschließende Konditionierung einschließlich einer Inertisierung (letztere solle durch eine mobile Anlage erfolgen, die nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens sein könne) sowie die Ablagerung der deponierfähigen Fraktion der aufbereiteten Abfälle in einer ausschließlich diesem Zweck dienenden Deponie (Sanierungsdeponie) erfolgen. Als Anlagen zur Vorbehandlung seien eine Sickerwasserreinigung, eine Gasabsaugung und -reinigung, ein überdachtes Zwischenlager mit flüssigkeitsdichtem Boden, eine Verfestigungsanlage mit Zementbeigabe, Stabilisierung mit Kalk und sonstige Behandlungsmaßnahmen zur Inertisierung der ausgelagerten Abfälle vorgesehen. Von den Aufbereitungsanlagen, Manipulationsflächen, der Deponieinfrastruktur und der geplanten Sanierungsdeponie seien Grundstücke ausschließlich im Eigentum der .A.S.A. KG betroffen; die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin liege derzeit noch nicht vor, werde aber umgehend urgiert und sodann der Behörde vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 10. März 1995 legte die .A.S.A. KG dem LH weitere Unterlagen vor, die als Ergänzung der am 30. Dezember 1994 überreichten Beilagen bezeichnet wurden; das Projekt sei nach Auffassung der .A.S.A. KG nunmehr ediktalfähig. Vom Sachbearbeiter des LH wurden bei dieser Gelegenheit drei Ausfertigungen der ursprünglichen Projektsmappe gegen Übernahme der neuen Projektsmappe wieder ausgehändigt. Im wesentlich umfangreicher und ausführlicher gestalteten technischen Bericht der im März 1995 überreichten Projektsmappe findet sich unter den vorgesehenen Behandlungsanlagen auch eine mobile Verbrennungsanlage, für deren Aufstellung an näher bezeichneter Stelle eine Fundamentplatte aus wasserdichtem Beton vorgesehen wird. Zur Beschreibung der Verbrennungsanlage wird auf ein Projekt "mobile Verbrennungsanlage" verwiesen. Ein solches ist den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen.

Am 10. März 1995 verfügte der LH die Kundmachung des Antrages der .A.S.A. KG vom 29. Dezember 1994 auf Bewilligung nach § 29 AWG zur Sanierung der Altlast "Kiener-Deponie" durch Anschlag in den Gemeinden Aichkirchen und Bachmanning sowie Einschaltung in der Welser Rundschau mit dem Bemerken, dass diesem Antrag ein geändertes Projekt in vierfacher Ausfertigung beigelegt sei, sowie mit der Information über das den Nachbarn durch § 29 Abs. 4 AWG eröffnete Einwendungsrecht. Zur Einsichtnahme lag das Projekt bei den Gemeindeämtern Aichkirchen und Bachmanning sowie beim LH in seiner durch die Projektsunterlagen vom 10. März 1995 gestalteten Fassung auf.

Innerhalb der Einwendungsfrist wurden von zahlreichen Personen Einwendungen erhoben, in denen vielfach auch auf eine mobile Müllverbrennungsanlage Bezug genommen wurde. Auch Herbert Kiener (er hält 499 von 500 Anteilen an der beschwerdeführenden Gesellschaft und ist ihr Geschäftsführer) und die Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. (sie war unter Herbert Kiener als ihrem Geschäftsführer Betreiberin jener Anlage, aus deren Betrieb die Altlast wurzelt) erhoben, vertreten durch den Beschwerdeführervertreter, solche Einwendungen, während namens der Beschwerdeführerin Einwendungen innerhalb der Ediktalfrist des § 29 Abs. 4 AWG nicht erhoben wurden.

Mit Eingabe vom 6. September 1995 schränkte die .A.S.A. KG ihren Bewilligungsantrag um die Errichtung der vorgesehenen Sanierungsdeponie mit dem Bemerken ein, dass die Abfälle nunmehr nach ihrer Aufbereitung "bzw. Verbrennung" vor Ort auf Fremddeponien verbracht werden sollten. Dies sei keine qualitative Änderung, sondern lediglich eine Einschränkung des Projektes vom Dezember 1994 aus dem Grund, weil sich diese Variante als die kostengünstigste und daher nach dem Umweltförderungsgesetz ausschließlich förderungswürdige Lösung erwiesen habe. Durch den modularen Aufbau des Einreichprojekts sei dies problemlos möglich, sodass die Projektseinschränkung keine Änderung bei den verbleibenden Anlagenteilen zur Folge habe. Dem Entfall einer doch beträchtlichen Emissionsquelle (noch dazu der einzigen, die nach Abschluss der Sanierung der Altlast vor Ort verblieben wäre) stehe lediglich eine geringfügige Erhöhung der Verkehrsbewegungen auf dem Betriebsgelände gegenüber. Gleichzeitig übermittelte die .A.S.A. KG ergänzende Detailausführungen und Konkretisierungen zu Teilen des Einreichprojekts, die sich auf Grund der Ergebnisse der Vorgespräche mit Sachverständigen als zweckmäßig erwiesen hätten.

Mit Eingabe vom 27. September 1995 berichtete die .A.S.A. KG dem LH, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Altlast die Zustimmung zur Sanierung verweigere, weshalb der Antrag gestellt werde, die Beschwerdeführerin zur Duldung der auf ihrer Liegenschaft projektsgemäß vorgesehenen und nach § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG zu genehmigenden Sanierungsarbeiten einschließlich der hiefür vorgesehenen Anlagen durch Anordnung gemäß § 16 Abs. 2 AlSAG, hilfsweise durch Anordnung nach § 72 WRG 1959 und schließlich hilfsweise durch Einräumung einer Servitut gemäß § 63 lit. b WRG 1959 zu Gunsten der Konsenswerberin zu verhalten.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 1995 überreichte die .A.S.A. KG drei Exemplare eines Detaillageplanes und ersuchte den Sachbearbeiter des LH, die Einlage Nr. 16 "Aufstellung mobile Verbrennung" aus der Projektsmappe zu entfernen. Mit Anbringen vom 5. Oktober 1995 wurden von der .A.S.A. KG weitere Austauschunterlagen ("Revision A") zum Projekt vorgelegt und dazu bemerkt, dass sämtliche Darstellungen und Beschreibungen der mobilen Verbrennungsanlage aus den Plänen und Texten wunschgemäß entfernt worden seien.

Mit Telefax vom 23. Oktober 1995 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer-Vertreter dem LH namens Herbert Kieners, namens der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. und namens der Beschwerdeführerin mit, dass die vertretenen Personen alle der Rechtsvorgängerin der .A.S.A. KG seinerzeit erteilten Vollmachten mit sofortiger Wirkung aufgelöst hätten.

Am 24. Oktober 1995 fand vor dem LH über den Bewilligungsantrag der .A.S.A. KG eine mündliche Verhandlung statt. Der Verhandlungsleiter teilte mit, dass die mündliche Verhandlung für den heutigen Tag trotz unvollständiger Projektsunterlagen anberaumt worden sei, weil am nächsten Tag nämlich die Altlastensanierungskommission in Wien tagen würde und in dieser Sitzung noch nach den alten Förderungsrichtlinien ein Sanierungsbeitrag für die Sanierung der Altlast "Kiener-Deponie" in der Höhe von ca. 323,000.000,-- S beschlossen werden solle. Grundlage für diesen Beschluss seien jedoch positive Stellungnahmen der von der Behörde beigezogenen Sachverständigen. Die heutige mündliche Verhandlung diene vor allem als Information für die betroffenen Bürger, wobei eine Fortsetzung dieser mündlichen Verhandlung jedenfalls erfolgen werde.

Im Verlauf der Verhandlung nahmen die Sachverständigen der unterschiedlichsten Fachgebiete, welche schon zuvor im Zuge des Verfahrens Stellungnahmen und Gutachtensentwürfe in schriftlicher Form erstattet hatten, zum Sanierungsprojekt Stellung, wobei sie auf die Dringlichkeit der Sanierung der Altlast hinwiesen und Projektsergänzungen forderten. Der Vertreter der .A.S.A. KG führte aus, dass die Verbrennungsanlage aus dem Projekt herausgenommen worden sei und als mobile Anlage einem anderen Verfahren unterworfen werden würde. Der Beschwerdeführervertreter gab zu bedenken, dass aus fachlicher Sicht eine Trennung der Verbrennung von den übrigen Sanierungsmaßnahmen nicht möglich erscheine. Die vom Beschwerdeführervertreter an einen Sachverständigen gestellte Frage nach dem Vorliegen von Gefahr in Verzug wurde vom Verhandlungsleiter nicht zugelassen.

Mit Eingabe vom 23.November 1995 trug die .A.S.A. KG den Forderungen der Sachverständigen nach weiterer Projektsergänzung dadurch Rechnung, dass sie eine als "Revision B" bezeichnete Projektsfassung in zwei Aktenordnern vorlegte. Der Umfang des Vorhabens wird darin mit der Sanierung der Altlast beschrieben, welche die vollständige Räumung, Sichtung, Sortierung und eventuelle Vorbehandlung (Entwässerung) des Materials aus der Altlast mit Bereitstellung für die externe Behandlung und Entsorgung umfasse.

In einer Eingabe vom 6. Dezember 1995 reichte die .A.S.A.KG noch die Zustimmungserklärung der .A.S.A. Oberösterreich Holding Gesellschaft m.b.H. (der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), als Eigentümerin vom Projekt in Anspruch genommener Grundstücke zu deren Inanspruchnahme nach und stellte darüber hinaus den Antrag, Herbert Kiener als Wasserberechtigten einer Wasserbeseitigungsanlage dazu zu verpflichten, ihr die Mitbenutzung eines bestehenden Entwässerungssystems gemäß § 19 Abs. 1 WRG 1959 zu gestatten.

Am 12. Dezember 1995 setzte der LH die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverhandlung fort. Nachdem ein Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Vertagung der Verhandlung wegen unzureichender Vorbereitungsfrist angesichts der trotz laufender Projektsänderungen unterbliebenen Durchführung eines neuen Ediktalverfahrens abgewiesen worden war, wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt; daraufhin trugen die Sachverständigen ihre Gutachten vor. Die vom Beschwerdeführervertreter einem Sachverständigen gestellte Frage, ob ohne thermische Behandlung das projektsgemäß vorgesehene Sanierungsziel erreichbar sei, wurde vom Sachverständigen dahin beantwortet, dass für die Sanierung eine thermische Behandlung notwendig sei, wobei es allerdings irrelevant und auch nicht Gegenstand der Verhandlung sei, wo diese thermische Behandlung durchgeführt werde. Eine vom Beschwerdeführer gestellte Frage nach den Erkenntnisquellen über den Deponieinhalt wurde vom Sachverständigen damit beantwortet, dass er die Angaben aus dem Einreichprojekt und aus Informationen der Staatsanwaltschaft sowie aus Messdaten über die Beprobung bestimmter im Altlastenbereich angebrachter Sonden gewonnen habe. Was im Deponiekörper eingebracht worden sei, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weshalb im Zuge des Sanierungsablaufes auch weitere Erkundungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Vom Beschwerdeführervertreter gestellte Fragen in Bezug auf Störfälle im Zusammenhang mit einer mobilen Verbrennungsanlage vor Ort wurden vom Verhandlungsleiter nicht zugelassen.

In seiner an die Erörterung der Gutachten anschließenden Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführervertreter namens Herbert Kieners, der Kieba-Bau-Gesellschaft .m.b.H. und der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle liege entgegen § 29 Abs. 3 Z. 9 AWG nicht vor, weil es bis zum heutigen Tage an einer technisch verwertbaren Erkundung des Deponieinhaltes fehle. Eine dem Stand der Technik entsprechende Vorerkundung des Deponieinhaltes sei unumgänglich notwendiger Bestandteil eines Sanierungskonzeptes; der Gegenstand der Behandlung könne nicht durch eine Auflage zur Erkundung substituiert werden. Die laufenden durchgreifenden Änderungen der projektierten Behandlungsanlage seit der Einreichung des Projektes am 29. Dezember 1994 hätten zur Wahrung des Nachbarschaftsschutzes die Einleitung eines neuen Ediktalverfahrens nach § 29 Abs. 4 AWG nach sich ziehen müssen. Schon die im Mai 1995 ablaufende Kundmachung sei irreführend gewesen, weil sie sich auf die Einreichung vom 29. Dezember 1994 ohne Nennung der durchgreifenden Projektsänderung aus März 1995 berufen habe. Auf die zahlreichen weiter folgenden Projektsänderungen bis November 1995 sei zu verweisen; da die am heutigen Tage erörterten Gutachten schriftlich erst Ende November vorgelegen seien, sei die Vorbereitungszeit für die heutige Verhandlung wesentlich zu kurz bemessen gewesen. Ohne thermische Behandlung sei das projektsgemäß vorgesehene Sanierungsziel nicht erreichbar. Tatsächlich bilde die mobile Verbrennungsanlage zumindest in technischer Hinsicht einen untrennbaren Bestandteil des Gesamtsanierungsprojektes, woran der Versuch der Konsenswerberin, die thermische Behandlung durch mobile Verbrennung unter Umgehung des § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG und der im AWG verbürgten Parteienrechte aus dem Verfahren auszuklammern, nichts ändern könne. Realistische Störfallszenarien würden belegen, dass sich die projektsgemäß vorgesehene benachbarte mobile Verbrennungsanlage katastrophal auswirken könne. Die Frage der Geruchsbelästigungen nach Entfernung der Oberflächenabdichtung sowie Öffnung des Deponiekörpers sei offen und es lägen nach den Sachverständigengutachten bis dato keine tauglichen Projektsunterlagen dazu vor. Die im Urprojekt aus 1994 vorgesehene Inertisierung nach dem damaligen behandlungstechnischen Bericht, die Gegenstand des Ediktalverfahrens gewesen sei, sei augenscheinlich nicht mehr Projektsgegenstand, was damit die weit gehende Abweichung vom Erstprojekt belege. Die vorgeschlagene Mitbenutzung der Anlage des Wasserberechtigten Kiener sei aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Die Vorschreibung einer Errichtungs-, Betriebs- und Auflassungsaufsicht durch unabhängige Ziviltechniker der jeweils in Betracht kommenden Fachgebiete werde beantragt. Ebenso werde die Vorschreibung einer Auflage begehrt, mit welcher ein Beweissicherungsprogramm angeordnet werde, um die negativen Auswirkungen der Bohrungen 1989/90 zu beweisen. Auch die am heutigen Tage von einem Sachverständigen erstmals geforderten geophysikalischen Untersuchungen, Bodengasmessungen und Ergänzungen des Projektes im Hinblick auf die notwendige Geruchsstabilisierung erwiesen die mangelnde Genehmigungsreife des Projektes. Mangels Entscheidungsreife des Projektes seien auch die beantragten Zwangsrechtseinräumungen als voreilig zu beurteilen. Die .A.S.A. KG sei einem an sie gerichteten Ersuchen um Offenlegung des kompletten Projektsgegenstandes zur Prüfung der Zustimmungsfähigkeit und einer sich hieraus allfällig ergebenden Liegenschaftseigentümerhaftung der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Frage der Lärmzumutbarkeit durch ab- und zufahrende Lastkraftfahrzeuge insbesondere in Staufällen sei wegen einer Abschneidung des Fragerechtes unerörtert geblieben. Bei isolierter Abfallbehandlung durch Räumung (und somit ohne den thermischen Behandlungsteil) müsste zudem auch noch auf die erhöhte Fahrfrequenz im Rahmen der damit notwendigen Fremdbehandlung Bedacht genommen werden. Die damit verbundene erhöhte Lärmbeeinträchtigung der Nachbarn liege auf der Hand. Unerörtert sei schließlich auch die Geruchsbelästigung durch Windverfrachtungen geblieben.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 1995 teilte die MP ihren Eintritt an Stelle der .A.S.A. KG in das Verfahren als Konsenswerberin mit sofortiger Wirkung mit und ersuchte um Kenntnisnahme dieses Konsenswerberwechsels. Mit einem beim LH am 20. Dezember 1995 eingelangten Telefax wurde namens der .A.S.A. KG deren vollinhaltliche Zustimmung zu diesem von der MP angezeigten Parteiwechsel erklärt.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 1996 verfügte der LH die Auflage der Verhandlungsschriften vom 24. Oktober 1995 und 12. Dezember 1995 samt Projekten in den Gemeinden Aichkirchen, Bachmanning und Neukirchen zur Einsichtnahme und räumte den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit ein, bis zum 20. Februar 1996 eine Stellungnahme abzugeben. Der LH begründete diese Vorgangsweise damit, dass am 12. Dezember 1995 nicht alle Parteien Gelegenheit gehabt hätten, zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben und dass nicht alle Gutachten vor der Verhandlung zur Einsicht aufgelegen seien. Gleichzeitig wies er auf den Wechsel der Konsenswerberin hin.

In einer namens Herbert Kieners, der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. und der Beschwerdeführerin erstatteten Eingabe vom 25. Jänner 1996 wurde gerügt, dass mit der Verständigung des LH vom 18. Jänner 1996 über die Einräumung einer ergänzenden Stellungnahmemöglichkeit das nach § 29 Abs. 4 AWG zwingend vorgesehene Ediktalverfahren nicht ersetzt werden könne und der in der Verhandlung geltend gemachte Verfahrensmangel damit nicht saniert, sondern perpetuiert werde. Alle bislang erhobenen Einwendungen und Anträge blieben aufrecht. Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs wolle den Einschreitern zur Kenntnis gebracht werden, aus welchen Gründen neuerdings die MP an Stelle der .A.S.A. KG als Antragstellerin aufscheine. Die MP sei nicht Einzelrechtsnachfolgerin der .A.S.A. KG, sondern bloße Kommanditistin und könne in deren Rechtsstellung nicht eintreten.

In einem Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 20. Februar 1996 wurde von diesem die Übersendung einer Kopie der Verhandlungsniederschrift ebenso urgiert wie die Klärung der Frage des Verfahrenseintrittes der MP, wobei der Hoffnung Ausdruck gegeben wurde, dass ein Großteil der durch die eigenwillige Verfahrensleitung des Verhandlungsleiters provozierten Verfahrensmängel sowie alle noch immer offenen technischen Fragen im Rahmen einer abschließenden mündlichen Verhandlung einer Klärung zugeführt werden könnten.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 traf der LH seine Entscheidung in folgender Weise:

Zu Spruchpunkt I. A wurde der MP die abfallwirtschaftrechtliche Genehmigung zur Verwirklichung des Projektes "Sanierung der Altlast Kiener-Deponie" auf dem Grundstück Nr. 345/2 KG Aichkirchen nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen unter den in den Nebenbestimmungen enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt.

Spruchpunkt I. B enthält in Unterpunkten 1. bis 11. Nebenbestimmungen aus den Gesichtspunkten näher genannter Fachgebiete und im Unterpunkt 12. Baubeginns- und Bauvollendungsfristen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 sowie eine Befristung der Genehmigung zur Sanierung der Altlast bis zum 30. Juli 1999. Im Unterpunkt 13. wird die Demontage der zum Zwecke der Altlastensanierung errichteten Anlage binnen eines Jahres nach Ende der Sanierung angeordnet, Unterpunkt 14. enthält einen Vorbehalt zusätzlicher Vorschreibungen und mit Unterpunkt 15. wird als Sanierungsziel der Altlast die Erreichung der Eluatklasse Ib im verbleibenden Erdreich auf dem gesamten Grundstück festgelegt. Spruchpunkt II. enthält die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht, Spruchpunkt III. die Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes zu Gunsten der MP an einer wasserrechtlich bewilligten Anlage des Herbert Kiener.

Spruchpunkt IV. hat folgenden Wortlaut:

"1. Der (MP) ... wird auf dem Grundstück Nr. 345/2 KG Aichkirchen (Eigentümer: (Beschwerdeführerin) ...) zur geordneten Beseitigung der Abfälle auf dem vorher angeführten Grundstück eine Dienstbarkeit für das Ausräumen der Abfälle nach

Maßgabe der Planunterlagen für die Dauer der Sanierung eingeräumt:

Ausmaß: ca. 7.500 m2 ('Haus- und Sondermülldeponie':2.500 m2, Bentonitbecken 2 und 3: 5.000 m2)

Umfang: ca 16.000 m3 (ca 25.000 t) bei 'Haus- und Sondermülldeponie'

ca. 40.000 m3 (ca. 40.000 t) bei den Bentonitbecken 2 und 3 ca. 40.000 t bei der Deponieabdeckung, -basis und -böschung

Überdachung der 'Haus- und Sondermülldeponie' (48,0 x 58,0 bis 66,0 x ca. 5 m)

2. Die Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung der vorher angeführten Dienstbarkeit erfolgt in einem eigenen Bescheid."

Mit Spruchpunkt V. wurden im Einzelnen dargestellten Einwendungen im Einzelnen genannter Parteien während der Ediktalfrist (Unterpunkt A), vor der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1995 (Unterpunkt B), in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1995 (Unterpunkt C), in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1995 (Unterpunkt D) und in der vierwöchigen Auflagefrist des Projektes und der Verhandlungsschriften (Unterpunkt E) keine Folge gegeben und wurden im Einzelnen genannte Anträge abgewiesen. Spruchpunkt VI. des Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"VI. Untersuchungsprogramm

1. Damit das Schadstoffpotential der Altlast näher bestimmt und eine möglichst fehlerfreie Sortierung der Abfälle in die Behandlungschargen thermische Fraktion, C/P-Fraktion zur Konditionierung und unbelastetes Material zur Deponierung containerweise erfolgen kann, sind an Hand von Probeschürfungen weitere chemisch-analytische Untersuchungen bzw. Sortieranalysen zur Schadstoffklassenzuordnung durchzuführen. Es ist auch zu prüfen, ob durch Korngrößenklassierung (Sieb) eine einfache Abtrennung der thermischen Fraktion (TOC<5 %) zu erzielen ist.

Das Untersuchungsprogramm hat jedenfalls auch Bodengasuntersuchungen und geophysikalische Untersuchungen zu beinhalten.

2. Die Untersuchungen sind während der gesamten Dauer ständig durch eine befugte Person oder Anstalt zu überwachen.

3. Binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides ist ein Vorschlag über die Durchführung des Untersuchungsprogrammes der Behörde zur Zustimmung vorzulegen.

4. Die Behörde ist vom Beginn der Untersuchungen mindestens 2 Wochen vorher in Kenntnis zu setzen.

5. Das Untersuchungsprogramm hat vor Beginn der eigentlichen Deponiesanierung (Ausräumung) abgeschlossen zu sein.

6. Der (MP) ... wird auf dem Grundstück Nr. 345/2 KG Aichkirchen (Eigentümer: (Beschwerdeführerin) ...) zur Durchführung des vorher angeführten Untersuchungsprogrammes eine Dienstbarkeit für Probeschürfungen, Bodengasuntersuchungen und geophysikalische Untersuchungen eingeräumt.

7. Die Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung der vorher angeführten Dienstbarkeit erfolgt in einem eigenen Bescheid.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Spruchteil (VI.) wird die aufschiebende Wirkung aberkannt."

In der Begründung des Bescheides wird nach zusammengefasster Wiedergabe der Bekundungen der Sachverständigen ausgeführt, dass für die Bewilligung der Sanierung die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG und allenfalls auch jene des § 29 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. heranzuziehen sei, was die Zuständigkeit des LH begründe. Beim gegenständlichen Vorhaben sei davon auszugehen, dass gefährliche Abfälle aus der Altlast, welche bei der MP nicht im eigenen Betrieb angefallen seien, einer sonstigen Behandlung unterzogen werden; da keine genauen Kenntnisse über nicht gefährliche Abfälle bekannt seien, sei es auch denkbar, dass solche einer sonstigen Behandlung unterzogen werden. Auf der Basis der schlüssigen Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden, den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 AWG vollinhaltlich entsprochen werde und Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung nicht belästigt würden bzw. solche Belästigungen zumutbar seien. Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte hätten von der Behörde nicht erblickt werden können, in welchem Zusammenhang auszuführen sei, dass nach der begehrten Sanierung der Altlast durchaus von einer Verbesserung des Eigentums der nächstgelegenen Grundstücke auszugehen sei.

Die Einräumung des Zwangsrechtes in Form der Begründung einer Dienstbarkeit auf der Altlast für das Ausräumen der Abfälle begründete der LH mit der Bestimmung des § 63 WRG 1959. Ein Versuch der Erzielung einer Übereinkunft mit der Beschwerdeführerin durch die Konsenswerberin sei gescheitert, weil die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Altlastengrundstückes durch ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 23. Oktober 1995 an die Behörde verweigert worden sei. Die Einräumung des Zwangsrechtes sei zur geordneten Beseitigung von Abfällen erforderlich, was nicht zuletzt auch durch die Gutachten der Sachverständigen erhärtet worden sei, die sich auch auf die Ergebnisse der Sondenbeprobungen hätten stützen können. Das öffentliche Interesse an der Sanierung der Altlast überwiege unter dem Aspekt der Gewässerreinhaltung das Einzelinteresse der Beschwerdeführerin, zumal deren Grundstück angesichts der Einräumung der Dienstbarkeit nur für die Dauer der Sanierung ohnehin bloß befristet in Anspruch genommen werde.

Zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihr Grundeigentum betreffende Einwendungen erheben dürfe, welche in Wahrheit gar nicht vorlägen. Ungeachtet dessen sei auszuführen, dass die behaupteten durchgreifenden Projektsänderungen lediglich im Verzicht auf die ursprünglich beantragte Sanierungsdeponie bestanden hätten; der Entfall eines Anlagenteiles, bei welchem mit Emissionen zu rechnen sei, stelle aus der Sicht des Nachbarschaftsschutzes aber eine Verbesserung dar. Geringfügige Adaptierungen des Projektes überschritten nicht die erforderliche Relevanzschwelle, weshalb die neuerliche Durchführung eines Ediktalverfahrens nicht erforderlich gewesen sei. Die detaillierten Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben sprächen gegen die Behauptung einer zu kurzen Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung. Eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle liege vor, soweit deren Zusammensetzung bekannt sei. Technisch verwertbare Erkundungen des Deponieinhaltes hätten sich auch aus den im Umkreis der Deponie vorhandenen Sonden ergeben. Zur geforderten Vorerkundung des Deponieinhaltes sei auf Grund des Vorschlages eines Sachverständigen ein Untersuchungsprogramm in Form von Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden. Auf die mehrfach angesprochene mobile Verbrennungsanlage sei nicht einzugehen, weil diese nicht Verfahrensgegenstand sei. Dass die thermische Fraktion überhaupt vor Ort verbrannt werden solle, stehe auch aus Sicht der MP noch keinesfalls fest. Sollte dies doch der Fall sein, werde die MP darüber einen Antrag bei der Behörde einzubringen haben. Die im Zusammenhang mit der mobilen Verbrennungsanlage angesprochenen Störfallsszenarien seien deshalb nicht relevant. Zur Hintanhaltung von Geruchsbelästigungen seien entsprechende Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden. Das zum Nachweis der Auswirkungen von Bohrungen im Jahre 1989 und 1990 geforderte Beweissicherungsprogramm sei abzulehnen gewesen, weil die damit zu beweisenden Sachverhalte nicht Verfahrensgegenstand seien. Von mangelnder Genehmigungsreife des Projektes könne keine Rede sein, weil auch der von der Beschwerdeführerin genannte Sachverständige die Übereinstimmung des Projektes mit dem Stand der Technik bestätigt habe; vom Sachverständigen für erforderlich befundene Auflagen seien im Bescheid vorgeschrieben worden. Eines eigenen Antrages auf Zwangsrechtseinräumung durch die MP habe es nicht bedurft, weil dem Bewilligungsantrag das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte innewohne. Da im Verfahren nach § 29 AWG auch die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes anzuwenden seien, könne von voreiliger Stellung eines Zwangsrechtseinräumungsantrages nicht die Rede sein. Emissionen durch den Verkehr auf Zufahrtsstraßen zu Betriebsanlagen könnten nicht der Betriebsanlage selbst zugerechnet werden und hätten bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Betriebsanlage deshalb außer Betracht zu bleiben. Das auf die Geruchsbelästigung durch Luftverfrachtung abzielende Einwendungsvorbringen erweise sich angesichts der vorliegenden Gutachten und der in den Bescheid aufgenommenen Auflagen als unbegründet. Weshalb die MP nicht an Stelle der .A.S.A. KG als Konsenswerberin in das Verfahren hätte eintreten können, sei der Behörde nicht einsichtig, wozu auf § 80 Abs. 5 GewO 1994 verwiesen werde. Zur neuerlichen Anberaumung einer mündlichen Verhandlung habe kein Anlass bestanden, zumal ohnehin die Verhandlungsschrift nochmals aufgelegt und allen Parteien Gelegenheit gegeben worden sei, Stellungnahmen zur Sache abzugeben.

Die Anordnung eines Untersuchungsprogrammes in Spruchpunkt VI. des Bescheides begründete der LH damit, dass ein Untersuchungsprogramm von sachverständiger Seite vorgeschlagen worden sei. Der Grund hiefür liege darin, dass nicht mit letzter Sicherheit eine genaue Zusammensetzung der Abfälle in der Altlast vorausgesagt werden könne. Detaillierte Kenntnisse über die Abfallzusammensetzung und das daraus resultierende Schadstoffpotential seien bei der Altlastensanierung generell im Regelfall nicht vorhanden. Es sei daher im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich gewesen, vor Beginn der eigentlichen Sanierungsarbeiten eine Untersuchung vorzunehmen, weshalb im Interesse einer raschen Inangriffnahme des Untersuchungsprogrammes einer Berufung gegen diesen Spruchteil die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. An der raschen Verwirklichung der Sanierung der Altlast bestehe ein schwer wiegendes öffentliches Interesse, weshalb die Vollstreckung im Sinne der Umsetzung des Spruchabschnittes VI. in die Wirklichkeit wegen Gefahr in Verzug im Interesse des öffentlichen Wohles gelegen sei. Unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn seien durch das Untersuchungsprogramm nicht zu besorgen, weil Gas- und Geruchsaustritten leicht mit neuerlichem Abdecken der Deponie begegnet werden könnte.

In der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herbert Kiener und der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. erhobenen Berufung wurde eingangs die Unterlassung jeglicher bergrechtlicher Prüfung in der Entscheidung über die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung des Vorhabens gerügt. Der LH habe übersehen, dass das Altlastengrundstück 345/2 KG Aichkirchen im Bergbaugebiet liege und sich koordinatenmäßig mit einem bergrechtlich ausgewiesenen Abbaufeld "Kiener XVI" decke, an welchem Herbert Kiener bergbauberechtigt sei. Das Vorhaben würde mit der Räumung und Manipulation im Sonderabfalldeponiebereich sowie der Entleerung des Bentonitteichs zu Geländeverschiebungen und geologischen Brüchen führen, welche die Abbautätigkeit in bergmännischer Sicht erheblich nachteilig beeinflussen und behindern würden. Derlei geltend zu machen sei sowohl Herbert Kiener als Bergbauberechtigter als auch die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes legitimiert. Gemäß § 29 Abs. 2 AWG habe die Behörde auch die im Bereich des Bergrechtes maßgebenden Bestimmungen bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 leg. cit. anzuwenden. Des Weiteren wurde in der Berufung die Verletzung der Vorschriften des § 29 Abs. 4 AWG für das Ediktalverfahren im Hinblick auf mehrfache nachträgliche Antragsabänderungen und Projektsmodifikationen gerügt und der Inhalt der Kundmachung im Zuge des Ediktalverfahrens als irreführend kritisiert. Das im März 1995 eingereichte geänderte Projekt habe erstmals eine mobile Verbrennungsanlage enthalten, zu deren Beschreibung ankündigungswidrig auf eine Projektsbeilage verwiesen worden sei, die in den aufgelegten Projektsunterlagen aber nicht enthalten gewesen sei. Die mobile Verbrennungsanlage sei technisch integraler Bestandteil der einheitlichen Betriebsanlage, sei als Antragsgegenstand von der Konsenswerberin nie zurückgezogen worden und könne nicht auf dem Wege einer bloßen Entfernung einer Projektsbeilage aus der Projektsmappe aus der projektierten Betriebsanlage ausgeklammert werden. Das Vorhaben wäre dem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu unterziehen gewesen, weil mit der Neuprojektierung im März 1995 durch die Aufnahme der Anlage zur thermischen Behandlung gefährlicher Abfälle in Überschreitung des Antrages vom 29. Dezember 1994 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht ausgelöst worden sei. Auf weitere Änderungen gegenüber der Ersteinreichung sei hinzuweisen; auch ein Sachverständiger habe von wesentlichen Projektsänderungen gesprochen. Mit dem Bescheid des LH sei die Genehmigung für die Behandlung und Räumung des Inhaltes einer konsentierten ehemaligen Haus- und Sonderabfalldeponie gegeben worden, deren angeblich so gefährlicher Deponieinhalt in keiner Weise objektiviert und erkundet sei. Es werde unter Verletzung zahlreicher Parteienrechte eine Genehmigung für ein Sanierungsvorhaben erteilt, ohne dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Sanierungsbedarf überhaupt festgestellt worden sei. Die Annahmen über die Sanierungsbedürftigkeit der Deponie beruhten mit der untauglichen Bezugnahme auf eine Anklageschrift in einem offenen gerichtlichen Strafverfahren auf puren Vermutungen. Die Erkundung des Deponieinhaltes sei Voraussetzung einer Sanierungsbewilligung und könne nicht durch eine Auflage im Sanierungsbescheid ersetzt werden. Diese selbstverständliche Überlegung teile auch der Gesetzgeber mit der im § 29 Abs. 3 Z. 9 AWG getroffenen Anordnung. Wie schildbürgerlich die Vorgangsweise des LH sei, zeige sich daraus, dass die Sanierungsbewilligung im Ergebnis entfallen müsste, wenn sich auf dem Weg der Erkundung die mangelnde Sanierungsbedürftigkeit ergeben sollte. Im Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung einer gegen Spruchpunkt VI. erhobenen Berufung verwechsle der LH Sanierungsbedarf mit Gefahr in Verzug, welches Argument sich erstmals im Bescheid des LH finde, obwohl eine in dieser Hinsicht einem Sachverständigen gestellte Frage nicht zugelassen worden war. Die Aberkennung aufschiebender Wirkung widerspreche der Bestimmung des § 29 Abs. 10 AWG ebenso wie die Festsetzung einer Baubeginnsfrist. Auch die Einräumung eines Zwangsrechtes sei zu Unrecht verfügt worden, weil die behördliche Annahme einer Verweigerung der Zustimmung durch die Beschwerdeführerin durch das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23. Oktober 1995 aktenwidrig sei; enthalte dieses Schreiben doch lediglich einen Vollmachtswiderruf. Der Versuch einer gütlichen Übereinkunft vor Begründung eines Zwangsrechtes sei tatsächlich nicht unternommen worden. Die Einräumung eines Zwangsrechtes sei darüber hinaus antragsbedürftig, ohne dass ein Antrag von jenem Rechtssubjekt gestellt worden sei, zu dessen Gunsten der LH das Zwangsrecht eingeräumt habe. Die Behörde habe auch nicht begründet, aus welchen Gründen die MP nicht benachbarte, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zur Erreichung des gleichen Zweckes nutzen könnte. In Verletzung von Verfahrensrechten der Berufungswerber habe der LH diesen keine Aufklärung darüber gegeben, aus welchem rechtlichen Grund die MP an Stelle der .A.S.A. KG zum Eintritt in das Verfahren als Antragstellerin berechtigt sein sollte. Es sei die MP zu einem solchen Verfahrenseintritt an Stelle der .A.S.A. KG auch nicht berechtigt, zumal es überdies an jeglicher Genehmigung der bisherigen Gesuchstellerin zu einem solchen Verfahrenseintritt an deren Stelle fehle. Es könne nicht ein bisher legitimierter Antragsteller durch bloße Erklärung eines Dritten, in das Verfahren als neuer Konsenswerber einzutreten, aus dem Verfahren gedrängt werden. Mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit des Parteiwechsels und die zahlreichen durchgreifenden Projektsmodifikationen erweise sich auch der vom LH gefasste Bescheidspruch als verfehlt, weil er nicht konkretisiere, welchem Antragsteller die abfallwirtschaftliche Genehmigung erteilt werde und auf welches Vorhaben sich die Genehmigung beziehe. Es werde deshalb die Abänderung des bekämpften Bescheides durch Zurückweisung der Anträge der MP, hilfsweise durch Stattgebung der Einwendungen und Anträge der Berufungswerber und Zurück- oder Abweisung der Anträge der .A.S.A. KG und hilfsweise die Aufhebung des bekämpften Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG begehrt.

Auch die MP erhob gegen einzelne Absprüche des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996 Berufung. Weitere Parteien des Verfahrens erhoben gegen den genannten Bescheid ebenso Berufung, zogen diese in der Folge aber zurück.

Die belangte Behörde holte zur Frage allfälliger Beeinträchtigungen des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch das mit Spruchpunkt VI. des Bescheides des LH aufgetragene Untersuchungsprogramm ein Gutachten eines schon im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen sowie zu weiteren Fragen Stellungnahmen bergbautechnischer und abfalltechnischer Amtssachverständiger ein und unterzog die eingeholten Sachverständigenbekundungen dem Parteiengehör.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 17. September 1996 entschied die belangte Behörde über die Berufungen, so weit sich diese gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996 richteten, mit folgendem Spruch:

"1. Die Punkte 1. - 5. des Spruchabschnitts VI. des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996, ..., werden wie folgt abgeändert:

VI. Untersuchungsprogramm:

Die (Beschwerdeführerin) wird zur Duldung des von der (MP) vorzunehmenden Untersuchungsprogrammes auf dem Grundstück Nr. 345/2 KG Aichkirchen verpflichtet.

Das Untersuchungsprogramm 'Durchführung eines Untersuchungsprogrammes Projekt ERKI', erstellt von der INERTA Abfallbehandlungsgesellschaft m.b.H., ist während der gesamten Dauer ständig durch eine befugte Person oder autorisierte Anstalt zu überwachen und hat vor Beginn der eigentlichen Deponiesanierung (Ausräumung) abgeschlossen zu sein.

Als Endtermin für die Durchführung dieser Vorarbeiten wird der 31. Dezember 1996 festgesetzt.

2. Die Berufungen des Herbert Kiener und der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. werden als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Berufung der (Beschwerdeführerin) wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die Berufung der (MP) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 62 WRG 1959 idgF iVm § 29 Abs. 2 AWG;

§§ 59 Abs. 1 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass sich aus dem von ihr eingeholten Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen ergeben habe, dass bei ordnungsgemäßem Verlauf der Untersuchungen es zu Beeinträchtigungen der Grundstücke im Sinne des § 62 WRG 1959 nicht kommen werde. Der Sachverständige habe im Rahmen seines Gutachtens sämtliche Maßnahmen des Untersuchungsprogrammes im Detail angeführt und jeweils konkret begründet, weshalb Beeinträchtigung auszuschließen seien. Der LH habe die im Spruchabschnitt VI. seines Bescheides eingeräumte Dienstbarkeit auf § 63 WRG 1959 gestützt; richtigerweise stellten die Maßnahmen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes aber tatsächlich Vorarbeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 WRG 1959 dar, welche Bestimmung jene des § 63 leg. cit. im vorliegenden Fall zurückdränge. Da die im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zu treffenden Maßnahmen somit nach § 62 Abs. 1 WRG 1959 zu beurteilen gewesen seien, sei eine Trennung des Verfahrensgegenstandes gemäß § 59 Abs. 1 AVG zulässig gewesen, zumal der behördliche Abspruch über das Untersuchungsprogramm die Entscheidung über die Berufungen gegen die Genehmigung des Sanierungsvorhabens nicht präjudiziere. Die Erforderlichkeit des Untersuchungsprogrammes ergebe sich aus dem Bedarf nach genauerer Kenntnis über die Zusammensetzung des Deponiekörpers und dessen Schadstoffpotentials im Interesse der Verminderung des Risikos von Störfällen und der Erleichterung der Sanierung. Dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin dem Untersuchungsprogramm nicht zustimme, habe sie durch die Erhebung von Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ebenso zum Ausdruck gebracht wie durch Erhebung der Berufung. Den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen darüber, dass die Durchführung des Untersuchungsprogrammes keine Schädigung der Grundeigentümerin erwarten lasse, sei die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme lediglich mit dem Argument entgegen getreten, dass bereits die derzeit durchgeführten Arbeiten im Rahmen des Untersuchungsprogrammes entsprechende Schäden ergeben hätten. Dazu sei festzuhalten, dass allfällige durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile von der MP gemäß § 62 Abs. 2 WRG 1959 zu ersetzen seien. Mit zwischenzeitig ergangenem Bescheid des LH vom 24. Mai 1996 sei bereits ein Entschädigungsbetrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin festgelegt worden. Dass dringende öffentliche Interessen eine unverzügliche Altlastensanierung und im vorliegenden Fall deshalb eine Duldungsverfügung nach § 62 WRG 1959 erforderten, sei dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen zu entnehmen. Der der Erstbehörde gemachte Vorwurf einer Verwechslung von Sanierungsbedarf mit Gefahr in Verzug sei unberechtigt, weil aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten ohnehin abgeleitet werden könne, dass Gefahr in Verzug nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 96/07/0209 protokollierte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Inhalt ihres Vorbringens nach erachtet sich die Beschwerdeführerin durch diesen angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der ihr auferlegten Duldungsverpflichtung als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die MP hat in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin und die MP haben in der Folge vor dem Verwaltungsgerichtshof noch weiteres Vorbringen erstattet.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1996 entschied die belangte Behörde über die Berufungen, so weit sich diese gegen die Spruchteile I. bis V. des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996 richteten, in folgender Weise:

Mit Spruchpunkt 1. dieses angefochtenen Bescheides wurde der Bescheid des LH vom 22. Februar 1996 abgeändert, wobei Spruchpunkt I. A des erstinstanzlichen Bescheides folgende Fassung erhielt:

"I. Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung:

A

Der (MP), ..., wird die

abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung

zur Verwirklichung des Projektes 'Sanierung der Altlast Kiener-Deponie' auf den Grundstücken Nr. 685/1, 685/5 und 685/7, inneliegend der Liegenschaft EZ 248, Grundbuch 51105 Bachmanning, und dem Grundstück Nr. 345/2, inneliegend der Liegenschaft EZ 187, Grundbuch 51101 Aichkirchen, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, erstellt von der INERTA Abfallbehandlungsgesellschaft m.b.H., ..., unter den in den Nebenbestimmungen enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt."

Eine weitere Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides durch den zweitangefochtenen Bescheid erfolgte im Umfang einer Reihe von Nebenbestimmungen sowie durch Änderungen der vom LH gesetzten Fristen, welche die belangte Behörde mit dem Baubeginn im Sinne der Errichtung der Anlage für die anschließende Altlastensanierung mit dem 30. Juni 1997, für die Bauvollendung mit dem 30. April 1998 festsetzte und die Genehmigung zur Sanierung der Altlast insgesamt mit dem 30. Oktober 2000 befristete.

Den erstinstanzlichen Abspruch über die Zwangsrechtseinräumung änderte die belangte Behörde dahin ab, dass der erste Satz des Spruchteiles IV. 1. nunmehr folgendermaßen lautet:

"Der (MP), ..., wird zu Gunsten der herrschenden Grundstücke 685/1, 685/5 und 685/7, inneliegend der Liegenschaft EZ 284, Grundbuch 51105 Bachmanning auf dem dienenden Grundstück Nr. 345/2, Grundbuch 51101 Aichkirchen (Eigentümer: (Beschwerdeführerin), ...) zur geordneten Beseitigung der Abfälle auf dem dienenden Grundstück eine Dienstbarkeit für das Ausräumen der Abfälle nach Maßgabe der Planunterlagen für die Dauer der Sanierung eingeräumt:"

Mit den Spruchpunkten 2. bis 4. wurden (ergänzend) die Berufungen der MP sowie die Berufungen des Herbert Kiener und der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. erledigt, während mit Spruchpunkt 5. des zweitangefochtenen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführerin "als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen" wurde.

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde nach geraffter Darstellung des Verfahrensganges die Bekundung des bergbautechnischen Amtssachverständigen wieder, wonach auf Grund festzustellender faktischer Beendigung der Gewinnungstätigkeiten und der bereits erfolgten Nachnutzung des betroffenen Grundstückes Nr. 345/2 in Form eines Deponiebetriebes eine Beeinträchtigung einer Gewinnungstätigkeit nicht mehr gegeben sei. Des Weiteren gab die belangte Behörde das Gutachten ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen wieder, wonach das Einreichprojekt in der Fassung der Revision B gegenüber dem Projekt in der Fassung von März 1995, wie es dem Ediktalverfahren zu Grunde gelegen sei, nur als Nachreichung projektspräzisierender Unterlagen anzusehen sei, weil schon das Projekt vom März 1995 eine Abschätzung der Umweltauswirkungen auch dann erlaubt habe, wenn diese Auswirkungen zahlenmäßig noch nicht quantifiziert gewesen seien. Eine Prüfung beider Varianten ergebe deren grundsätzliche Vergleichbarkeit. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als betroffener Grundeigentümer im Verfahren nach § 29 Abs. 5 AWG Parteistellung so weit habe, als es um den Schutz des Grundeigentums gehe. Ein persönlicher Schutz vor Gefährdung des Lebens und der Gesundheit oder vor Belästigungen könne einer juristischen Person nicht zukommen; diese könne lediglich eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte erfolgreich behaupten. Die Ergebnisse des bergbautechnischen Amtssachverständigengutachtens hätten die belangte Behörde veranlasst, dem Projekt auch unter Anwendung der Bestimmungen des Berggesetzes die Bewilligung nach § 29 AWG zu erteilen. Abgesehen davon, dass § 29 Abs. 5 AWG eine Parteistellung eines Bergbauberechtigten im abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren gar nicht vorsehe, ergebe sich aus dem bergbautechnischen Amtssachverständigengutachten keine erheblich nachteilige Beeinflussung oder Behinderung bergmännischer Abbautätigkeit durch das Projekt, sondern werde eine solche Abbautätigkeit überhaupt erst durch die Sanierung der Deponie ermöglicht. Die Beschwerdeführerin sei nicht Bergbauberechtigte und schon deshalb nicht dazu berechtigt, Mängel des Verfahrens im Hinblick auf bergrechtliche Vorschriften aufzugreifen. Es sei die Beschwerdeführerin zudem dem vorliegenden schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. So weit die Beschwerdeführerin geltend mache, in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden zu seien, nicht durch eine von der Bekanntmachung abweichende Sanierungsmaßnahme belastet zu werden, verkenne sie, dass es im antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren dem Antragsteller frei stehe, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Modifikationen des eingereichten Projektes bewirkten keine Änderung des Verfahrensgegenstandes, solange sie die Identität dieses Gegenstandes nicht berührten. Unter dem Blickpunkt der Wahrung von Nachbarrechten liege eine Änderung des Gegenstandes nur dann vor, wenn die Änderung die Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte hindern würde. Eine Projektsänderung vor Beginn der Ediktalfrist könne subjektiv-öffentliche Rechte anderer Verfahrensparteien von vornherein nicht verletzen; die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Schriftsatz der .A.S.A. KG vom 10. März 1995 habe lediglich der Herstellung der Ediktalfähigkeit des verfahrensauslösenden Antrages vom 29. Dezember 1994 gedient. Dem entsprechend habe angesichts der Einleitung des Verfahrens durch den Antrag vom 29. Dezember 1994 auch keine Umweltverträglichkeitspflicht für das Vorhaben bestanden. Die mobile Verbrennungsanlage sei zu keinem Zeitpunkt Projektsbestandteil gewesen; weder mit dem erstinstanzlichen Bescheid noch mit dem nunmehrigen Berufungsbescheid werde eine Genehmigung zur Errichtung einer mobilen Verbrennungsanlage erteilt. Wesentliche Projektsänderungen seien auch nach Ablauf der Ediktalfrist des § 29 Abs. 4 AWG nicht vorgenommen worden, wie sich dies aus dem Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen ergeben habe. Auch im Falle der Genehmigung einer Betriebsanlage habe es der Antragsteller in der Hand, den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens zu bestimmen, weshalb das Argument der Erforderlichkeit der Aufnahme der mobilen Verbrennungsanlage in das Projekt fehl gehe. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Betriebsanlage habe lediglich zur Folge, dass bei deren Änderung nicht die bloße Änderung, sondern die gesamte Betriebsanlage zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zum Gegenstand des Verfahrens werde. Dass eine Verbrennungsanlage nicht zwangsweise Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens habe sein müssen, ergebe sich schon daraus, dass die Konsenswerberin eine Inertisierung durch Verbrennung auch in fremden, bereits bestehenden Verbrennungsanlagen, die vom gegenständlichen Standort weit entfernt lägen, vornehmen lassen könne. Ein Zusammenhang der in den Jahren 1989 und 1990 durchgeführten Bohrungen mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht zu erkennen. Mit dem Hinweis auf die mangelnde Kenntnis der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle würde der Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens verkannt. Die Festsetzung von Fristen erfolge in einem nur den Konsenswerber betreffenden Einparteienverfahren. Zur Rüge des unterbliebenen Versuchs einer gütlichen Übereinkunft vor Einräumung des Zwangsrechtes sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keinen Zweifel daran gelassen habe, dass sie zur Überlassung ihrer Liegenschaft an die Konsenswerberin zur Durchführung des Projektes keineswegs bereit sei. Der gegebene Sanierungsbedarf sei sachverständig in ausreichender Weise dargelegt worden; allein schon die Aufnahme des Grundstückes in den Altlastenatlas reiche dazu aus, um ein öffentliches Interesse an der Sanierung der Deponie darzutun. Bei dieser Sachlage sei die mögliche Bedrohung des Grundwassers und das daraus resultierende öffentliche Interesse an Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Gefahr evident. Dem gegenüber stehe das Interesse der Beschwerdeführerin an einer unbeschränkten Nutzung ihres Eigentums an der als Altlast ausgewiesenen Liegenschaft, deren Nutzungsmöglichkeit als äußerst eingeschränkt beurteilt werden müsse. Ein Nutzungsmöglichkeit ihrer Liegenschaft werde der Beschwerdeführerin erst durch die Sanierung eröffnet, welche den Wert der Liegenschaft steigern würde. Konkrete Nutzungsmöglichkeiten habe die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit aufgezeigt. Es schlage die Interessenabwägung damit eindeutig zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung aus. Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Frage einer Nutzung der im Eigentum der MP stehenden Nachbargrundstücke zur beabsichtigten Sanierung sei nicht recht verständlich, weil es sich doch bei der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft gerade um jene handle, die zu sanieren sei. Der Rüge einer fehlenden Rechtsnachfolge der MP zur .A.S.A. KG sei zu erwidern, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Rechtsträger frei stehe, durch eine ausdrückliche Erklärung an Stelle des ursprünglichen Konsenswerbers in das Verfahren einzutreten. Solche Erklärungen seien sowohl von der MP als auch von der .A.S.A. KG abgegeben worden. Ein Wechsel des Antragstellers sei in solchen Verfahren, die in einen dinglichen Bescheid münden, zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 97/07/0017 protokollierte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; ihrem Vorbringen nach erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den zweitangefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer in ihre Rechte eingreifenden abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die MP hat in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung, allenfalls Abweisung der Beschwerde beantragt und im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch weiteres Vorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung verbunden und nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Zu der zu 96/07/0209 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 1996:

Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmers die Wasserrechtsbehörde nach § 62 Abs. 1 WRG 1959 nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen.

Nach § 62 Abs. 2 WRG 1959 hat der Unternehmer für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekannt gegeben hat.

Nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen kann die Wasserrechtsbehörde die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Die MP tritt der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde in der Gegenschrift mit dem Vorbringen entgegen, es sei das Untersuchungsprogramm mit den Aufschluss- und Analytikarbeiten auf der Altlast am 14. Oktober 1996 abgeschlossen gewesen und nach diesem Datum nur mehr das Verschweißen der Abdeckfolie erfolgt. Dies sei dem LH am 15. Oktober 1996 angezeigt worden, woraufhin am 26. November 1996 eine vom LH angesetzte abschließende Begehung der Altlast stattgefunden habe. Zum Zeitpunkt der Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde am 31. Oktober 1996 hätte zufolge Abschluss des Untersuchungsprogrammes vom angefochtenen Bescheid eine Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin daher denkmöglich nicht mehr ausgehen können.

Als Beilage zur Gegenschrift wird dazu ein Schreiben der INERTA Abfallbehandlungsgesellschaft m.b.H. an den LH vom 15. Oktober 1996 vorgelegt, in welchem der Abschluss der Aufschluss- und Analytikarbeiten auf der Altlast am 14. Oktober 1996 behauptet wird. Des Weiteren wird in der Gegenschrift der MP als Beilage eine Verfügung des LH vom 20. November 1996 über die Anberaumung eines Ortsaugenscheins "nach Abschluss des Untersuchungsprogrammes vor Ort" vorgelegt.

Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik gerügte Verstoß gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot haftet diesem Vorbringen der MP, wie sie in ihrer Erwiderung auf die Replik zutreffend aufzeigt, nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof in der Prüfung der Beschwerdelegitimation, die auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch gegeben sein muss, an den von der Behörde angenommenen Sachverhalt nicht gebunden ist, sondern, wie sich dies aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGG ebenso wie jener des § 33 leg. cit. ergibt, auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens mitgeteilte Sachverhalte zu berücksichtigen hat (vgl. hiezu die klarstellenden Ausführungen zuletzt im hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, 98/07/0034).

Es sind die dem Verwaltungsgerichtshof demnach zulässiger Weise mitgeteilten Sachverhalte aber schon deswegen nicht geeignet, eine Erfüllung der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Duldungspflicht vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu erweisen, weil die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gewählte Spruchgestaltung den Verwaltungsgerichtshof schlechthin außerstande setzt, die Frage zu beurteilen, durch welche konkret vorgenommenen Maßnahmen die in absolut unzureichender Weise determinierte Duldungspflicht erfüllt worden sein sollte.

Der angefochtene Duldungsbescheid enthält in seinem Spruch eine Beschreibung der von der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu duldenden Maßnahmen überhaupt nicht, sondern verweist lediglich auf ein "Untersuchungsprogramm Projekt ERKI", welches in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, nicht einliegt. Insoweit mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Projekt jener Text gemeint sein sollte, den die MP in ihrer Erwiderung auf die Replik der Beschwerdeführerin vorgelegt hat, erlaubte auch dieser, vom Sachverständigen im Berufungsverfahren offensichtlich begutachtete Text mangels bestimmter und abschließender Bezeichnung konkretisierter Maßnahmen dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung einer Erfüllung der bekämpften Duldungspflicht durch die Beschwerdeführerin in keineswegs ausreichender Weise.

Die Berührung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist allerdings nach Beschwerdeerhebung durch Eintritt des im angefochtenen Bescheid fixierten Endtermins für die Durchführung der Vorarbeiten mit dem 31. Dezember 1996 weggefallen. Mit dem Ablauf dieses Tages verlor die der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auferlegte Duldungspflicht ihre Wirkung, weshalb mit diesem Zeitpunkt ihre Beschwerdelegitimation im Sinne des lediglich insoweit zutreffend von der MP zitierten hg. Beschlusses vom 13. Dezember 1983, Slg. N.F. Nr. 11.257/A, weggefallen ist (vgl. auch die zu ähnlichen Fallkonstellationen ergangenen hg. Beschlüsse vom 22. Juni 1993, 93/07/0021, vom 30. Juni 1994, 91/06/0241, und vom 6. August 1998, 96/07/0005).

Der Wegfall der Möglichkeit einer Berührung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch den hier angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ergibt sich dabei in jeder denkmöglichen Interpretation des in mehrfacher Weise verunglückt gestalteten Spruches des angefochtenen Bescheides. Versteht man die Abänderung (nur) der Punkte "1. - 5." des Spruchabschnittes VI. des Bescheides des LH in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als offensichtliches Vergreifen im Ausdruck dahin, dass die belangte Behörde in Wahrheit sämtliche Punkte des Spruchabschnittes VI. des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996 durch den von ihr neu gefassten Spruch ersetzen wollte, wofür die Begründung des angefochtenen Bescheides spricht, nach welcher ein Verbleiben der Spruchpunkte 6. und 7. des Spruchabschnittes VI. des erstinstanzlichen Bescheides sinnwidrig und der Bescheiderlassungsabsicht der belangten Behörde zuwiderlaufend wäre, dann beendete der Ablauf der gemäß § 62 Abs. 1 letzter Halbsatz WRG 1959 festgesetzten Frist den zeitlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bescheides nach dieser Gesetzesstelle. Ließe sich der von der belangten Behörde gestaltete Spruch aber nicht in dieser Weise verstehen, sodass vom Verbleiben der Punkte 6. und 7. des Spruchabschnittes VI. des erstinstanzlichen Bescheides im Rechtsbestand auch nach Ergehen des Berufungsbescheides der belangten Behörde ausgegangen werden müsste, dann würde der zeitliche Geltungsbereich des diesfalls für die Durchführung des Untersuchungsprogrammes (auch) nach § 63 WRG 1959 noch als eingeräumt geltenden Zwangsrechtes mit dem in Spruchpunkt 1. des Berufungsbescheides festgesetzten Endtermin dennoch abgelaufen sein.

Es war die zu 96/07/0209 protokollierte Beschwerde somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu der zu 97/07/0017 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 1996:

Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Gleiches gilt nach § 29 Abs. 1 Z. 3 für die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t.

Parteistellung in solchen Verfahren haben nach § 29 Abs. 5 AWG in seiner im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. die betroffenen Grundeigentümer,
  3. 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
  4. 4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
  5. 5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974 und
  6. 6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.

Wird eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG beantragt, so hat der Landeshauptmann nach § 29 Abs. 4 AWG im zeitlichen Geltungsbereich vor dem Ergehen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1998, den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 GewO 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.

Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.

Nach § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

Eine nach § 63 WRG 1959 gesetzte Maßnahme ist gemäß § 60 Abs. 2 WRG 1959 nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

Die MP äußert Zweifel an der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde auch gegen den hier angefochtenen Bescheid in der Überlegung, dass die Sanierung des Grundstückes der Beschwerdeführerin auch in deren Interesse durch Beseitigung des ökonomischen Minuswertes der betroffenen Liegenschaft stünde. Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides lässt sich mit diesem Argument aber nicht erfolgreich bestreiten, weil der durch die Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die Eigentümerposition der Beschwerdeführerin ihre aus § 354 ABGB erfließende Rechtsposition auch dann berührt (vgl. das gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, 94/07/0147), wenn sich die Auswirkungen dieses Eingriffes ökonomisch zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkten.

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst grundsätzlich gegen die von der belangten Behörde gesehene Einschränkung ihrer Parteistellung auf den Schutz ihres Grundeigentums, indem sie darauf verweist, dass dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG eine solche Einschränkung fremd sei und es ihr daher frei stehen müsse, das Fehlen wichtigster Bewilligungsvoraussetzungen geltend zu machen.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu erwidern, dass die in § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG dem betroffenen Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung dem Schutz nur seiner materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte dient und ihm nicht die Befugnis einräumt, Rechte Dritter oder öffentliche Interessen zu vertreten. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem betroffenen Grundeigentümer durch die im § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG normierte Parteistellung hingegen auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht vermittelt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die in den Gegenschriften angestellten Erwägungen zur Rechtsposition des betroffenen Grundeigentümers als einer "Legalpartei" nicht als geeignet ansieht, die dem betroffenen Grundeigentümer nach § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG eingeräumte Parteistellung ausreichend klar zu umschreiben. Fest zu machen sind Inhalt und Umfang dieser Parteistellung an ihrer ausschließlichen Funktion, dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0051), die Verfolgung seiner durch Errichtung und Betrieb der Anlage auf Grundstücken seines Eigentums berührten Rechte zu ermöglichen.

Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides setzte damit einen durch das Gesetz nicht gerechtfertigten Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Altlastengrundstückes voraus. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederum konnte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann zur Folge haben, wenn sie sich auf das der Beschwerdeführerin aus dem materiellen Recht erfließende subjektiv-öffentliche Recht auf Unterbleiben eines durch das Gesetz nicht gedeckten Eingriffs in ihre Grundeigentümerrechte bezog, während eine Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Auswirkungen bloß auf Rechte Dritter von der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1997, 96/07/0080, vom 29. März 1995, 93/05/0086, vom 24. September 1991, 91/05/0081, sowie die hg. Beschlüsse vom 11. März 1997, 96/07/0217, und vom 27. Juni 1995, Slg. N.F. Nr. 14.279/A).

Die Beschwerdeführerin trägt vor, es hätte das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz unterworfen werden müssen. Die "überhastete und inhaltsleere Erstantragstellung" durch die .A.S.A. KG am 29. Dezember 1994 hätte lediglich die Funktion gehabt, den Vorteil der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G zu wahren, während die Projektsversion vom März 1995 einen Qualitätssprung des Projektes durch die Aufnahme der mobilen Verbrennungsanlage in die vorgesehenen Abfallbehandlungsweisen erfahren habe, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes jedenfalls habe auslösen müssen. Anlagen zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen unterlägen der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nach Z. 1 des Anhanges 1 zum UVP-G, Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr unterlägen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Z. 2 des Anhangs zum UVP-G. Sei die thermische Behandlung der in der aufgelassenen Sonderabfalldeponie und in den beiden Bentonitbecken vorhandenen hochgefährlichen Abfälle selbst in geringstem Ausmaß der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen, gelte dies ebenso für die projektsgemäß vorgesehene Sortierung des gesamten im Zuge der Sanierung ausgekofferten Materials, was auch für all jene vor Ort projektierten vorgeschalteten Maßnahmen zu gelten habe, die der Verbrennung teilweise noch vorangingen. Die erst mit März 1995 in das Projekt einbezogene mobile Verbrennungsanlage sei als auch nach sachverständigen Äußerungen zwangsläufig notwendiger integraler Antragsgegenstand von der Konsenswerberin nie zurückgezogen worden; deren künstliche Ausklammerung durch die Konsenswerberin und die Abfallwirtschaftsbehörden auf dem Wege bloßer Entfernung einer Einlage aus der Projektsmappe sei rechtlich nicht möglich. Die dahinter liegende Vorstellung einer Bewilligungsfreiheit einer mobilen Verbrennungsanlage nach § 29 Abs. 1 AWG auf der Basis einer bloßen Konzessionserteilung nach § 15 Abs. 1 leg. cit. würde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes keinen Bestand haben können. Das gesamte Sanierungskonzept der Konsenswerberin breche damit schon aus rechtlichen Gründen in sich zusammen. Ausgehend von der mit dem Vorhaben vom März 1995 ausgelösten Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht habe der Konsenswerberin die Übergangsfrist des § 46 Abs. 3 UVP-G nicht mehr zu Gute kommen können, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig auch infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erweise, weil das konzentrierte Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben mit UVP-Pflicht von der Landesregierung durchzuführen gewesen wäre und als Berufungsbehörde der Umweltsenat hätte einschreiten müssen.

Soweit die belangte Behörde diesem Vorbringen in der Gegenschrift erwidert, dass nach Lage des durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht zu erkennen sei, inwieweit die Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung in ihren Rechten verletzt worden sei, hätte sie doch auch in einem solchen Verfahren nicht mehr als das vortragen können, was sie im durchgeführten Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, muss dem erwidert werden, dass der Beschwerdeführerin ungeachtet des von der belangten Behörde vorgetragenen Einwandes die Berechtigung nicht abgesprochen werden darf, eine von ihr gesehene Unzuständigkeit jener Behörden geltend zu machen, durch deren Abspruch in ihr Grundeigentum eingegriffen wurde.

Bei dieser Unzuständigkeit kann es sich allerdings jedenfalls nicht um eine solche der belangten Behörde im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG handeln, weil die belangte Behörde im Grunde des § 29 Abs. 17 AWG zur Erledigung einer Berufung gegen einen auf § 29 Abs. 1 Z. 2 und 3 AWG gestützten Bescheid des Landeshauptmannes jedenfalls zuständig war. Der angefochtene Bescheid erwiese sich, wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Recht, allerdings als inhaltlich rechtswidrig deswegen, weil die belangte Behörde diesfalls die aus der Zuständigkeit der Landesregierung zufolge § 39 Abs. 1 UVP-G resultierende Unzuständigkeit des LH zur Erlassung des vor ihr bekämpften Bescheides nicht wahrgenommen hätte.

Das die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes behauptende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aber nicht berechtigt.

Dass die .A.S.A. KG von Beginn ihrer Planungen an die längste Zeit hindurch die Absicht verfolgt hatte, die durch Verbrennung zu behandelnden Teile der vorzufindenden Abfälle in einer mobilen Verbrennungsanlage vor Ort zu verbrennen und für den Betrieb einer solchen mobilen Verbrennungsanlage in einem gesondert geführten Verwaltungsverfahren eine auf § 15 Abs. 1 und 4 AWG gestützte behördliche Erlaubnis in einem Einparteienverfahren zu erlangen, ist eine von der Beschwerdeführerin geäußerte Vermutung, die gewiss zu teilen ist, weil der Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten unter Einschluss auch der Bekundungen der .A.S.A. KG im Verfahren selbst die Richtigkeit dieser Vermutung offenbar macht. Dass eine vor Ort über geraume Zeit erfolgende Verbrennung erheblicher Mengen gefährlichen Abfalls auf dem Wege einer bloßen Erlaubniserteilung nach § 15 Abs. 1 und 4 AWG nicht rechtens durchzuführen sein kann, ist eine von der Beschwerdeführerin getroffene rechtliche Einschätzung, der auch der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen schon beigetreten ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1997, 94/05/0092, und vom 2. Oktober 1997, 96/07/0055). Gewonnen ist für die Beschwerdeführerin daraus aber deswegen nichts, weil die belangte Behörde, wie sie unter Hinweis auf das Wesen der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung als eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes richtig erkannt hat, zufolge der strikten Weigerung der .A.S.A. KG, eine Verbrennungsanlage zum Gegenstand des beantragten Vorhabens zu machen, über eine Genehmigung zum Betrieb einer mobilen Verbrennungsanlage im angefochtenen Bescheid ebenso wenig absprechen durfte wie der LH im erstinstanzlichen Bescheid. Hinzu kommt, dass im Übrigen schon der am 29. Dezember 1994 gestellte Antrag der .A.S.A. KG den Hinweis auf eine "mobile Anlage" enthalten hatte, "die nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens sein könne".

Soweit die Beschwerdeführerin eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht des Vorhabens aus der Sortierung des zu Tage geförderten Materials und der einer Verbrennung oder Deponierung vorangehenden Vorbehandlung ableiten will, ist nicht zu erkennen, dass das aus Anlass der Antragstellung vom 29. Dezember 1994 vorgelegte Projekt die Durchführung von insoweit unter Anhang 1 Z. 2 zum UVP-G fallenden Maßnahmen nicht in ausreichender Deutlichkeit bereits vorgesehen hätte. Eine Anlage der im Anhang 1 Z. 1 zum UVP-G genannten Art war von der Konsenswerberin erklärtermaßen zum Gegenstand des der Genehmigungspflicht unterliegenden Vorhabens aber nicht gemacht worden, weshalb sich letztlich eine nähere Untersuchung der Frage erübrigt, ob eine solche, zwar nicht dem zur Bewilligung eingereichten Projekt, aber dem gedanklichen Sanierungskonzept der Konsenswerberin mit zugrunde liegende Anlage in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 1994 bei verständiger Lesart des dort erstatteten Sachvorbringens nicht ohnehin schon als genannt anzusehen gewesen wäre. Das den Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsangelegenheit bildende Vorhaben unterlag daher zufolge der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G (zu deren Unbedenklichkeit im Lichte des Gemeinschaftsrechtes vgl. die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 97/07/0079) keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides des Weiteren aus einer von ihr gesehenen Verletzung der Vorschrift des § 29 Abs. 4 AWG durch den LH. Sie rügt, dass schon der Inhalt der Bekanntmachung für das durchgeführte Ediktalverfahren deswegen grob irreführend gewesen sei, weil der Wortlaut der Kundmachung über den Umstand zu täuschen versucht habe, dass dem Ediktalverfahren nicht das am 29. Dezember 1994, sondern das im März 1995 ihrer Ansicht nach wesentlich geänderte Projekt zugrunde gelegt worden war. Eine Wiederholung des Ediktalverfahrens sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch durch die nachfolgenden tief greifenden Projektsänderungen bis zur schließlich bewilligten Endfassung des Projektes rechtlich unabdingbar erforderlich gewesen. Habe doch auch einer der vom LH beigezogenen Sachverständigen die Projektsänderungen als wesentlich beurteilt. Es leitet die Beschwerdeführerin aus dem Unterbleiben einer Wiederholung des Ediktalverfahrens trotz der vorliegenden Projektsänderungen eine Verletzung ihres geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes daraus ab, nicht durch eine von der Bekanntmachung abweichende Sanierungsmaßnahme belastet zu werden, wobei sie sich auf ihre Rechtsstellung sowohl als Nachbarin als auch als Grundstückseigentümerin beruft und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1994, 94/04/0011, verweist.

Hiezu ist zunächst klar zu stellen, dass das von der Beschwerdeführerin formulierte subjektiv-öffentliche Recht darauf, nicht durch eine von der Bekanntmachung abweichende Sanierungsmaßnahme belastet zu werden, ihr nur in der Rechtsstellung als Nachbar, nicht aber in jener als Grundeigentümer zukommen kann. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung des § 29 Abs. 4 AWG ausschließlich dem Schutz der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte, nicht aber dem Schutz der Rechte des betroffenen Grundeigentümers im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG dient, dem die Verfolgung seiner materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte ohnehin durch die in der letztgenannten Vorschriften eingeräumte Parteistellung eröffnet ist. Auch das von der Beschwerdeführerin genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1994, 94/04/0011, hat die Aussagen, aus welchen die Beschwerdeführerin ihr nunmehr formuliertes subjektiv-öffentliches Recht ableitet, nur im Blickwinkel betroffener Nachbarn getätigt. In der Geltendmachung ihrer Rechtsstellung als Nachbar, mit welcher die Beschwerdeführerin offensichtlich Anlagenteile anspricht, die auf benachbarten Grundstücken der MP vorgesehen sind, lässt die Beschwerdeführerin mit der Rüge einer Verletzung ihres nachbarrechtlichen Emissionsschutzes aber den Umstand außer Acht, dass es sich bei ihr um eine juristische Person handelt, welcher gegenüber eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch "Lärm, Geruch oder Gas" schon begrifflich nicht in Betracht kommt, sodass die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als juristische Person eine Nachbarstellung im Sinne des § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG, welche durch eine Verletzung der Vorschrift des § 29 Abs. 4 leg. cit. beeinträchtigt worden sein könnte, ausschließt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1998, 89/04/0044, vom 25. November 1997, 97/04/0100, und vom 28. Februar 1995, 95/04/0001).

Soweit die Beschwerdeführerin die wesentliche Projektsänderung durch die ihrer Auffassung nach im März 1995 in das Projekt einbezogene mobile Verbrennungsanlage erblickt, gehen ihre Ausführungen aus den bereits dargelegten Erwägungen deswegen ins Leere, weil die mobile Verbrennungsanlage von der .A.S.A. KG zum Gegenstand des zu bewilligenden Vorhabens nicht gemacht worden war. Dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Störfall war damit die sachliche Beurteilungsgrundlage entzogen, was demgemäß auch für den Einwand gilt, der von ihr dargestellte Störfall könnte die Substanz ihrer Liegenschaft erheblich angreifen und eine Haftung der Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin auslösen. Wodurch schließlich die nachfolgenden Projektsmodifikationen im Zuge des Verwaltungsverfahrens geeignet gewesen sein sollten, außerhalb der Bestimmung des § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 gelegene Rechte der Beschwerdeführerin kraft Nachbarschaft nachteilig zu berühren, weiß sie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig zu machen. Eine Verletzung von Rechten Dritter durch eine dem LH gegebenenfalls vorzuwerfende Unterlassung der Wiederholung des Ediktalverfahrens nach § 29 Abs. 4 AWG geltend zu machen, ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich aus den Inhalten der von den Verfahrensparteien tatsächlich erhobenen Einwendungen der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss auf eine irreführende Wirkung der die Einwendungsfrist eröffnenden Kundmachung des LH nicht ziehen lässt. Beschäftigten sich doch zahlreiche Einwendungen - sachlich allerdings unnötiger Weise - gerade mit der mobilen Verbrennungsanlage, über deren (tatsächlich nicht erfolgte) Einführung in das Projekt der LH die Parteien nach dem Vorwurf der Beschwerdeführerin habe täuschen wollen. Ausführungen in dieser Hinsicht enthalten auch die von Herbert Kiener und der Kieba-Bau-Gesellschaft m.b.H. erstatteten Einwendungen, was der Annahme einer Irreführung der Beschwerdeführerin über den Gegenstand des Ediktalverfahrens umso mehr entgegensteht, als diese Einwendungen vom Beschwerdeführervertreter verfasst worden waren.

Die von der MP in den Raum gestellte Frage, ob ein im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG betroffener Grundeigentümer Einwendungen, die sich auf eine ihm auch zukommende Stellung als Nachbar nach § 29 Abs. 5 Z. 6 leg. cit. beziehen, nur innerhalb der Ediktalfrist nach § 29 Abs. 4 AWG oder auch außerhalb dieser Frist wirksam erheben kann, hat im Beschwerdefall nur akademische Bedeutung und ist deshalb nicht zu beantworten, weil die Beschwerdeführerin aus ihrer Nachbarschaftsstellung als juristische Person Einwendungen nach § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz GewO 1994 nicht wirksam erheben konnte und ihr Grundeigentum berührende Nachbarschaftseinwendungen in Bezug auf das zur Bewilligung eingereichte Projekt nicht erhoben hat. Zu den von der Beschwerdeführerin wiederkehrend gerügten mehrfachen Projektsänderungen und deren auch durch einen erstinstanzlichen Sachverständigen einmal attestierten Wesentlichkeit sei in der Sache schließlich noch angemerkt, dass diese Änderungen im Wesentlichen in einer Reduzierung der projektsgemäß vorgesehenen Maßnahmen auf den Aushub, die Sortierung und Vorbehandlung der Abfälle vor deren Verbringung zur andernorts vorzunehmenden Ablagerung oder Verbrennung bestanden, wobei in Anpassung an die von den verschiedensten Sachverständigen erhobenen Forderungen die Ausführlichkeit der Beschreibung der bei den vor Ort vorgesehenen Maßnahmen zu wahrenden Sicherheitsvorkehrungen schrittweise so weit wuchs, bis die Behörden auf der Basis der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen einen Umweltstandard des Projektes erreicht sahen, der eine Bewilligung der geplanten Sanierungsmaßnahmen im Lichte der zu schützenden Interessen ermöglichte.

Die Beschwerdeführerin bekämpft auch die bergrechtliche Beurteilung der belangten Behörde und macht in diesem Zusammenhang das Fehlen entscheidungswesentlicher Projektsbeilagen geltend; das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen bergbautechnischen Amtssachverständigen beruhe auf einer verfehlten Prämisse, weil von einer Beendigung der bergbautechnischen Gewinnungstätigkeit auf dem Altlastengrundstück keine Rede sein könne. Für eine Auflassung der vorhandenen Gewinnungsberechtigungen bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt. Der bergbautechnische Amtssachverständige hätte seinen Ortsaugenschein im Zuge des Berufungsverfahrens nicht in Abwesenheit des Bergbauberechtigten Herbert Kiener und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin durchführen dürfen. Das fehlende und unrichtig gelöste Bewilligungserfordernis für das Vorhaben nach dem Berggesetz 1975 aufzugreifen, müsse dem betroffenen Grundeigentümer im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG offen stehen.

Nach § 176 Abs. 2 Berggesetz 1975 dürfen in Bergbaugebieten nach Maßnahme des § 179 Bauten und andere Anlagen, so weit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen.

Die Bewilligung nach § 176 Abs. 2 Berggesetz 1975 ist nach § 179 Abs. 1 leg. cit. von der Berghauptmannschaft zu erteilen, wenn durch die Errichtung des geplanten Baues oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert wird und eine wesentliche Veränderung der geplanten Anlage durch Bodenverformungen nicht oder nicht mehr zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird. Nimmt der Bergbauberechtigte die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich, so ist die Bewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichfalls zu erteilen. Mit der Bewilligung kann die Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verbunden werden.

Die bergrechtliche Genehmigungspflicht nach § 176 Abs. 2 Berggesetz 1975 verfolgt, wie aus dem Inhalt der Vorschrift des § 179 Abs. 1 leg. cit. deutlich wird, zum Einen den Zweck, den Träger bergrechtlicher Genehmigungen vor einer Verhinderung oder erheblichen Erschwerung der Ausübung der erteilten Genehmigung zu schützen, und zum Anderen, Auswirkungen bergbaubedingter Bodenverformungen auf eine im Bergbaugebiet errichtete Anlage von vornherein hintanzuhalten. Dass der Bergbauberechtigte im Katalog der im abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung genießenden Personen nach § 29 Abs. 5 AWG nicht aufgezählt ist, wie in den Gegenschriften geltend gemacht wird, trifft zu. Ob dem Bergbauberechtigten angesichts der nach § 29 Abs. 2 AWG normierten Anwendung der auch im Bereiche des Bergrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwendenden Bestimmungen dessen ungeachtet das Recht offen steht, sein aus § 179 Abs. 1 Berggesetz 1975 in Verbindung mit § 176 Abs. 2 leg. cit. abzuleitendes subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung einer bergrechtlichen Genehmigung für eine seine Gewinnungstätigkeit verhindernde oder erheblich erschwerende Anlage auch im abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen, bedarf im Beschwerdefall keiner Beantwortung, weil die Beschwerdeführerin, wie sie selbst einräumt, nicht bergbauberechtigt ist. Da ein subjektiv-öffentliches Recht des nicht bergbauberechtigten Grundeigentümers aus den genannten bergrechtlichen Bestimmungen aber nicht abgeleitet werden kann, und die Beschwerdeführerin zur Verfolgung der Rechte eines Dritten auch dann nicht befugt ist, wenn es sich bei diesem um ihren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer handelt, kommt eine Verletzung im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren geschützter Rechte der Beschwerdeführerin durch die von der belangten Behörde getroffene bergrechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht in Betracht. Dies gilt nach der an früherer Stelle klar gestellten dienenden Funktion verfahrensrechtlicher Befugnisse dementsprechend auch für die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel. Angesichts der ohnehin nur befristet erteilten Bewilligung zur Sanierung der auf dem Bergbaugebiet gelegenen Altlast unter Ausspruch der Verpflichtung zur Entfernung sämtlicher Anlagen nach Sanierungsabschluss ist das Vorliegen einer Verletzung bergrechtlich geschützter Interessen auch eines Bergbauberechtigten vor Abschluss der Sanierungsarbeiten sachbezogen nicht recht zu erkennen, weil es sich bei den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf dem bergrechtlich ausgewiesenen Altlastengrundstück gewinnbaren Materialien nach dem von der Beschwerdeführerin an anderer Stelle der Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringen um hochgefährliche Abfälle handelt, an deren Gewinnung nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein bergbauliches Interesse zu bestehen pflegt.

Der verfügten Zwangsrechtseinräumung tritt die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf entgegen, es sei verabsäumt worden, den in § 60 Abs. 2 WRG 1959 vorgeschriebenen Versuch der Erzielung einer gütlichen Übereinkunft mit ihr zu unternehmen; die Annahme einer Verweigerung der Zustimmung der Beschwerdeführerin durch das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23. Oktober 1995 sei aktenwidrig. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin auch ein die Einräumung eines Zwangsrechtes begehrender Antrag der MP nie zur Kenntnis gebracht worden.

Ob der Widerruf aller der Rechtsvorgängerin der .A.S.A. KG erteilten Vollmachten (auch) durch die Beschwerdeführerin im Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23. Oktober 1995 als Verweigerung der Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin für das beantragte Vorhaben gedeutet werden durfte, kann ebenso dahingestellt bleiben wie eine Beantwortung der Frage, ob nicht das gesamte, in den Bekundungen während des Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck kommende Verhalten der Beschwerdeführerin in mehr als deutlicher Weise zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie nicht Willens sei, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück dem zur Bewilligung anstehenden Vorhaben zur Verfügung zu stellen. Es stellt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, das Unterbleiben des Versuches einer gütlichen Übereinkunft im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 nämlich keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, sodass die Zwangsrechtseinräumung selbst dann, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung unterblieben wäre, nicht deswegen mit einer solchen Rechtswidrigkeit belastet wäre, aus der die Aufhebung des sie verfügenden Bescheides zu resultieren hätte (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, 96/07/0122, mit weiterem Nachweis).

Dass der Beschwerdeführerin ein Antrag der MP auf Zwangsrechtseinräumung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, konnte die behauptete Verletzung ihres Parteiengehörs nicht begründen, weil die MP einen solchen Antrag tatsächlich auch nicht gestellt hatte, sondern in das Verfahren erst nach Stellung eines die Einräumung eines Zwangsrechtes begehrenden Antrages durch die .A.S.A. KG in das Verfahren eingetreten war. Da im Antrag auf einer wie hier nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 AWG zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten ist, bedurfte es eines gesondert gestellten Antrages auf Zwangsrechtseinräumung nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1996, 95/07/0211, und vom 2. Februar 1990, 89/07/0066, 0067 und 0068), wenn der das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren auslösende Genehmigungsantrag der .A.S.A. KG in Gefolge der von dieser und der MP vor Bescheiderlassung erster Instanz erstatteten Erklärungen rechtlich der MP zugerechnet werden durfte. In diesem Fall erstreckte sich die Wirksamkeit des Verfahrenseintritts der MP an Stelle der .A.S.A. KG freilich ohnehin auch auf den von der .A.S.A. KG zuvor bereits gestellten Antrag auf Zwangsrechtseinräumung.

Die Beschwerdeführerin tritt der Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Antragstellerseite mit dem Einwand entgegen, dass sowohl die Bestimmung des § 19 Abs. 15 AWG als auch jene des § 80 Abs. 5 GewO 1994 zur Lösung des verfahrensrechtlichen Problems nichts beitragen könnten, weil beide Vorschriften vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anlagenbewilligung und dem Wechsel in der Inhaberschaft an einer bereits errichteten Behandlungsanlage ausgingen, welche beide Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Der Zulässigkeit eines Verfahrenseintrittes der MP stehe das Fehlen einer Zustimmung der bisherigen Antragstellerin zu einem solchen Parteiwechsel entgegen, weil ein bisher legitimierter Antragsteller durch bloße Erklärung eines Dritten nicht aus dem Verfahren gedrängt werden dürfe. Dass die MP handelsrechtlich nicht als Einzelrechtsnachfolger der .A.S.A. KG angesehen werden könne, hätte die belangte Behörde durch Aufnahme der von der Beschwerdeführerin hiezu beantragten Beweise feststellen können. Es wäre der Antrag der MP demnach zurückzuweisen oder im wasserrechtlichen Widerstreitverfahren zu behandeln gewesen.

Der Beschwerdeführerin ist in der Beurteilung beizupflichten, dass aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 15 AWG und des § 80 Abs. 5 GewO 1994, nach welchen durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit einer Genehmigung nicht berührt wird, für die Beurteilung der Berechtigung der MP zum Verfahrenseintritt an Stelle der .A.S.A. KG deswegen nichts zu gewinnen ist, weil der in den genannten Gesetzesstellen geregelte Sachverhalt mangels Vorliegens einer Anlagengenehmigung im Beschwerdefall nicht vorlag. Es hat der Verwaltungsgerichtshof aber für das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nach einem Wechsel der Inhaberschaft an der Betriebsanlage im Zuge eines Genehmigungsverfahrens der neue Inhaber zum Eintritt in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren auf dem Wege einer ausdrücklichen Erklärung berechtigt ist (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 30. September 1997, 97/04/0082, und vom 30. Oktober 1990, 90/04/0125). Gegen die sinngemäße Übertragung dieser Judikatur auch auf das abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der bisherige Genehmigungswerber dem Eintritt des neuen Genehmigungswerbers ins Verfahren an seiner Stelle zustimmt, weil in einem solchen Fall die Gefahr der Verdrängung einer antragslegitimierten Partei aus dem Verfahren gegen ihren Willen beseitigt ist. Das Erfordernis eines tatsächlichen Wechsels im Eigentum an einer bereits bestehenden Betriebsanlage kann für das abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren deswegen nicht gelten, weil der Bestand einer nach § 29 AWG bewilligungspflichtigen Anlage ihre Genehmigung voraussetzt. Die Sorge der Beschwerdeführerin um die aus ihrer verfahrensrechtlichen Stellung durch die Eintrittserklärung der MP verdrängte .A.S.A. KG erweist sich als unbegründet, weil die .A.S.A. KG, was der Beschwerdeführerin entgangen zu sein scheint, nach dem Ausweis der Aktenlage dem Eintritt der MP ins Verfahren an ihrer Stelle durch Erklärung ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters ausdrücklich zugestimmt hat. Die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung an die MP erwies sich ebenso wie die Einräumung des Zwangsrechtes damit auch unter diesem von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Aspekt nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin trägt schließlich vor, dass es der unter Zwangsrechtseinräumung erteilten Bewilligung an der entscheidungswesentlichen Feststellung der Voraussetzung einer Sanierungwürdigkeit der ehemaligen Haus- und Sonderabfalldeponie mangle. Der Deponieinhalt sei in keiner Weise erkundet und objektiviert worden. Konkrete Anhaltspunkte über den Deponieinhalt hätten auch von den Sachverständigen nicht in befriedigender Weise objektiviert werden können. Dass eine Anklageschrift in einem offenen gerichtlichen Strafverfahren nicht das geringste Beweissubstrat in Richtung einer naturwissenschaftlichen Objektivierung des Deponieinhaltes für sich beanspruchen könne, bedürfe keiner näheren Erörterung. Annahmen über den Deponieinhalt basierten auf puren Vermutungen. Nach § 29 Abs. 3 Z. 9 AWG hätten dem Antrag nach § 29 Abs. 1 leg. cit. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung angeschlossen sein müssen. Der Genehmigungsbescheid wiederum hätte nach § 29 Abs. 7 Z. 1 AWG die zu behandelnden Abfallarten nennen müssen. Das Fehlen jeglicher Dokumentation der vom Gesamtvorhaben umfassten, angeblich zu sanierenden Abfallqualitäten und -quantitäten sowie das Fehlen eines spruchgemäßen Ausweises der zu behandelnden Abfallarten im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen stelle einen schweren Mangel des abgeführten Verfahrens dar, angesichts dessen die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung niemals hätte erteilt werden dürfen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Ob durch den hier angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin verfolgbare subjektiv-öffentliche Rechte verletzt wurden, was nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG allein Gegenstand der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Prüfung zu sein hat, entscheidet sich nach den bisher dargelegten Erwägungen an der Frage, ob der durch die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung mit der verfügten Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin am Altlastengrundstück gesetzlich gedeckt war. Das die Sanierungsbedürftigkeit der Altlast bezweifelnde und das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen rügende Vorbringen der Beschwerdeführerin spricht damit das Vorliegen überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 ebenso an, wie dies schon für das Beschwerdevorbringen gegolten hatte, dass ein Sanierungskonzept ohne Verbrennung das angestrebte Ziel nicht erreichen würde. Das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Realisierung des Sanierungsprojektes lässt sich aber weder mit dem einen noch mit dem anderen Argument erfolgreich bestreiten. Wie es nicht zutrifft, dass Aushub, Sortierung und Vorbehandlung des Altlasteninhaltes allein ohne Verbrennung vor Ort nicht geeignet wären, die von der Altlast ausgehenden Gefahren für das öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers zu beseitigen, so trifft es auch nicht zu, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer durch den Bestand der Altlast für das genannte öffentliche Interesse ausgehenden Gefahr nicht vorhanden wären. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin mit den von ihr geäußerten Zweifeln an der Sanierungsbedürftigkeit der beiden Bentonitbecken und der aufgelassenen Sonderabfalldeponie über ihr eigenes, an anderer Stelle der Beschwerdeschrift erstattetes Vorbringen über das Vorhandensein hochgefährlicher Abfälle auf der Altlast hinweg setzt, lässt sie die im Zuge des gesamten Verfahrens regelmäßig vorgelegten Ergebnisse der Beprobungen der im Nahebereich der Altlast gesetzten Sonden außer Acht, mit denen die vom bestehenden Zustand ausgehende Gefahr für das Grundwasser in objektivierter Weise dokumentiert wurde; auch auf diese Ergebnisse konnten die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen zurückgreifen. Die Umweltgefährlichkeit der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin abgelagerten Materialien führte schließlich auch zur Eintragung ihres Grundstückes in den vom Umweltbundesamt geführten Altlastenatlas. Am Vorliegen eines die Sanierung der Altlast gebietenden überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne der Bestimmung des § 63 lit. b WRG 1959, welche Vorschrift die Einräumung von Zwangsrechten ausdrücklich auch zur geordneten Beseitigung von Abfällen vorsieht und als Bestimmung des materiellen Rechtes einer Anwendung nach § 29 Abs. 2 AWG im abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren zugänglich ist (vgl. hiezu die Aussagen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0051), kann demnach kein Zweifel bestehen. Vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Sanierung der Altlast ist darüber hinaus auch deswegen auszugehen, weil die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit vorzutragen wusste, an welcher denkmöglichen Eigennutzung des Altlastengrundstückes während der Zeit seiner Sanierung sie denn gehindert würde.

Dass das genehmigte Projekt die in § 29 Abs. 3 Z. 9 AWG geforderte Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und dass der Genehmigungsbescheid den in § 29 Abs. 7 Z. 1 vorgesehenen Abspruch über die zu behandelnden Abfallarten nicht ausweist, trifft zu. Der Grund hiefür liegt in der Besonderheit der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Konstellation, in welcher nach § 29 Abs. 1 AWG eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Sanierung einer Deponie durch Aushub, Sortierung und Vorbehandlung vor langer Zeit gelagerter Abfälle erteilt worden ist, deren genaue Beschaffenheit vor Aushub und Sortierung naturgemäß nicht bekannt sein kann, was eine Erfüllung der in § 29 Abs. 3 Z. 9 AWG und in § 29 Abs. 7 Z. 1 leg. cit. normierten Gesetzesbefehle zwangsläufig ausschloss.

Weshalb eine Verletzung dieser beiden genannten Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes allerdings geeignet gewesen sein konnte, das von der Beschwerdeführerin verfolgbare subjektiv-öffentliche Recht auf Unterbleiben des verfügten Eingriffs in ihr Eigentumsrecht zu verletzen, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig.

Die Beschwerdeführerin rügt abschließend noch das Unterbleiben einer Ergänzung des Spruches des Bescheides des LH vom 22. Februar 1996 durch die belangte Behörde, indem sie geltend macht, dass der erstinstanzliche Spruch durch die Bezugnahme auf den Antrag der .A.S.A. KG vom 29. Dezember 1994 den durch die zahlreichen Projektsänderungen gekennzeichneten Verfahrensgegenstand nicht ausreichend umschrieben habe.

Dieser Einwand ist unberechtigt, weil die belangte Behörde den erstinstanzlich gefassten Spruch im hier angefochtenen Bescheid zum Einen ohnehin neu gefasst und zum Anderen in diesem Spruch ebenso wie schon der LH durch den Hinweis auf die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und auf die Nebenbestimmungen die in Verhandlung stehende Angelegenheit im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG zweifelsfrei und abschließend bezeichnet und erledigt hat.

Die verunglückte Gestaltung des Spruchpunktes 5. des hier angefochtenen Bescheides dergestalt, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LH vom 22. Februar 1996 "als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen" wurde, wird von der Beschwerdeführerin, welche sich durch diese Spruchgestaltung in ihren Rechtsverfolgungsmöglichkeiten offensichtlich nicht behindert sah, nicht gerügt. Es hat der der belangten Behörde in der dargestellten Spruchgestaltung unterlaufene Fehler die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung des Bescheides auch nicht gehindert, weshalb diese Spruchgestaltung im Beschwerdefall folgenlos bleiben konnte. Dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im (ungeklärt gebliebenen) Umfang der Zurückweisung ihrer Berufung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit solchen Einwänden verweigert hätte, zu deren Vortrag die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung befugt war, ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Es erwies sich die zu 97/07/0017 protokollierte Beschwerde damit insgesamt als unbegründet; sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

In der auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 gestützten Entscheidung über den Aufwandersatz ließ sich der Verwaltungsgerichtshof von folgenden Erwägungen leiten:

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies nach § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Wie sich den schon zur Begründung der Einstellung des Verfahrens über die zu 96/07/0209 protokollierte Beschwerde dargelegten Erwägungen zur Frage entnehmen lässt, weshalb sich die von der MP behauptete Erfüllung der im dort angefochtenen Bescheid auferlegten Duldungspflicht jeglicher Überprüfung entzieht, wäre der zu 96/07/0209 angefochtene Bescheid bei aufrecht verbliebener Beschwerdelegitimation aufzuheben gewesen, weil die vom Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden haben (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 96/07/0216).

Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren über die 96/07/0209 protokollierte Beschwerde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 2 Z. 1 VwGG anzusehen ist. Die belangte Behörde schuldet der Beschwerdeführerin daher den Ersatz des ihr in diesem Verfahren erwachsenen Aufwandes im Umfang des Schriftsatzaufwandes einschließlich der Stempelgebühren für die Beschwerdeschrift zuzüglich der Stempelgebühren für die Replik, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war, um der in der Gegenschrift der MP aufgestellten Behauptung einer Erfüllung der Duldungspflicht vor Beschwerdeerhebung entgegen zu treten. Des Weiteren hat zufolge gemeinsam geführter Verhandlung über beide Beschwerdefälle die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Hälfte ihres Verhandlungsaufwandes zu ersetzen.

Nach dem Ergebnis des Verfahrens über die zu 97/07/0017 protokollierte Beschwerde hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Rahmen ihres Antrages den in diesem Verfahren erwachsenen Schriftsatz- und Vorlageaufwand zu ersetzen. Der MP hat die Beschwerdeführerin deren in diesem Verfahren erwachsenen Schriftsatzaufwand zuzüglich eines Betrages von S 240,-- an Stempelgebühren für die Gegenschrift und zufolge gemeinsam durchgeführter Verhandlung über beide Beschwerdefälle ebenso die Hälfte des Verhandlungsaufwandes zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der MP war abzuweisen, weil die Vorlage der Beilagen zur Gegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ebenso wenig erforderlich war wie die Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme nach Überreichung der Gegenschrift, weil nicht erkannt werden kann, was die MP gehindert hätte, das in der ergänzenden Stellungnahme erstattete Vorbringen nicht schon in der Gegenschrift zu erstatten.

Wien, am 10. Juni 1999

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