Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §118 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §42;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63 litc;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §118 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §42;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 1. August 1995 wurde im Spruchpunkt I gemäß § 29 Abs. 1
WRG 1959 "festgestellt, daß die ... unter WBP nn und WBP nnn
des Wasserbuches des Bezirksgerichtes Innsbruck-Land eingetragenen Wasserrechte zum Betrieb zweier Wasserkraftanlagen an der S nach § 27 Abs. 1 lit. c leg. cit. durch Ablauf der Zeit (die Wasserrechte waren befristet bis 11. Juli 1989 bzw. 31. Dezember 1990) erloschen sind". Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß letztmalige Vorkehrungen aus Anlaß des Erlöschens der im Spruchpunkt I umschriebenen Wasserrechte von der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen sind. Aus Anlaß der dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurden mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Mai 1996 die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz angeordneten letztmaligen Vorkehrungen abgeändert, im übrigen wurde den Berufungen jedoch keine Folge gegeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. März 1995 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung der Verbauung der S im Bereich zwischen Fluß-km 23,788 und Fluß-km 24,750 erteilt. Hiebei wurde neben den geplanten Regulierungsmaßnahmen auch auf einen möglichen Umbau der Wehranlage für die vorerwähnten beiden Wasserkraftanlagen Bedacht genommen. Den dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurde nur insoweit teilweise Folge gegeben, als eine sie betreffende Beurkundung ersatzlos behoben wurde. Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene zu Zl. 95/07/0114 protokollierte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 25. April 1996 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 10. August 1995 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde die "Bewilligung der notwendig gewordenen Änderung der Regulierungsmaßnahme an der S (wegen Erlöschen der Wasserrechte WBP nn und nnn lt. Bescheid vom 1. August 1995, Zl. IIIa1-11.503) nach Maßgabe des Projektes des Dipl.Ing. B, Proj.Nr. xxxx-TB 2, Bereich L-Wehr" zwischen Fluß-km 24,065 und Fluß-km 24,350. Im technischen Bericht dieses Einreichprojektes wird hiezu ausgeführt, daß im Hinblick auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995, mit welchem das Erlöschen der oben näher umschriebenen Wasserrechte festgestellt worden ist, die bestehende Wehranlage (Holzkastenwehr, die bestehenden Ufermauern, der rechte Wehrpfeiler, Fein- und Grobrechen, Teile des Oberwasserkanals, sowie die jeweiligen Fundamente) abgetragen und die Regulierung durch einen Sohleausgleich bewerkstelligt werden soll. Aufgrund der derzeitigen Lage der Wehranlage direkt unterhalb der Mündung des N-Baches bestehe die latente Gefahr, daß es durch eine Geschiebeablagerung der S und des N-Baches im Stauraum der Wehranlage (die Wehranlage befindet sich auf Höhe des Fluß-km 24,3) bei einem Hochwasserereignis zu einer Umgehung der Wehranlage kommen könnte. Durch das Abtragen der Wehranlage werde dieser Flußabschnitt mit hohem Gefährdungspotential entschärft. Anstelle der im mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 7. März 1995 genehmigten Regulierungsprojekt am orographisch rechten N-Bachufer vorgesehenen Winkelstützmauer sei nunmehr eine Böschung 2:3 vorgesehen. Für die projektsgemäße Regulierung seien von den dem Erstbeschwerdeführer gehörigen Grundstücken der KG N Flächen in folgendem Ausmaß erforderlich:
GstNr. 1232 106 m2
GstNr. 48/2 278 m2
GstNr. 71 92 m2.
Bezüglich dieser Grundflächen beantragte die mitbeteiligte Partei die Einräumung von Zwangsrechten im Sinne der §§ 60 ff WRG 1959, weil sich der Erstbeschwerdeführer gegen eine Grundinanspruchnahme ausgesprochen hatte.
Der Amtssachverständige für Wasserbau erachtete in seinem Gutachten die beantragte Regulierungsänderung aufgrund des die bestehende Wasserkraftanlage betreffenden Löschungsbescheides als einzig technisch und ökologisch durchführbare Lösung und die vorgesehene Fremdgrundbenützung im beantragten Ausmaß als unbedingt erforderlich.
Der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung erstattete folgendes Gutachten:
"Durch den Wegfall des Wehres in der S ändern sich die Mündungsverhältnisse im N-Bach derart, daß gegenüber der jetzigen Mündung und der zukünftigen Höhenlage der S-Sohle ein Abfall entstehen würde. Derzeit mündet der N-Bach fast rechtwinkelig in die S ein. Eine Verbesserung und Abstimmung auf die neue S-Sohle erscheint notwendig. Diese Verbesserung ist so vorgesehen, daß die N-Bachachse im Mündungsbereich nach Norden verschoben wird, weil dadurch eine schleifendere Einmündung in die S möglich ist. Damit wird ein hydraulisch günstiger Übergang der Hochwasserwelle des N-Baches in die S möglich. Verbunden mit dieser Abschwenkung des Mündungsbereiches ist die Grundinanspruchnahme auf dem Grundstück Nr. 71 KG N.
Im Interesse eines reibungslosen Abflusses aus dem N-Bach in die S ist die Verschwenkung und damit die Grundinanspruchnahme unbedingt erforderlich. Durch diese Verbesserung der Abflußverhältnisse ist auch der bei Hochwasser im N-Bach auftretende Geschiebetransport besser möglich und sind Auflandungen im Rückstaubereich und damit eine Funktionsfähigkeit der Regulierung im N-Bach gewährleistet.
Die Ablöse des für die Verbauung erforderlichen Grundes auf dem Grundstück Nr. 71 KG N im Ausmaß von 92 m2 erscheint deshalb notwendig, weil eine Wertminderung des derzeitigen Grundes für den Eigentümer entsteht und der Konsenswerber die Einhaltung der ausgeführten Bauten jederzeit auch ohne Zustimmung eines eventuellen privaten Grundeigentümers durchführen kann.
Die Regulierung des N-Baches im Mündungsbereich erfolgte nach dem Hochwasser 1965 in den Jahren 1966 und 1967. Die grundbuchsmäßige Durchführung der Eigentumsverhältnisse erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Nach der damaligen Fachmeinung wurde die etwa rechtwinkelige Einmündung des N-Baches in die S ausgeführt. Mit ein Grund war auch das damals bestehende Einlaufbauwerk zum Kraftwerk L. In der Zwischenzeit hat sich jedoch herausgestellt, daß diese rechtwinkelige Einmündung nicht so funktioniert hat, wie man das erwartet hat. Es kam fallweise zu Rückstauerscheinungen und damit verbunden Ablagerungen von Geschiebe im N-Bach."
Der Amtssachverständige für Wasserbau erstattete folgendes Gutachten:
"Das linksufrig der S im Gemeindegebiet von M-Bach gelegene Baugebiet ist bereits zum Teil seit über 20 Jahren als Wohn- und Gewerbegebiet gewidmet. Wegen der Überflutungsgefahr, welche aufgrund des Hochwasserereignisses 1985 bestätigt wird, liegen derzeit Teile dieses Umlandes in der roten bzw. gelben Gefahrenzone.
Die Regulierung der S zusammen mit der Neueinbindung des N-Baches soll die Hochwasserfreiheit dieses Gewerbegebietes für ein hundertjährliches Ereignis gewährleisten. Diese Verbauungsmaßnahmen sind erforderlich, um die Grundstücke widmungsgemäß nutzen zu können. Bereits in sämtlichen wasserbautechnischen Stellungnahmen seit Vorliegen des Gefahrenzonenplanes wurde auf die Gefahr weiterer Überbordungen bei entsprechenden Niederschlagsereignissen hingewiesen, weshalb Gefahr in Verzug gegeben ist. Mit diesen Argumenten wurde die Errichtung weiterer Gebäude aus wasserbautechnischer Sicht bisher abgelehnt. Nunmehr liegt ein realisierungsreifes Verbauungsprojekt für die S vor, das unbedingt in der kommenden Niederwasserperiode so weit realisiert werden sollte, um zumindest die rote Zone aus dem Gewerbegebiet vollständig zu beseitigen. Aufgrund der bereits bei der Verhandlung am 30. August 1995 ausführlich beschriebenen Gegebenheiten, war eine Umplanung des Regulierungsprojektes erforderlich. Anstelle der im Wehrbereich vorgesehenen senkrechten Betonmauern, welche ausschließlich für die Wasserkraftanlage erforderlich waren, ist nunmehr ein im Wasserbau übliches Uferdeckwerk mit Böschungsneigungen von 2:3-1:1 geplant. Ebenso war die rechtsufrige Ufermauer abwärts der N-Bacheinmündung nur für eine bessere Anströmung im Oberwasserkanal erforderlich und wird durch ein Uferdeckwerk ersetzt. Weiters ist durch den Wegfall der Wehranlage ein für das Geschiebeabfuhrvermögen günstigerer Sohlausgleich möglich, der verbunden mit der abgeänderten N-Bacheinmündung eine wesentliche Entschärfung der Hochwassergefahr bewirkt. An der Trassierung der Flußachse wird durch die notwendig gewordene Umplanung keine Änderung vorgenommen. Lediglich die Sohle wird auf das ursprüngliche Gefälle ausgeglichen.
Die Regelsohlbreite der S beträgt in den Gemeinden S, N und M-Bach 15 m. Um nur Fremdgrund im unbedingt erforderlichen Ausmaß beanspruchen zu müssen, wurde die Sohlbreite bis auf 12 m reduziert.
Der angeführte Fremdgrund ist für das Regulierungsziel unbedingt erforderlich, da eine Umtrassierung der S wegen der beengten Platzverhältnisse nicht in Frage kommt. Die S ist bis mindestens zur Böschungsoberkante in das öffentliche Wassergut zu übertragen, da der Hochwasserabflußbereich im ÖGW (öffentlichen Wassergut) zu liegen hat und das Flußbett der S als unteilbare Einheit anzusehen ist. Die festgestellte Regulierung wird in den Betreuungsbereich der Gemeinde übertragen. Diese hat die Regulierung in einwandfreiem Bauzustand zu erhalten. Dabei ist der Gemeinde nicht zumutbar, für diese dann auf Fremdgrund gelegenen Bereiche die Erhaltungsverpflichtung zu übernehmen.
Zudem könnte der Grundeigentümer das im Bachbett befindliche Grundstück nicht mehr widmungsgemäß nutzen, sodaß ein Verbleib von Teilen des Bachbettes im Eigentum eines Privaten nicht sinnvoll erscheint.
..."
Mit Bescheid der BH vom 21. November 1995 wurde - im für das Beschwerdeverfahren entscheidungserheblichen Umfang - der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 41 Abs. 4 und 5, 14, 15, 105, 111 und 112 WRG 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung und Regulierung der S im Flußbereich zwischen km 24,065 und Fluß-km 24,350 nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter Nebenbestimmungen erteilt, den Einwänden der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und im Sinne der §§ 60 ff WRG 1959 gemäß § 63 lit. c WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 117 und 118 WRG 1959 die beantragte Enteignung der oben näher umschriebenen Teilflächen der dem Erstbeschwerdeführer gehörigen Grundstücke der KG N gemäß signiertem Grundeinlöseplan M 1:500 zugunsten der mitbeteiligten Partei ausgesprochen. Die mitbeteiligte Partei hat hiefür an den Erstbeschwerdeführer insgesamt S 52.534,-- binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides "spesenfrei auszuzahlen bzw. zu hinterlegen".
Ausgehend von dem vordargestellten Sachverhalt führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in der Begründung hiezu aus, die berührten Grundeigentümer hätten mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers dem vorgelegten Detailprojekt zugestimmt. Eine gütliche Übereinkunft hätte nicht erzielt werden können. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Beanspruchung der fremden Grundstücke sei auf die Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau und Wildbach- und Lawinenverbauung zu verweisen. Diese Gutachten seien schlüssig und widerspruchsfrei. Das Regulierungsprojekt sehe die Sicherung des seit mehr als 20 Jahren gewidmeten Gewerbe- und Wohngebietes vor. Die Gesamtregulierung zum Schutze des im Überflutungsgebiet ausgewiesenen Baulandes sei wesentlich sinnvoller als mehrere aufeinander nicht abgestimmte Einzelmaßnahmen der betroffenen Grundeigentümer bzw. Bauwerber. Das vorliegende Projekt sehe die Sicherung von Wohn- und Gewerbegebiet sowohl linksufrig als auch rechtsufrig der S vor. Die Wasserkraftanlagen der Beschwerdeführer seien wegen Zeitablaufes erloschen; eine neue Bewilligung sei nicht erteilt worden. Hinsichtlich der Vorkehrungen im Löschungsbescheid sei der Berufung der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzuge aberkannt worden und damit der Bescheid des LH vom 1. August 1995 vollstreckbar. Das vorliegende Projekt beinhalte praktisch die Durchführung dieser letztmaligen Vorkehrungen und stelle laut Aussage des Sachverständigen die einzig technische und ökologisch durchführbare Lösung dar, wobei die Fremdgrundbenützung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt sei. Weil die Wasserrechte in bezug auf die Wasserkraftanlagen der Beschwerdeführer für erloschen erklärt worden seien, sei die Verbauung der S ohne die bestehende Wehranlage umzuplanen und neu einzureichen gewesen. Durch den Wegfall des Wehrs in der S würden sich die Mündungsverhältnisse im N-Bach derart ändern, daß gegenüber der jetzigen Mündung und der künftigen Höhenlage der S-Sohle ein Abfall entstehen würde. Eine Verbesserung der Situation würde dadurch entstehen, daß die N-Bachachse im Mündungsbereich nach Norden verschoben werde, weil dadurch eine Schleife bei Einmündung in die S möglich sei. Verbunden mit dieser Abschwenkung des Mündungsbereiches sei die Grundinanspruchnahme auf dem Grundstück Nr. 71 KG N. Durch diese Verbesserung der Abflußverhältnisse sei der auch bei Hochwasser im N-Bach auftretende Geschiebetransport besser möglich und damit eine Funktionsfähigkeit der Regulierung im N-Bach gewährleistet. Die Ablöse des beantragten Grundes sei deshalb notwendig, weil eine Dienstbarkeitseinräumung nicht ausreichend sei. Dies deshalb, da die Instandhaltung der Uferbauten jederzeit auch ohne Zustimmung eines privaten Grundeigentümers möglich sein müßte und für den Grundeigentümer eine Wertminderung eintreten würde, die nur mit der Ablöse der in Anspruch genommenen Grundfläche verhindert werden könne. Anstelle der im Wehrbereich ursprünglich vorgesehenen senkrechten Betonmauern, welche ausschließlich für die Wasserkraftanlage erforderlich gewesen seien, sei nunmehr ein im Wasserbau übliches Uferdeckwerk mit Böschungsneigungen geplant. Ebenso sei die rechtsufrige Ufermauer abwärts ab der N-Bacheinmündung nur für eine bessere Anströmung zum Oberwasserkanal erforderlich und werde durch ein Uferdeckwerk ersetzt. Weiters sei durch den Wegfall der Wehranlage ein für das Geschiebeabfuhrvermögen günstigerer Sohlausgleich möglich, der verbunden mit der abgeänderten N-Bacheinmündung eine wesentliche Entschärfung der Hochwassergefahr bewirke. An der Trassierung der Flußachse werde durch die notwendig gewordene Umplanung keine Änderung vorgenommen. Lediglich die Sohle werde auf das ursprüngliche Gefälle ausgeglichen. Der beanspruchte Fremdgrund sei für das Regulierungsziel unbedingt erforderlich, da eine Umtrassierung der S wegen der beengten Platzverhältnisse nicht in Frage komme. Die S sei bis mindestens zur Böschungsoberkante in das öffentliche Wassergut zu übertragen, weil der Hochwasserabflußbereich im öffentlichen Wassergut zu liegen habe und das Flußbett der S als unteilbare Einheit anzusehen sei. Die fertiggestellte Regulierung werde in den Betreuungsbereich der Gemeinde übertragen. Diese habe die Regulierung in einwandfreiem Bauzustand zu erhalten. Dabei sei der Gemeinde nicht zumutbar, für diese dann auf Fremdgrund gelegenen Bereiche die Erhaltungsverpflichtung zu übernehmen. Zudem könnte der Grundeigentümer das im Bachbett befindliche Grundstück nicht mehr widmungsgemäß nutzen, sodaß ein Verbleib von Teilen des Bachbettes im Eigentum eines Privaten nicht sinnvoll erscheine. Die Einräumung von Dienstbarkeiten wäre somit nicht ausreichend gewesen und würde nur eine Härte für den Grundeigentümer darstellen. Deshalb seien die beanspruchten Grundstücke zu enteignen gewesen. Die Zwangsrechtseinräumung sei erforderlich gewesen, um das öffentliche Wohl zu sichern. Insbesondere sei die Hochwassersicherheit für das Wohn- und Gewerbegebiet links- und rechtsufrig der S und damit die Sicherheit für Mensch und Tier sowie für bebaute und unbebaute Grundstücke unterhalb des Wehrs zu gewährleisten. Die Nachteile, die mit dieser Zwangsrechtseinräumung für den Grundeigentümer L verbunden seien, seien hingegen als gering einzustufen. Zum einen könnten diese Teilflächen, die praktisch direkt im Bachbett liegen, nicht genutzt werden, zum anderen würden die im Eigentum des Erstbeschwerdeführers bleibenen Restflächen stark aufgewertet, weil sie hochwassersicher würden. Der Erstbeschwerdeführer könnte nach dem Abtrag seiner Wehranlage zumindest im Bereich der S bei Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen des Löschungsbescheides aus den nunmehr enteigneten Flächen keinen Nutzen mehr ziehen, weil sie vom Wasser benetzt seien bzw. Uferdeckwerk darstellten. Nach Durchführung der vorgesehenen Interessensabwägung überwögen die Vorteile durch dieses Projekt gegenüber den Nachteilen.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LH vom 5. März 1996 keine Folge gegeben. Im Bescheid der BH vom 7. März 1995 seien für das Regulierungsvorhaben aus dem Grundstück Nr. 48/2, KG N, 190 m2 und aus dem Grundstück Nr. 71, KG N, 50 m2 beansprucht worden. Durch das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte für die Kleinkraftwerke infolge Zeitablaufes könne das ursprünglich geplante Regulierungsbauwerk unter Berücksichtigung der Wehranlage nicht mehr als Teil des Hochwasserschutzes errichtet werden und hätten Umplanungen erfolgen müssen. Diese Umplanungen erforderten nunmehr eine größere Grundinanspruchnahme im Bereich der Wehranlage. Für den Bereich des gegenständlichen Verbauungsgebietes bestünde ein Gefahrenzonenplan, nach welchem der überwiegende Teil der angrenzenden teilweise bebauten und teilweise unbebauten Grundstücke in der roten bzw. in der gelben Zone lägen und somit akut hochwassergefährdet seien. Auch die vom Erstbeschwerdeführer für die gegenständliche Regulierungsmaßnahme zwangsweise in Anspruch genommenen Grundstücke lägen zum überwiegenden Teil in der roten Gefahrenzone und reichten teilweise bis zu 7 m direkt in das Flußbett der S hinein, sodaß die notwendige Sohlbreite für eine Verbauung ohne Kraftwerkswehr nicht vorhanden sei. Anstatt einer Winkelstützmauer mit anschließendem Oberwasserkanal für die Wehranlage seien nun Uferdeckwerke mit entsprechend größerem Grundbedarf zu errichten. Auf den dafür erforderlichen Grundstücken seien derzeit noch Anlagenteile der Wehranlage des Kraftwerkes L errichtet. Nach Abbruch der Wehranlage würden diese Grundstücke teilweise überflutet sein. Bei einem 50 bis 100-jährigen Hochwasser im August 1985 sei es durch die bestehende Wehranlage des Kraftwerkes I zu einer Spiegelanhebung der hochwasserführenden S gekommen; der Einstoß des hochwasserführenden N-Baches, der 50 m flußaufwärts des Wehres liege, habe nicht mehr überbordungsfrei aufgenommen werden können. Durch die Verringerung der Schleppkraft der S sei es in diesem Bereich auch zu einem Geschieberückstau im N-Bach gekommen. Die Notwendigkeit der Regulierungsmaßnahmen sei von den beigezogenen Sachverständigen einhellig bestätigt worden. Die nun vorgenommene Grundinanspruchnahme sei eine Folge davon, daß die Wehranlage wegen des Erlöschens der Wasserrechte für die beiden Kraftwerke nicht mehr wie beabsichtigt auch mit der Funktion einer teilweisen Hochwassersicherung errichtet werden könne und daher entsprechende Regulierungsbauwerke an ihre Stelle treten müßten, die einen Grundmehrbedarf erforderten. Aus den Aussagen der Sachverständigen sowie aus den projektsgegenständlichen Planunterlagen gehe schlüssig und klar hervor, daß die verfügte Grundinanspruchnahme aus öffentlichen Interessen zur Gewährleistung einer schadlosen Hochwasserabfuhr notwendig sei. Dieses öffentliche Interesse an der Grundinanspruchnahme für die Verbauungsmaßnahmen sei schon im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ausreichend und zutreffend dargetan worden und es hätten die geschilderten Hochwasserereignisse dies auch tatsächlich untermauert. Der Zweck für die Grundinanspruchnahme sei zulässig. Daß dies nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen worden sei, ergebe sich aus den Planunterlagen über die hydraulischen Abflußnotwendigkeiten und aus dem Gutachten der Sachverständigen, in welchen die Aspekte des naturnahen Wasserbaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß berücksichtigt worden seien. Die Entschädigung sei entsprechend festgesetzt worden. Gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung sei in der Berufung nichts vorgebracht worden. Damit lägen die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen für die zwangsweise Inanspruchnahme der Grundstücke vor. Da der in Anspruch genommene Grund künftig teilweise sogar ständig überflutet sein werde und im übrigen für Hochwasserabflußzwecke sowie für die Errichtung und die Erhaltung der Regulierungsbauwerke dauernd erforderlich wäre, sei er dem bisherigen Grundeigentümer dauernd zu entziehen gewesen und könnte mit einer bloßen Dienstbarkeitsbegründung nicht das Auslangen gefunden werden. Aus § 105 WRG 1959 ergebe sich, daß die Regulierung von Gewässern zur schadlosen Abfuhr von Hochwässern im öffentlichen Interesse stehe. Dieses öffentliche Interesse bestehe bei der gegenständlichen Regulierung darin, daß die in der roten und gelben Gefahrenzone liegenden, teilweise bebauten aber auch unbebauten Grundstücke eines an sich dicht besiedelten Talraumes vor den schädlichen Auswirkungen von Hochwässern geschützt würden. Dieser Schutz gelte in erster Linie Mensch und Tier, aber auch den angrenzenden Grundstücken und somit der Sicherung des öffentlichen Wohles. Diesem öffentlichen Interesse auf der einen Seite stehe die Inanspruchnahme von fremdem Grund auf der anderen Seite gegenüber. Im gegenständlichen Fall hätten alle berührten Grundeigentümer mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers dieser Grundinanspruchnahme zugestimmt. Die vom Erstbeschwerdeführer zwangsweise in Anspruch genommenen Grundstücke lägen überwiegend in der roten Gefahrenzone. Beim Grundstück Nr. 1232 KG N handle es sich um den Oberwasserkanal des Kraftwerkes L. Das Grundstück Nr. 48/2 KG N sei eine ca. 7 m breite und ca. 200 m lange Grundfläche, die zwischen der S und dem Oberwasserkanal der Kraftwerksanlage liege und durch eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens belastet sei. Auch Teile der Wehranlage stünden auf diesem Grundstück. Das Grundstück Nr. 71 KG N liege im Mündungsbereich des N-Baches in die S und ebenfalls in der roten Gefahrenzone. Seitens des Sachverständigen für die Schätzung der Liegenschaften seien diese Grundstücke im Bereich ihrer Inanspruchnahme durch das gegenständliche Regulierungsprojekt aufgrund ihrer Lage in der roten Gefahrenzone und der Tatsache, daß ohnedies eine Verpflichtung zur Entfernung der Wehranlage bestünde, zum überwiegenden Teil als unproduktiv bezeichnet worden. Teilflächen könnten nach einem entsprechenden Hochwasserschutz als Gewerbearrondierungsflächen angesehen werden. Aus diesen Feststellungen ergebe sich somit, daß die Nachteile, die für den Erstbeschwerdeführer mit der zwangsweisen Grundinanspruchnahme verbunden seien, als gering einzustufen seien. Zum einen würden Teile dieser Grundstücke nach Entfernung der Wehranlage ohnedies nicht mehr nutzbar sein, weil sie im Abflußbereich der S und damit direkt im überfluteten Bachbett zu liegen kämen, zum anderen würden die verbliebenen Restflächen dieser Grundstücke durch den Hochwasserschutz an Wert gewinnen. Die geringen Nachteile würden durch die festgesetzte Entschädigung abgegolten, deren Höhe nicht angezweifelt werde. Bei dieser Sachlage sei bei Abwägung der Interessen ein überwiegender Vorteil für die öffentlichen Interessen gegeben, sodaß die Einräumung der Zwangsrechte zu Recht erfolgt sei. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes trete kraft Gesetzes ein und müsse durch einen Feststellungsbescheid nur festgestellt werden. Dieser rein deklarative Feststellungsbescheid sei obligatorisch amtswegig zu erlassen. Die festgesetzte Ausübung der früheren Berechtigung (hier Kraftwerksbetrieb) sei jedoch bereits ab dem Eintritt des Erlöschenstatbestandes objektiv konsenslos und es bestehe daher keine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Die gegenständlichen Wasserbenutzungsrechte seien infolge Zeitablaufes bereits am 11. Juli 1989 bzw. 31. Dezember 1990 erloschen. Dieses Erlöschen sei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 1. August 1995 festgestellt worden. Ein Antrag auf Wiederverleihung sei nicht zeitgerecht eingebracht worden; dies sei auch bereits mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1993 bestätigt worden. Auch die Tatsache, daß gegen den Bescheid über die Feststellung des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte infolge Zeitablaufs Berufung erhoben worden sei und darüber noch nicht abgesprochen worden sei, ändere nichts daran, daß die festgesetzte Bewilligungsdauer bereits abgelaufen sei und damit keine rechtmäßig geübte Wassernutzung mehr bestehe. Die Entfernung der Wehranlagen sei bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 1. August 1995 als letztmalige Vorkehrung aufgetragen worden. Der nun angefochtene Bescheid und das dabei bewilligte Regulierungsprojekt baue auf dem Zustand der bereits entfernten Wehranlagen und damit der erfüllten letztmaligen Vorkehrungen auf. Der derzeit bei der Wasserrechtsbehörde anhängige Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Zusammenlegung der beiden Kraftwerksstufen und Neubau der Wehranlage stehe auch nicht im Widerstreit mit den geplanten Regulierungsmaßnahmen. Ein solcher Widerstreit finde nach § 16 WRG 1959 nur zwischen geplanten Wasserbenutzungen und bestehenden Wasserrechten statt. Bei Regulierungsbauten handle es sich um keine Wasserbenutzung, sodaß - unabhängig von der Tatsache, daß derzeit keine Wasserrechte der Beschwerdeführer bestünden - auch aus diesem Grund kein Widerstreit vorliege. Der im Akt der Erstbehörde befindliche Originalbescheid trage die Unterschrift des Sachbearbeiters. Die Ausfertigungen an die Parteien seien von der Kanzlei mit dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beglaubigt worden und es sei damit festgestellt worden, daß die Ausfertigungen mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmten und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem subjektiven Recht auf eine gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmungen der §§ 45 ff AVG, § 41 Abs. 1 i.V.m. §§ 41 Abs. 4 und 5, 14, 15, 60 ff, 105, 111, 112, 117 und 118 WRG 1959 verletzt".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführer replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 muß zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausübung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24, bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
Gemäß § 42 Abs. 1 WRG 1959 bleibt die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50, zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.
Aus dem der Beschwerde zugrunde liegenden Projekt der mitbeteiligten Partei, welches Uferbefestigungen, Hochwasserdämme, Begradigungen und Sohlestabilisierungen umfaßt, ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß es sich hiebei um Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959 handelt (siehe hiezu die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Anm. 2 zu § 41 WRG 1959, referierte hg. Rechtsprechung). Rechtsträger von Regulierungsunternehmen an allen Gewässern kann vom Wasserrechtsgesetz her jedermann sein (vgl. hiezu Grabmayer/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. Aufl., S. 263 f). Schon im Verfahren zur Regulierung der S zwischen den Fluß-km 23,788 und Fluß-km 24,750, welches mit Bescheid der BH vom 7. März 1995 bewilligt worden ist, war die mitbeteiligte Partei Antragstellerin und Bauherr. Mit den der Beschwerde zugrunde liegenden, von der mitbeteiligten Partei beantragten Regulierungsmaßnahmen sollen in Abänderung des vorzitierten Bescheides aufgrund des geänderten Sachverhaltes zwischen Fluß-km 24,065 und Fluß-km 24,350 nunmehr die beantragten Regulierungsmaßnahmen bewilligt werden. Im Verfahren vor den Wasserrechtsbehörden stand die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei für das der Beschwerde zugrunde liegende Projekt nie in Zweifel. Im Hinblick auf den dem Ermittlungsverfahren vor den Behörden zugrunde gelegten Gefahrenzonenplan bestehen keine Bedenken, daß zum Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei gehörige Liegenschaften von einer Hochwassergefahr betroffen sind, welche das gegenständliche Projekt hintanhalten soll. Ohne nähere Prüfung konnten daher die Wasserrechtsbehörden von einer Antragslegitimation der Beschwerdeführerin im Sinne des § 42 WRG 1959 ausgehen. Dabei kommt es - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht darauf an, ob die bewilligten Maßnahmen über das Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei hinausgehen.
Öffentliche Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG 1959 sollen durch das hier zu beurteilende Projekt deshalb verletzt werden, weil nach Ansicht der Beschwerdeführer mit der Verwirklichung des bewilligten Projektes der Weiterbetrieb von zwei Kleinkraftwerken unmöglich werde. Es könne nunmehr kein Wasser mehr aus der S zum Zwecke der Stromgewinnung abgearbeitet werden. Damit käme es zu einer Verschwendung des Wassers.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer eine Verletzung eines ihnen zukommenden wasserrechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht auf, weil ihnen im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Bescheid des LH vom 1. August 1995 erfolgte Feststellung, daß die Wasserrechte zum Betrieb zweier Kraftwerksanlagen an der S nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 durch Ablauf der Zeit erloschen sind, keine rechtmäßig geübten Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 mehr zukommen.
Vermag der Beschwerdeführer aber die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht aufzuzeigen, schlägt dies auch auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften durch, weil Verfahrensfehler eine Rechtsverletzung nur bewirken können, wenn sie sich auf ein verletzbares materielles Recht beziehen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 26. Juni 1996, Zl. 93/07/0084, mwN). Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensfehler (Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Kraftwerksbau und Energiewirtschaft) liegt sohin nicht vor.
Die Beschwerdeführer tragen weiters vor, das mit Bescheid der BH vom 7. März 1995 genehmigte Regulierungsprojekt hätte genauso öffentlichen Interessen gedient und habe überhaupt keine Enteignung vorgesehen. Ob und in welchem Umfang dem Eigentümer der Wehranlage bzw. des Einlaufbauwerkes Wasserbenutzungsrechte zukämen, sei in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 41 WRG 1959 ohne Belang. Gemäß § 41 Abs. 4 WRG 1959 seien Schutz- und Regulierungswasserbauten so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden werde. Den Beschwerdeführern käme an der Wehranlage sowie am Einlaufbauwerk schon im Privatrecht begründete Rechte zu, sodaß Regulierungsmaßnahmen nur unter Schonung dieser Rechte zulässig seien. Daß in technischer Hinsicht derartige Regulierungsmaßnahmen möglich seien, ergebe sich aus dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 7. März 1995. Unrichtig sei, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß durch das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte für die Kleinkraftwerke das ursprünglich geplante Regulierungsbauwerk unter Berücksichtigung der Wehranlage nicht mehr als Teil des Hochwasserschutzes errichtet werden könne und daß deshalb Umplanungen vorgenommen werden müßten. Es bestehe keinerlei Zusammenhang mit den im Löschungsbescheid des LH vom 1. August 1995 festgelegten letztmaligen Vorkehrungen, zumal dieser Löschungsbescheid und die darin festgelegten letztmaligen Vorkehrungen noch nicht rechtskräftig seien.
Die Beschwerdebehauptung, ein Wasserrecht hinsichtlich eines Wasserbezuges von 6,5 m3/sek. sei nach wie vor aufrecht, setzt sich einerseits mit dem Bescheid des LH vom 1. August 1995, mit welchem festgestellt wurde, daß die Wasserrechte zum Betrieb zweier Kraftwerksanlagen an der S erloschen seien, in Widerspruch, andererseits ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten kein diesbezüglicher Anhaltspunkt. Diese Beschwerdebehauptung läßt auch offen, wem ein solches Wasserrecht wofür zustehen soll.
Die mit Bescheid der BH vom 7. März 1995 bewilligte S-Regulierung war auf die Neuprojektierung der Wehranlage und die damit verbundene Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes betreffend das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Innsbruck-Land unter der Postzahl nn eingetragenen, bis 31. Dezember 1990 befristeten, Wasserrechtes abgestimmt. Das Verfahren betreffend die Wiederverleihung des Wasserrechtes war zum damaligen Zeitpunkt beim LH als Wasserrechtsbehörde anhängig. Das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes verhindert die Realisierung der Regulierung der S nach Maßgabe des Bescheides der BH vom 7. März 1995 im Bereich von Fluß-km 24,065 bis Fluß-km 24,350, zumal die im Bescheid der BH vom 1. August 1995 das Kraftwerk Wasserbuchzahl nn des Wasserbuchs Innsbruck-Land betreffenden, bis 1. Dezember 1995 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung durchzuführenden letztmaligen Vorkehrungen u. a. eine Trockenlegung des Ober- und Unterwasserkanals, die Entfernung der Einlaufschützen samt Führung und Aufhängevorrichtung, die Abtragung der Betonmauer zwischen dem Einlauf- bzw. Entsandungsbecken und der S und eine Abtragung der Wehranlage bis auf Höhe von 1.075 m vorsehen. Wie der Projektsbeschreibung der der Beschwerde zugrunde liegenden Regulierungsmaßnahmen zu entnehmen ist, soll der nunmehr bewilligte Schutz- und Regulierungswasserbau diese geänderten Verhältnisse berücksichtigen. Im Hinblick auf die Anordnungen im Bescheid des LH vom 1. August 1995 sind die Wasserrechtsbehörden im gegenständlichen Verfahren daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der mit Bescheid der BH vom 7. März 1995 bewilligte Regulierungsbau im Bereich des Kraftwerkes Wasserbuchzahl Nr. nn nicht mehr wie ursprünglich geplant ausgeführt werden kann.
Unter Berücksichtigung des Bescheides des LH vom 1. August 1995, mit welchem das Erlöschen der hier gegenständlichen Kraftwerksanlage an der S festgestellt wurde, und im Hinblick auf die Berücksichtigung der in diesem Bescheid angeordneten letztmaligen Vorkehrungen ist eine Beeinträchtigung von Rechten der Zweitbeschwerdeführerin durch die hier zu beurteilenden Regulierungsmaßnahmen für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Für den Erstbeschwerdeführer käme eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte nur insoweit in Betracht, als damit sein Grundeigentum durch die Anordnung von Zwangsrechten betroffen ist.
Die Bewilligungen nach § 41 WRG 1959 verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. Die Abs. 4 und 5 dieser Gesetzesstelle erklären jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wasserbenutzungen für sinngemäß anwendbar. Insbesondere wird auf § 12 Abs. 3 WRG 1959 verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des 6. Abschnittes dieses Gesetzes verweist (§§ 60 ff leg. cit.). Die nach § 41 WRG 1959 erforderliche Bewilligung ist demnach u.a. dann zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessensabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können.
Die Notwendigkeit der Enteignung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid - unter Bezugnahme auf die einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden Projektsunterlagen - konkret beschriebenen Grundstücksanteile des Erstbeschwerdeführers ergibt sich einerseits daraus, daß die durch ein Zwangsrecht - mangels Zustimmung des Erstbeschwerdeführers - zu belastenden Grundstücksteile für die Durchführung des Projektes zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung der Regulierungsmaßnahme erforderlich sind, andererseits aber auch aus dem Umstand, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1982, Zl. 81/07/0162). Aus den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten, denen der Erstbeschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten ist, ist in einer auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise zu entnehmen, daß die vorgenommene Enteignung zur Durchführung der im öffentlichen Interesse stehenden Regulierungsmaßnahme geboten ist, und dieses öffentliche Interesse das entgegenstehende Interesse des Erstbeschwerdeführers als Eigentümer der enteigneten Grundstücksteile überwiegt. Diesem Gutachten ist auch zu entnehmen, daß die Art und der Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig ist und das angestrebte Ziel sinnvollerweise nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist.
Die Zwangsrechtsbegründung erfolgte ohne Rechtsirrtum zugunsten der antragstellenden mitbeteiligten Partei, zumal diese die beantragte und bewilligte Regulierung durchzuführen hat und dies ohne Grundinanspruchnahme des Beschwerdeführers nicht möglich wäre. Auch die Instandhaltung der im Rahmen des Projektes auszuführenden Uferbauten hat - wie bereits die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt hat - durch den Projektswerber zu erfolgen. Mit dem Beschwerdevorbringen, die Enteignung der dem Erstbeschwerdeführer gehörigen Grundstücksteile läge nicht im öffentlichen Interesse, weil das Regulierungsziel bereits mit dem rechtskräftig genehmigten Regulierungsprojekt (Bescheid der BH vom 7. März 1995) erreicht werde, lassen die Beschwerdeführer das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (WBP nn des Wasserbuches der BH Innsbruck-Land) unbeachtet, welches als sachverhaltsbezogene Grundlage für das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren gedient hat.
Schließlich tragen die Beschwerdeführer vor, der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz leide an einer von der belangten Behörde nicht wahrgenommenen Rechtswidrigkeit deshalb, weil hinsichtlich des Entschädigungsbetrages angeordnet worden sei, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft diesen spesenfrei auszuzahlen bzw. zu hinterlegen. Für die Anordnung des Gerichtserlages der Entschädigungssumme lägen die Voraussetzungen nicht vor.
Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 (Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten) eine Berufung nicht zulässig. Auch die für Maßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 WRG 1959 zuzuerkennenden Entschädigungen (§ 60 Abs. 2 leg. cit.) sind solche im Sinne des § 117 WRG 1959. Eine Entscheidung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 umfaßt den Ausspruch, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. § 118 Abs. 4 WRG 1959 sieht bezüglich der Art der Leistung einer Entschädigung bei Einräumung von Zwangsrechten in der Form von Enteignung den Erlag des Entschädigungsbetrages beim Bezirksgericht vor, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet, wenn an der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft dingliche Rechte Dritter bestehen. Auch gegen die Art der angeordneten Leistung des Entschädigungsbetrages ist jedoch gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 keine Berufung zulässig.
Die Beschwerdeführer vermögen sohin mit ihrem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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