Normen
AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1988 wies die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (BH) das Ansuchen der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) um Verleihung eines Wasserrechtes zur provisorischen Ausleitung aus dem S.-Bach zum Betrieb eines Kleinkraftwerkes aus öffentlichen Rücksichten, gestützt auf die §§ 98, 104, 105 lit. m und 106 WRG 1959, ab (Spruchpunkt I.) und verhielt die MP zugleich dazu, auf eigene Kosten die eigenmächtig vorgenommene provisorische Bachableitung sofort einzustellen, wofür als Rechtsgrundlagen die §§ 98, 105 lit. m und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 angeführt wurden (Spruchpunkt II.). Begründend führte die BH im wesentlichen aus, daß nach dem Erlöschen des mit 31. Mai 1984 befristeten Rechtes der MP zur provisorischen Bachableitung mit Ablauf des genannten Termins das von der MP gestellte Ansuchen um nochmalige Verleihung eines Wasserrechtes zur provisorischen Ausleitung im Lichte der Bestimmung des § 105 lit. m WRG 1959 geprüft habe werden müssen. Diese Prüfung habe ergeben, daß durch das Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des S.-Baches zu besorgen sei, weshalb der Antrag der MP um wasserrechtliche Bewilligung zufolge Widerspruches des Vorhabens zu öffentlichen Interessen ohne mündliche Verhandlung abzuweisen gewesen sei. Aus der Konsenslosigkeit des Betriebes der provisorischen Bachableitung durch die MP und den dieser Bachableitung entgegenstehenden öffentlichen Interessen resultiere die Erforderlichkeit des wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959.
Auf Grund der von der MP gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung an, zu welcher sie den Zweitbeschwerdeführer, nicht jedoch den Erstbeschwerdeführer lud; eine öffentliche Kundmachung der Anberaumung dieser Verhandlung ist der Aktenlage nach nicht erfolgt.
In einem am Tage der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bei dieser eingelangten Schriftsatz zeigte der Beschwerdeführervertreter seine Bevollmächtigung durch beide Beschwerdeführer an und machte geltend, daß die Parteistellung des Erstbeschwerdeführers im Verfahren sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, 87/07/0197, und dem dort zitierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1985 ergebe, während der Zweitbeschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei, woraus alleine schon zu ersehen sei, daß ihm Parteistellung im Verfahren zugestanden werde. Zur Sache wurde ausgeführt, aus welchen Erwägungen der Beurteilung der BH beizupflichten sei, daß das den Gegenstand des Antrages der MP bildende Vorhaben öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde machte der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit einer anderen Person geltend, daß durch das beantragte Projekt ihre Wassernutzungsrechte beeinträchtigt würden, weil speziell in der trockenen Zeit ihr Nutzwasserbezug durch das Projekt vereitelt würde, was die Liegenschaften des Zweitbeschwerdeführers und seines Mitstreiters benachteilige und ebenso ihre Landwirtschaftsbetriebe. Die Anlage werde von der MP ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben, weshalb um sofortige Einstellung gebeten werde. Um neue Festlegung der zuerkannten Wassermenge werde ersucht.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik nahm dahin Stellung, daß "die bestehenden wasserberechtigten Ausleitungen und das noch vorzusehende Pflichtwasser" sicherzustellen sei. Hinsichtlich der Bereitstellung "der Konsenswassermengen" sei auf Grund des derzeitigen Zustandes davon auszugehen, daß diese tatsächlich nicht gewährleistet seien. Der Wasserberechtigte hätte daher baulicherseits eine entsprechende Vorsorge zu treffen. Angeregt werde, den den Wasserberechtigten H. und (Zweitbeschwerdeführer) zuerkannten Konsens auf die Menge hin zu überprüfen, weil diese keine andere Möglichkeit der Trinkwasserversorgung hätten.
Die MP erklärte ihre Bereitschaft, zugunsten der Wasserentnahmeberechtigten eine Anlage auf eigene Kosten zu schaffen, um eine sichere und vollständige Zuleitung der genehmigten Wassermenge zu gewährleisten. Es finde allerdings durch das den Gegenstand der Verhandlung bildende Provisorium eine Beeinträchtigung der Wasserableitung für die anrainenden Wasserberechtigten schon deswegen nicht statt, weil sich die betroffene Wasserableitung ohnehin 70 m oberhalb des den Gegenstand der Verhandlung bildenden Projektes befinde.
Mit dem nunmehr angefochtenen, der MP, nicht jedoch den Beschwerdeführern gegenüber ergangenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 7. Oktober 1988 vollinhaltlich und erteilte der MP gemäß §§ 9, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer provisorischen Bachfassung am S.-Bach nach Maßgabe der vorliegenden Projektunterlagen zur Nutzung der mit Bescheiden der BH vom 18. Dezember 1970 und 9. Juni 1981 bereits bewilligten Wasserkraft des S.-Baches bis zum 31. Dezember 1995. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, daß die MP eine rechtskräftig bewilligte Wassernutzung betreibe, wobei lediglich die Fertigstellung eines Anlagenteiles, nämlich der definitiven Bachfassung, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolge und bis dahin eine provisorische Anlage betrieben werde. Im Verfahren für die Bewilligung des Provisoriums seien aber nur solche Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen zu prüfen, die sich aus der Errichtung der Anlage selbst ergäben, nicht jedoch diejenigen, die aus dem Betrieb der gesamten Anlage resultierten. Einer solcherart bewirkten Verletzung öffentlicher Interessen wäre nur im Wege der Anwendung der Bestimmung des § 21a WRG 1959 zu begegnen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren hingegen seien lediglich die Auswirkungen des vom Antrag betroffenen Bauteiles der Gesamtanlage zu prüfen gewesen. Daß das errichtete Provisorium dem Stand der Technik widerspreche, sei nicht festzustellen gewesen. Fremde Rechte würden durch die Errichtung dieser Anlage nicht berührt, die MP sei Grundeigentümer im betroffenen Bereich, Wasserberechtigungen würden nicht betroffen. Die Festlegung einer in der zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligung nicht vorgesehenen Restwassermenge im Bescheid über die Wiedererrichtung der provisorischen Bachfassung wäre unzulässig gewesen. Die Bewilligungsdauer für die betroffene Anlage sei an die Fertigstellungsfrist für die definitive Anlage gebunden worden, deren Errichtung von Verbauungsmaßnahmen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung abhängig sei.
Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführervertreter mit Telefax vom 26. Mai 1993 zur Kenntnis übermittelt.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch in ihren Rechten als verletzt anzusehen, daß die belangte Behörde der Berufung der MP gegen den Bescheid der BH vom 7. Oktober 1988 zu Unrecht Folge gegeben habe; dem Beschwerdevorbringen kann entnommen werden, daß die Beschwerdeführer die durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Rechtsverletzungen in der erfolgten Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die MP, in der Behebung des an diese von der BH ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages und in einer Mißachtung ihrer Verfahrensrechte sehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; den gleichen Antrag hat die MP in der von ihr erstatteten Gegenschrift gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist, wobei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt gilt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern gegenüber nicht ergangen ist, konnte ihnen aus dem Grunde des § 26 Abs. 2 VwGG die Beschwerdelegitimation dann noch nicht nehmen, wenn der angefochtene Bescheid desssen ungeachtet geeignet war, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer zu verletzen. Voraussetzung für die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung blieb demnach die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt worden zu sein (vgl. für viele die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 1995, 95/07/0192, und vom 21. Februar 1995, 95/07/0010, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Soweit sich dem Vorbringen der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt die Verletzung ihres Rechtes auf Aufrechterhaltung des gegenüber der MP erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 entnehmen läßt, konnte der angefochtene Bescheid mit der Behebung des erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrages eine solche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer aus folgendem Grund nicht bewirken:
Der im Instanzenzug behobene wasserpolizeiliche Auftrag gegen die MP war nicht auf Grund eines von den Beschwerdeführern nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 etwa gestellten Verlangens, sondern aus öffentlichen Interessen ergangen, worauf die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich hinweisen. In einem solchen Verfahren kommt aber außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu, weshalb durch die im angefochtenen Bescheid erfolgte Behebung des aus öffentlichen Rücksichten ergangenen wasserpolizeilichen Auftrages Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt werden konnten (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juli 1994, 94/07/0085, und die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/07/0051).
Im Umfang der von den Beschwerdeführern ebenso als Beschwerdepunkt erkennbar gemachten Verletzung ihres Rechtes auf Versagung der von der MP beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Bewilligung im angefochtenen Bescheid mit dem 31. Dezember 1995 befristet worden ist, was einer ursprünglich bestandenen Berechtigung der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde in diesem Punkte nachträglich den Boden entzogen hätte. Der Wegfall der bekämpften Bewilligung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat im Beschwerdefall aber deswegen nicht zur Verfahrenseinstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu führen, weil eine solche Einstellung die Zulässigkeit der Beschwerde voraussetzt (vgl. den hg. Beschluß vom 17. November 1994, Slg. N.F. Nr. 14.159/A, mit weiteren Nachweisen). Den Beschwerdeführern fehlte zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang auch der mit ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die Berechtigung aber auch schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung:
Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind neben dem Antragsteller gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Walddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
Die belangte Behörde hat den Erstbeschwerdeführer dem Verfahren überhaupt nicht beigezogen, den Zweitbeschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung zwar zugezogen, über seine Einwendungen aber im angefochtenen Bescheid nicht mehr abgesprochen. Ob das Unterbleiben eines Abspruches über die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers auch in einem Fall wie dem vorliegenden als einschlußweise Abweisung der erhobenen Einwendungen gedeutet werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 93/07/0047, mit weiterem Nachweis), in welchem die Behörde der Einwendungen erhebenden Partei gegenüber ihren Bescheid gar nicht erlassen hat, bleibe dahingestellt. Wie für den Erstbeschwerdeführer so auch für den Zweitbeschwerdeführer setzt die Möglichkeit einer durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Verletzung ihrer Rechte im Beschwerdefall voraus, daß sie dem Verfahren richtigerweise als Parteien zugezogen hätten werden müssen, was dann der Fall gewesen wäre, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen war; andernfalls konnten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0159). Welche aus dem Gesetz erfließende Rechtsstellung den Beschwerdeführern Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über den Antrag der MP verschafft hätte und die Möglichkeit einer durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung bewirkten Verletzung ihrer Rechte auslösen konnte, zeigen die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen nicht auf.
Ausgehend erkennbar von der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde unbestritten gebliebenen Bekundung der MP, daß eine Beeinträchtigung des Wasserbezugsrechtes des Zweitbeschwerdeführers durch den zur Bewilligung anstehenden Anlagenteil der Bachfassung schon deswegen nicht bewirkt werden könne, weil sich diese Bachfassung unterhalb der Wasserentnahmestelle des Zweitbeschwerdeführers befindet, kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu ihrer Beurteilung, daß fremde Rechte durch die Errichtung dieser Anlage nicht berührt würden. Der Zweitbeschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerdeschrift auf die Behauptung einer Beeinträchtigung seines Wasserbezuges durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung, ohne der behördlichen Annahme einer faktischen Unmöglichkeit einer solchen Beeinträchtigung durch eine unterhalb seiner Wasserentnahmestelle gelegene Bachfassung entgegenzutreten; auch der diesbezügliche Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift blieb unerwidert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0159, bereits klargestellt hat, kommt Personen, deren geschützte Rechte durch das Projekt sachbezogen wegen der Lage ihrer Schutzobjekte nicht berührt werden können, Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht zu, sodaß solche Personen durch eine entgegen ihren Einwendungen erteilte wasserrechtliche Bewilligung in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein können. Nichts anderes kann im Beschwerdefall für das vom Zweitbeschwerdeführer ins Treffen geführte Wasserbezugsrecht aus dem Bach an einer Stelle gelten, die oberhalb jener liegt, an der die bekämpfte Bachfassung errichtet wurde.
Mit dem auf das "Definitivprojekt" der Bachfassung der MP Bezug nehmenden Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte durch den nunmehr angefochtenen Bescheid schon wegen der Verschiedenheit der Verfahrensgegenstände nicht darzustellen; gleiches gilt für das Verfahren über einen Antrag der Gemeinde auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Geschieberückhaltesperre am S.-Bach. Aus der Unzulässigkeit der Setzung einer Bauvollendungsfrist im Sinne des von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, 85/07/0269, kann die Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer schon deswegen nicht hervorgehen, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine solche Frist nicht gesetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Erwägungen der BH zur Bestimmung des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 aber zeigen die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte erst recht nicht auf, weil der Schutz öffentlicher Interessen allein der Behörde überantwortet ist und auf die Wahrung der öffentlichen Interessen subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0058).
Vermochten nun die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid deswegen nicht aufzuzeigen, weil sie keine Umstände ins Treffen führen konnten, aus denen sich ihre Parteistellung im Verfahren ergeben hätte, dann schlägt dies auch auf die von den Beschwerdeführern gesehene Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch, weil auch Verfahrensfehler eine Rechtsverletzung nur bewirken können, wenn sie sich auf ein verletzbares materielles Recht beziehen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, 94/07/0102, JBl. 1996/1, 65, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt erst recht für den vom Zweitbeschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Unterbleibens behördlicher Absprüche über Anträge auf Festlegung zuerkannter Wassermengen, hinsichtlich welcher Anträge der Zweitbeschwerdeführer weder einen Konnex zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens noch eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über diese Anträge aufgezeigt hat.
Soweit die Beschwerdeführer schließlich ihre mit ihrem Sachvorbringen nicht dargetane Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren noch aus dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1988, 87/07/0197, zu begründen versuchen, sind sie darauf zu verweisen, daß dem Beschwerdefall des zitierten Erkenntnisses ein anderes Vorhaben als das vorliegende zugrunde lag; im übrigen hat es der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis lediglich für rechtswidrig angesehen, die Berufung der Beschwerdeführer aus dem Grunde des § 107 Abs. 2 WRG 1959 abzuweisen, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht öffentlich bekannt gemacht worden war. In eine Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern Parteistellung im Grunde des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zukam, ist der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis nicht eingetreten. Die Bejahung der Parteistellung der Beschwerdeführer letztlich in einem ebenfalls einen anderen Gegenstand betreffenden Verfahren durch einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist ein Umstand, der ebenso nicht geeignet sein konnte, die aus der Sache des vorliegenden Beschwerdefalles von den Beschwerdeführer nicht aufgezeigten, eine Parteistellung im vorliegenden Verfahren begründenden geschützten Rechtspositionen zu ersetzen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der MP gründet sich darauf, daß die verzeichnete Umsatzsteuer im Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
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