Normen
AVG §38;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
AVG §38;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15. September 2011 stellte die belangte Behörde fest, dass mehrere bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der beschwerdeführenden Partei Gemeindegut und weitere Grundstücke im Eigentum der beschwerdeführenden Partei nicht Gemeindegut darstellten.
Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen damit, dass entgegenstehende öffentliche Interessen nicht ersichtlich seien und sie als atypische Gemeindeguts-Agrargemeinschaft im Sinn der TFLG-Novelle 2010, insbesondere nach § 35 Abs. 7 TFLG, behandelt würde, sodass ein den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffender Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden könne. In derartigen Angelegenheiten könne die Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt würden, die Agrarbehörde anrufen. Auch in § 35 Abs. 8 und § 40 Abs. 2 TFLG seien Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte der Gemeinde vorgesehen. Durch die vorgesehene Beiziehung eines von der Gemeinde entsandten Vertreters zu den Ausschusssitzungen der Agrargemeinschaft werde die Willensbildung der gewählten Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Agrargemeinschaft beeinflusst. Es verstehe sich von selbst, dass in der laufenden Auseinandersetzung mit der Gemeinde die Unabhängigkeit dieses Geschäftsführungsorgans der beschwerdeführenden Partei entscheidend sei, das Geschäftsführungsorgan in der laufenden Auseinandersetzung mit der Gemeinde betreffend deren behaupteten Substanzwertanspruch gravierend behindert sei und der beschwerdeführenden Partei daher unwiderrufliche und unersetzliche Nachteile drohten. Das Recht der Gemeinde auf Teilnahme an den Ausschusssitzungen der beschwerdeführenden Partei behindere deren zweckentsprechende Rechtsverteidigung. Kein einziger der Beschlüsse, welche die Gemeinde durch eine allfällige Vetoausübung verhindere oder verschiebe, könne nachträglich restituiert werden. Die Ausübung dieses Vetorechtes könnte im Extremfall die beschwerdeführende Partei sogar zwingen, sich im behängenden Verfahren im Sinn der Gemeinde zu verhalten und möglicherweise die Beschwerde zurückzuziehen oder sonst in einer Art und Weise zu agieren, welche im Ergebnis die Verfahrensführung im Sinne der Gemeinde beeinflusse.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 gegen den Aufschiebungsantrag unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Führung zweier getrennter Rechnungskreise nach der TFLG-Novelle 2010 und darauf aus, dass die gesetzlichen Regelungen für die Mitwirkung eines Gemeindevertreters im Ausschuss und in der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft unabhängig vom Vorliegen eines Feststellungsbescheides über die Qualifikation des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens als Gemeindegut gälten.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Nach § 30 Abs. 2 leg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 idF LGBl. Nr. 7/2010 (TFLG) seien.
Diese im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich, wodurch in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt werden, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 leg. cit. ist. Besteht einer solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung jedoch - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, jeweils im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, wobei sie auch zu anderen Ergebnissen kommen könnten, ohne dass einer solcher Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegenstünde. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 17. August 2011, Zl. AW 2011/07/0047, mwN).
Das TFLG (in der genannten Fassung) hat für solche Gemeindegutsagrargemeinschaften besondere Regelungen aufgestellt. So etwa ist bei solchen Agrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen und kann in den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Angelegenheiten ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden, wobei die Gemeinde den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen kann; diesfalls ist § 37 Abs. 1 lit. b leg. cit. - danach erstreckt sich die Aufsicht der Agrarbehörde auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften - mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Agrarbehörde die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes im Interesse der Gemeinde zu beurteilen hat (vgl. § 35 Abs. 7 TFLG). Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c leg. cit. in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden, wobei diese die Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben hat, wenn sie gegen das TFLG oder gegen den Regierungsplan einschließlich des Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen (vgl. § 37 Abs. 7 leg. cit.). Hiebei sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und auch die Gemeinde Partei (vgl. § 37 Abs. 8 leg. cit.). Ferner haben gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 leg. cit. auf Gemeindegut bestehen, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen, wobei die dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge der substanzberechtigten Gemeinde zustehen und von dieser jederzeit entnommen werden können. Was die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie den Verzicht auf dingliche Rechte, die zu Gunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zu Gunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, anlangt, so bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn u. a. eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt und bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 leg. cit. die substanzberechtigte Gemeinde zustimmt (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 lit. b und c leg. cit.).
Diese gesetzlichen Regelungen sehen daher auch den Schutz einer solchen Agrargemeinschaft gegen eine allfällige Übervorteilung durch die Gemeinde im Rahmen von Beschlüssen (Verfügungen) von Organen der Gemeinschaft im Wege der Aufsicht durch die Agrarbehörde vor.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. September 2010, Zl. AW 2010/07/0028, und vom 28. November 2011, Zl. AW 2011/07/0058, mwN).
Ferner hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss, Zl. AW 2011/07/0047).
Solche ausreichend konkretisierenden Angaben sind im vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht enthalten. Dass ein die beschwerdeführende Partei benachteiligender Beschluss ihrer Organe auf Grund der Mitwirkung eines Gemeindevertreters gefasst worden sei oder unmittelbar bevorstehe, wurde im Aufschiebungsantrag nicht behauptet. Die bloße vage Befürchtung, es könnte der entsandte Gemeindevertreter die Willensbildung der übrigen Mitglieder des Ausschusses (oder der Vollversammlung) der beschwerdeführenden Partei für diese nachteilig beeinflussen, ist für eine Konkretisierung des behaupteten Nachteiles im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ausreichend. Im Übrigen bietet, wie bereits erwähnt, das TFLG die Handhabe, einer ungerechtfertigten Übervorteilung der beschwerdeführenden Partei entgegenzutreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. Juli 2012
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