Normen
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Instanzenzug fest, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010 (TFLG 1996), seien, anderen Grundstücken diese Eigenschaft hingegen nicht zukomme.
Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die Agrargemeinschaft damit, dass ihr unverhältnismäßige Nachteile drohten. Sie wäre nämlich gezwungen, getrennte Rechnungskreise zu führen und die aus dem Rechnungskreis II stammenden Erträge der substanzberechtigten Gemeinde jederzeit zur Entnahme zur Verfügung zu stellen. Zudem sei in der Folge im Grundbuch die Anmerkung der Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" zu vollziehen.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde im Instanzenzug die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 darstellen.
Diese im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich (vgl. dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018). Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wird nämlich in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich (vgl. in diesem Sinn auch bereits die hg. Beschlüsse vom 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061, und vom 9. September 2009, AW 2009/07/0035).
Dass öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist nicht erkennbar. Es war daher in die Interessenabwägung einzusteigen und zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides bzw. der Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten für die Agrargemeinschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.
Hier kommt es auf das Vorbringen im Einzelfall an.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab.
Im vorliegenden Antrag fehlen solche konkretisierten Angaben.
Eine der Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ist - nach dem Gesetzestext - das Recht der Gemeinde zur Entnahme der Erträgnisse des Rechnungskreises II. Mangels näherer Angaben über die Größenordnung der beiden Rechnungskreise und der für die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft notwendigen finanziellen Mittel kann aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es liege im Vollzug des angefochtenen Bescheides und in der dargestellten Entnahmemöglichkeit für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin.
Dem Antrag der Agrargemeinschaft war daher mangels Erkennbarkeit eines mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht stattzugeben.
Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Gemeinde das Risiko trägt, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eines gegenteiligen Verfahrensergebnisses zwischenzeitig entnommene Erträge aus dem Rechnungskreis II wieder zurück erstatten zu müssen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 17. August 2011
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