VwGH AW 2011/07/0058

VwGHAW 2011/07/005828.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. September 2011, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0189- I/6/2010, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Mag. I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0236 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0076, verwiesen.

Mit dem vorliegend angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 iVm § 39 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (unter Spruchpunkt I.) verpflichtet, den Erdwall (Grundfläche ca. 31 m2) bzw. das hangaufwärts gelegene Gerinne auf seinem (näher bezeichneten) Grundstück derart zu beseitigen, dass (u.a.) ein (näher beschriebenes) Ausgleichsgefälle vom bergseitigen Grabenrand zum talseitigen Rand des Erdwalls hergestellt und das Material des Erdwalls zur Verfüllung des Grabens auf seinem Grundstück verwendet wird. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, eine (näher beschriebene) weitere Anschüttung auf einer Fläche von ca. 24 m2 zu entfernen, wobei auch dazu ein Ausgleichsgefälle herzustellen ist.

Dazu führte die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer durch Errichtung des Grabens und des Dammes die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil der unterliegenden Grundstücke der mitbeteiligten Partei geändert habe, sodass es bei Starkniederschlägen zu einem konzentrierten Abfluss von Niederschlagswässern zur mitbeteiligten Partei als Unterliegerin und zu einem Anströmen ihres Stallgebäudes und zu Schäden am Bestand der Liegenschaft komme.

Der Beschwerdeführer stellte in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und begründete dies damit, dass ihm bei Durchführung der vorgeschriebenen Beseitigungsmaßnahmen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Die Beseitigung des Erdwalls und die Verfüllung des Grabens würden mit umfangreichen Erd- und Baggerarbeiten und demgemäß mit hohen Kosten für ihn verbunden sein, was sich allein aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Rechnungen ergebe, aus welchen ersichtlich sei, dass die Kosten für den Aushub einer Brunnenstube mehr als ATS 30.000,--

betragen hätten. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe auch dem Interesse der mitbeteiligten Partei am Vollzug der aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen nicht entgegen, zumal die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass seit Errichtung des Erdwalls und des Grabens Schäden an deren Grundstücken aufgetreten seien, der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 20. April 2011 ausgeführt habe, dass in der Verhandlung vom 4. November 2010 keine weiteren Schadensbeweise vorgelegt worden seien, nach Angaben der Parteien keine größeren Abflüsse aufgetreten seien und es zu keinen extremen Abflüssen aus dem Hohlweg gekommen sei.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2011 gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte dazu vor, dass bereits den im vorangegangenen (oben erwähnten) hg. Beschwerdeverfahren gestellten Aufschiebungsanträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben worden sei und sich die tatsächlichen Verhältnisse seit damals nicht geändert hätten. Die Grundstücke und das Stallgebäude der mitbeteiligten Partei seien bei Starkregenereignissen auch in den vergangenen Jahren durch die Baumaßnahmen des Beschwerdeführers (Errichtung von Wällen und Gräben) wiederholt angeströmt und vermurt worden, sodass es der Durchsetzung des angefochtenen Bescheides bedürfe.

Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2011 vor, dass zwar einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, bei Unterbleiben des Vollzuges des wasserpolizeilichen Auftrags jedoch ein Nachteil für die mitbeteiligte Partei bestehe. So werde auf Grund der Errichtung des Erdwalls und des Grabens das gesamte Niederschlagswasser auch bei relevanten Starkniederschlägen zur Gänze nach Westen und im Weiteren zur Liegenschaft der mitbeteiligten Partei als Unterliegerin ausgeleitet. Mehr als geringfügige Schäden an Objekten und Grundstücken der mitbeteiligten Partei seien die kausale Folge der konsenslosen Ableitung, was bereits in der Verhandlung vom 16. November 2005 übereinstimmend vom landwirtschaftlichen Sachverständigen und wasserbautechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Nachteil auf Grund hoher finanzieller Kosten nicht ausreichend konkretisiert. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch den wasserpolizeilichen Auftrag führe zu keinem unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer, sodass beantragt werde, dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. AW 2010/07/0043). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2007, Zl. AW 2007/07/0021, mwN).

Mit ihrem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag ist der Beschwerdeführer der Obliegenheit zur Konkretisierung im obgenannten Sinn nicht nachgekommen, unterlässt er es doch, die Höhe der von ihm befürchteten Kostenbelastung näher darzulegen. Darüber hinaus hat er es auch unterlassen, die Auswirkungen der behaupteten Kostenbelastung auf seine finanziellen Verhältnisse und insbesondere seine wirtschaftliche Situation näher darzustellen.

Dieser - nicht ausreichend - konkretisierten Behauptung eines wirtschaftlichen Nachteiles des Beschwerdeführers stehen die von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften gegenüber, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden.

Mangels Darlegung eines für ihn unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG durch den Beschwerdeführer war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 28. November 2011

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