Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. Februar 2007 wurde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage (Kompaktkläranlage) auf einem näher bezeichneten Grundstück und zur Versickerung der biologisch gereinigten Sanitärabwässer eines geplanten Funparks über einen Sickerschacht auf diesem Grundstück in den Untergrund unter Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines benachbarten Grundstückes ist, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass die bewilligte Versickerung der Abwässer das Grundwasser auf dem Grundstück des Beschwerdeführers beeinträchtige, zumal die Anlage für die nach Ansicht des Beschwerdeführers tatsächlich zu erwartende Besucherzahl zu klein dimensioniert sei. Den mit der Beschwerde verbundenen gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Beschwerdeführer damit, dass es durch die Errichtung der Kleinkläranlage "zu Emissionen in das Grundwasser kommen kann". Bei einem Beschwerdeerfolg könnten zwar die baulichen Maßnahmen rückgängig gemacht werden, nicht jedoch die "Beeinträchtigungen und Schadenszufügungen". Die "zu befürchtenden Eingriffe" seien daher für den Beschwerdeführer schwerwiegend, weshalb für ihn mit der Ausübung der wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßig größerer Nachteil verbunden sei.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2007 unter Hinweis auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die Ausführungen des hydrogeologischen Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten vom 13. Dezember 2006, gegen die Antragsstattgebung aus.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) - unabhängig vom (von der belangten Behörde in ihrer Äußerung vom 14. Mai 2005 nicht geltend gemachten) Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der - in Relation zu den berechtigten Interessen der Mitbeteiligten an der sofortigen Ausführung und Vollendung des (wasserrechtlich) bewilligten Bauvorhabens - unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
Mit dem wiedergegebenen, zur Antragsbegründung erstatteten Vorbringen ist der Beschwerdeführer schon diesem Erfordernis aber nicht ausreichend nachgekommen, weil er eine Konkretisierung hinsichtlich Art und Ausmaß der befürchteten Grundwasserverschmutzung unterlassen hat.
Im Übrigen ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. unter vielen etwa jüngst den Beschluss vom 26. April 2007, Zl. AW 2007/07/0012). Danach stehen aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren sachverständigen Ausführungen entgegen, dass der Sickerkegel bei der vorgeschlagenen Verlegung des Sickerschachtes nicht in das Grundstück des Beschwerdeführers reiche bzw. die Beeinträchtigung des Grundwassers auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei. Eine entsprechende Auflage hinsichtlich der Situierung des Sickerschachtes der Kläranlage wurde auch in den angefochtenen Bescheid aufgenommen. Bei der vorliegenden Entscheidung kann aber nicht unterstellt werden, die Mitbeteiligte werde diese Auflage nicht einhalten. Gleiches gilt aber auch für die weitere Auflage zur Begrenzung des Maßes der Wassernutzung durch Festsetzung einer bestimmten Abwassermenge pro Tag, weshalb aus der Behauptung der Unterdimensionierung der Kläranlage - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Aus diesen Gründen konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 23. Mai 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)