Normen
AVG §68 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §69 Abs1 litb idF 2009/007;
FlVfLG Tir 1978 §69 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §69 Abs1 litb idF 2009/007;
FlVfLG Tir 1978 §69 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Agrarbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 2. November 2009 einen Antrag der mitbeteiligten Partei, das Regulierungsverfahren für das Gemeindegut T in EZ 65 GB T neu einzuleiten (Antrag auf Neuregulierung), gemäß § 69 Abs. 1 TFLG 1996 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Gemeinde statt, bejahte die Antragsberechtigung der Gemeinde gemäß § 69 Abs. 1 lit. b TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2009, und vertrat den Standpunkt, dass über den Antrag der mitbeteiligten Gemeinde eine Sachentscheidung zu treffen gewesen wäre. Die Agrarbehörde werde einen neuen Bescheid in der Sache zu erlassen haben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die beschwerdeführende Agrargemeinschaft mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug zugänglich, da er zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein Regulierungsverfahren mit allfälligen agrarischen Operationen in Gang setze. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Die Einleitung agrarischer Maßnahmen im Sinne der Anordnungen des bekämpften Bescheides (Neuregulierung) führe zu einer Einschränkung bücherlicher Rechte der Beschwerdeführerin. Daraus würden sich verschiedene wirtschaftliche Nachteile ergeben. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung könnten auch dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen, weil im Falle, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattgegeben werden sollte, hinsichtlich der Rechtsfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sein werde.
Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme vom 15. Juli 2010, in der sie die Ansicht vertrat, aus Sicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft sei es verständlich, dass die Festsetzung einer Substanzwertberechtigung zu Gunsten der politischen Gemeinde möglichst lange hinausgezögert werden solle. Demgegenüber könne der Gemeinde ein Interesse an einer baldigen Sachentscheidung über ihren vor Jahren gestellten Antrag betreffend die Zuerkennung und Bestimmung ihres Substanzwertanteilsrechtes an der Agrargemeinschaft nicht abgesprochen werden. Dies liege auch im öffentlichen Interesse, was aus dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11. Juni 2008, B 464/07, erhelle, demzufolge es längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen wäre, die Änderung der Verhältnisse von Amtswegen aufzugreifen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, und den Beschluss vom 17. Februar 2010, AW 2009/05/0084) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Daher hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. unter vielen die hg. Beschlüsse vom 5. November 2008, AW 2008/07/0032, vom 1. Juni 2010, AW 2010/07/0016, und andere).
Der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ist dahingehend zuzustimmen, dass der angefochtene Bescheid, mit dem die zurückweisende erstinstanzliche Entscheidung behoben und der Behörde erster Instanz die Fällung einer Sachentscheidung aufgetragen wurde, einem Vollzug zugänglich ist, der in der Durchführung des Neuregulierungsverfahrens liegt. Allerdings ist nicht erkennbar, dass damit für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären.
Ausgehend von den Annahmen der belangten Behörde und damit von der Antragsbefugnis der mitbeteiligten Gemeinde kann der Verwaltungsgerichtshof in der durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Einleitung und Durchführung eines Neuregulierungsverfahrens keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die beschwerdeführende Agrargemeinschaft erblicken. Die Einleitung und die Durchführung dieses Verfahrens selbst bewirkt die von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft befürchteten nachteiligen vermögensrechtlichen Folgen nicht. Diese wären allenfalls Folge des das Regulierungsverfahren abschließenden Bescheides. Darauf beziehen sich auch die im Antrag geäußerten Befürchtungen der Beschwerdeführerin wie die "Einschränkung der bücherlichen Rechte" oder "verschiedene wirtschaftliche Nachteile." Diese Nachteile gehen aber mit dem angefochtenen Bescheid selbst nicht einher. Die Darstellung der im Falle des Bescheidvollzugs befürchteten Nachteile entspräche im Übrigen auch nicht dem oben angesprochenen Konkretisierungsgebot.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. September 2010
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