VwGH AW 2009/05/0084

VwGHAW 2009/05/008417.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der G,

2. des H, beide vertreten durch T & O Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 2009, Zl. RU1-BR-1003/001-2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G-Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt,

2. Stadtgemeinde D, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/05/0220 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die im baubehördlichen Instanzenzug mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde D. vom 17. Juni 2008 der erstmitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer verbanden ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, "den Beschwerdeführern droht aufgrund der Vollstreckbarkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides die Verbauung des Nachbargrundstückes, insbesondere auch mit einer Straße, die nicht den Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben entspricht und damit zu einer praktischen Enteignung der Beschwerdeführer führt". Der Vollzug wäre für sie mit einem unwiederbringlichen Nachteil verbunden, infolge "Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer".

Die belangte Behörde äußerte sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht; die beiden mitbeteiligten Parteien sprachen sich gegen die Zuerkennung aus.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Juni 2006, Zl. AW 2006/05/0033, mwN). Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Hingegen ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der Beschwerdeführer zu erwarten sei.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass eine beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2009, Zl. AW 2009/05/0042).

Der vorliegende Antrag enthält keine Konkretisierung betreffend die Nachteile, die die Beschwerdeführer infolge der Ausübung der erteilten Baubewilligung zu erleiden befürchten, bzw. inwieweit ihnen dadurch ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, sondern lediglich die Behauptung, durch den Bau der Wohnhausanlage "einen erheblichen Nachteil" zu erleiden. Die Beschwerdeführer haben somit dem Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, nicht entsprochen.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 17. Februar 2010

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