VwGH AW 2006/05/0033

VwGHAW 2006/05/003321.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der A,

2. des C, 3. der A, 4. des M, alle vertreten durch L Rechtsanwälte GmbH , der Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. März 2006, Zl. RU1- BR-419/001-2005, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. F & Co Immobilienhandel KEG,

2. Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996 §6;
VwGG §30 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen die mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juni 2004 der erstmitbeteiligten Partei erteilte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Umkehrplatzes als Fläche für Fahr- und Leitungsrecht, der erforderlichen Stützmauern sowie eines Sickerschachtes abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben den Antrag gestellt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass viele Fragen im Hinblick auf die Wahrung der den Beschwerdeführern zukommenden subjektivöffentlichen Rechte bislang ungeklärt geblieben seien. Wenn einmal mit den Bauarbeiten begonnen sei, sei die Wiederherstellung des derzeitigen Zustandes der gegenständlichen Liegenschaft nicht mehr möglich. Die einstweilige Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung würde den Beschwerdeerfolg vereiteln. Im Falle des Obsiegens wären die Beschwerdeführer mit den unumkehrbaren Folgen der einstweiligen Ausübung der Bauberechtigung konfrontiert, was die Sinnhaftigkeit der vorliegenden Beschwerde von vornherein fraglich erscheinen lasse. Dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die erstmitbeteiligte Partei bedeute, erst nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens mit den Errichtungsarbeiten beginnen zu können, stelle im Hinblick auf die die Beschwerdeführer treffenden gravierenden und unwiderruflichen Nachteile keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass ihnen durch die Ausnützung der in Beschwerde gezogenen Baubewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Der Umstand, dass die Rechtsfragen hinsichtlich der subjektivöffentlichen Rechte der Beschwerdeführer noch nicht geklärt bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einer endgültigen Klärung zugeführt werden, tut das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles auf Seiten der Beschwerdeführer nicht dar.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, oder vom 7. Juli 1987, Zl. AW 87/05/0024, etc.). Die Beschwerdeführer haben nicht konkretisiert, warum die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein die erstmitbeteiligte Partei als Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 21. Juni 2006

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