Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug das Projekt der mitbeteiligten Partei "Ersatzneubaues Wasserkraftwerk S" nach Maßgabe von vorgelegten Projektsunterlagen unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt.
Seinen Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete der Beschwerdeführer damit, dass die mitbeteiligte Partei sofort mit dem Bau der Wasserkraftanlage beginnen könne, wodurch ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dies deshalb, da durch die nicht geklärten Umstände in Bezug auf den Fabriksbach (sofortige Verwendung als Baustraße) die Gefahren eines Hochwassers seine Grundstücke beträfen und mit Schäden an den Grundstücken und nicht nur an seinen Grundstücken zu rechnen sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2010 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. In ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 2010 nahm die belangte Behörde unter anderem auch zu diesem Antrag Stellung und sprach sich ebenfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 5. November 2008, AW 2008/07/0032, mwN).
Die im vorliegenden Fall beigezogenen Amtssachverständigen beurteilten die Situation in Bezug auf die Auswirkungen des Projektes auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke dahingehend, dass keine Hochwassergefahr gegeben sei und es jedenfalls zu keiner Verschlechterung des Hochwasserspiegels käme (vgl. unter anderem die Stellungnahme der der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2010 beigezogenen Amtssachverständigen). Die Sachverständigen beider Stufen des Verwaltungsverfahrens führten fachlich näher begründet aus, dass die Hochwassersituation in der Traun bei einer Trockenlegung bzw. Verfüllung des Fabriksbaches keine Verschlechterung erfahre. Bei den Berechnungen der Amtssachverständigen wurde auch die Auswirkung der Verfüllung des Fabriksbaches miteinbezogen. Negative Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers wurden dabei nicht festgestellt. Der allgemein formulierte Hinweis darauf, dass "durch die nicht geklärten Umstände in Bezug auf den Fabriksbach (sofortige Verwendung als Baustraße) die Gefahr eines Hochwassers Grundstücke des Beschwerdeführers beträfen und mit Schäden an den Grundstücken zu rechnen sei" stellt kein Vorbringen dar, demzufolge die übereinstimmenden fachlichen Beurteilungen der Amtssachverständigen von vornherein als unzutreffend zu erkennen gewesen wären.
Ausgehend von den Annahmen der belangten Behörde ist daher nicht hervorgekommen, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre. Mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit Schäden nicht nur an seinen sondern auch an anderen Grundstücken zu rechnen sei, macht er schließlich keine eigenen Rechte geltend.
Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 1. Juni 2010
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