LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1113/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1113/001-202018.2.2021

AWG 2002 §6 Abs5
AWG 2002 §13j
AWG 2002 §14 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1113.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH und der B KG gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. September 2020, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer AWG-Angelegenheit zu Recht:

 

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Aus dem Inhalt des von der Landeshauptfrau von NÖ (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde der A GmbH sowie der B KG (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 20. August 2020 beantragten die beiden Beschwerdeführerinnen die bescheidmäßige Feststellung, „dass dem Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron durch die Antragstellerinnen in Österreich nicht das Verbot des § 13j AWG 2002 entgegensteht.“

Inhaltsgleiche Feststellungsanträge brachten sie sowohl bei der belangten Behörde und bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als auch bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein.

Begründend führten sie hiezu im Wesentlichen aus, dass die A GmbH seit Jahren den österreichischen Markt mit Tragetaschen aus verschiedenen Materialien beliefere. Bis zum Inkrafttreten des in § 13j AWG 2002 normierten Verbots habe sie diese Kunden auch mit Kunststofftragetaschen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z. 1 AWG 2002, die nicht unter die Ausnahme des § 13k AWG 2002 fallen würden, beliefert. Ihre Kunden würden diese Tragetaschen ihrerseits deren Kunden, den Verbrauchern, in ihren Verkaufsstellen der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte anbieten. Die Übergabe ihrer Tragetaschen an deren österreichische Kunden erfolge in Österreich in der Regel in Lagern und in den Verkaufsstellen ihrer Kunden. Dies sei auch hinsichtlich der von ihr bezogenen, nunmehr vom Verbot des § 13j AWG 2002 erfassten Kunststofftragetaschen bis zum 31. Dezember 2019 der Fall gewesen.

Die B KG produziere wiederum Tragetaschen, einschließlich der vom Verbot umfassten Kunststofftragetaschen, und sei ebenfalls im Vertrieb von Tragetaschen, einschließlich der vom Verbot gemäß § 13j AWG 2002 erfassten Kunststofftragetaschen, europaweit tätig. Sie beliefere einerseits die Vertriebsgesellschaften der *** Gruppe in Europa, darunter auch die A GmbH, andererseits auch konzernfremde Kunden, u.a. solche, die im Lebensmitteleinzelhandel in Österreich tätig seien. Sämtliche Tragetaschen, die die B KG an die A GmbH liefere, würden dazu dienen, dass sie in Österreich in Verkehr gesetzt würden. Dies sei auch hinsichtlich der nunmehr vom Verbot des § 13j AWG 2002 erfassten Kunststofftragetaschen bis zum 31. Dezember 2019 der Fall gewesen.

Die A GmbH beziehe die von ihr vertriebenen Tragetaschen von der B KG. Bis zum 31. Dezember 2019 habe sie auch die von ihr vertriebenen nunmehr vom Verbot des § 13j AWG 2002 erfassten Kunststofftragetaschen von der B KG bezogen. Die Übergabe sei hinsichtlich der vom Verbot des § 13j AWG 2002 erfassten Kunststofftragetaschen bis zum 31. Dezember 2019 dabei in Österreich in einem Hochlager in *** erfolgt. Soweit die B KG sonstige Kunden in Österreich beliefert habe, sei die Übergabe wie bei der A GmbH ebenfalls in Österreich erfolgt.

Sie beide wollen auch in Zukunft die vom Verbot des § 13j AWG 2002 erfassten Kunststofftragetaschen, soweit sie eine Wandstärke von mehr als 50 Mikron aufweisen würden, in der Art, wie sie es bis zum 31. Dezember 2019 getan hätten, in Österreich in Verkehr setzen, um damit ihrer Erwerbstätigkeit in gleicher Weise wie vor dem 1. Jänner 2020 nachgehen zu können. Sie seien der Ansicht, dass das Verbot des § 13j AWG 2002 für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von mindestens 50 Mikron aufgrund des Unionsrechts nicht anzuwenden sei, weshalb sie die im Antrag ersichtliche Feststellung begehren würden.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Feststellung würden vorliegen. Wie sich aus dem Sachverhalt ergeben würde, hätten sie ein Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob sie trotz des nationalen Verbots weiterhin Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron in Österreich in Verkehr setzen dürften. Gegenständlich sei kein anderes Verfahren vorgesehen, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden könnte. Insbesondere sehe das AWG 2002 keine Möglichkeit zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrsetzen von in § 13j AWG 2002 erfassten Kunststofftragetaschen vor. Würden sie derzeit die vom Verbot des § 13j AWG 2002 erfassten Kunststofftragetaschen in Österreich in Verkehr setzen, würden sie sich dem Risiko einer Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Z. 2c AWG 2002 aussetzen, die eine Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,00 androhe, wobei sie (u.a.) für die Geldstrafe mit den Bestraften gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haften würden. Dass sie als juristische Personen im Falle des Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 13j AWG 2002 nicht selbst bestraft werden könnten, ändere nichts an den auch sie unmittelbar treffenden Verpflichtungen nach der genannten Bestimmung. Nach der Rechtsprechung sei es einem Antragsteller nicht zumutbar, sich der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen.

Aufgrund der Ablehnung der Behandlung des Antrages mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2020, Zl. G 227/2019, sei es ihnen auch nicht möglich, die strittige Rechtsfrage auf diesem Wege zu klären.

In diesem Beschluss, in welchem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Gesetzesprüfungsantrages der beiden Beschwerdeführerinnen für die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften abgelehnt hatte, hielt dieser u.a. fest:

„Der Gesetzgeber handelt nicht unsachlich, wenn er auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben und der hohen Bedeutung des Umweltschutzes (vgl. z. B. VfSlg. 12.009/1989, 20.185/2017) das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen verbietet, zumal gewisse umweltschonende Tragetaschen vom Verbot ausgenommen sind. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, Produkte zu dem Zweck herzustellen, dass diese in weiterer Folge dem Recyclingkreislauf zugeführt werden können.

 

Der Verfassungsgerichtshof kann vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 18 B-VG (vgl. z. B. VfSlg. 8395/1978, 14.644/1996, 15.447/1999, 16.137/2001 und 18.738/2009) auch nicht erkennen, dass die Ausnahmeregelung des § 13k AWG 2002 zu unbestimmt wäre.

 

Der durch das Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen bewirkte Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 StGG ist verhältnismäßig, denn die durch die Regelung verfolgte gesundheits- und umweltpolitische Zielsetzung überwiegt die Schwere des Eingriffs in die Rechte von Personen, die Kunststofftragetaschen herstellen.“

Ihr gegenständlicher Feststellungsantrag sei sohin zulässig.

Zur Zuständigkeit der Entscheidung über ihren Feststellungsantrag hielten die beiden Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen fest, dass nach der Rechtsprechung ein Feststellungsbescheid auch außerhalb gesetzlicher Regelungen nur von der örtlich und sachlich zuständigen Behörde erlassen werden könne. Dabei komme die Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides jener Behörde zu, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang bestehe.

Sie seien der Auffassung, dass der engste sachliche Zusammenhang des Wirkungsbereichs die Zuständigkeit der belangten Behörde begründe. Dieser würden bei der Vollziehung des AWG 2002 die überwiegenden Zuständigkeiten zukommen. Insbesondere sei sie auch für die Erlassung bestimmter Feststellungsbescheide im Sinne des § 6 AWG 2002 zuständig. Örtlich zuständig sei sie, wenn sich in ihrem Wirkungsbereich die Sache im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befinde (§ 6 Abs. 3 AWG). Da sich der Sitz und das Lager der A GmbH in *** befinden und die Tragetaschen sohin dort in Verkehr gesetzt würden, komme der belangten Behörde die örtliche Zuständigkeit zu. Da für den gegenständlichen Antrag keine gesonderte Zuständigkeitsbestimmung vorgesehen sei, sei nach ihrer Ansicht § 6 Abs. 3 AWG 2002 analog anzuwenden.

Die Zuständigkeit der ebenfalls angerufenen Bezirkshauptmannschaft Mistelbach fuße auf der Überlegung, dass diese zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen ihrer Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 2c AWG 2002 berufen wäre (§ 26 Abs. 1 VStG). Dabei ergebe sich die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der A GmbH aufgrund ihres Sitzes im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, hinsichtlich ihnen beiden aufgrund des erstmaligen Inverkehrsetzens der Kunststofftragetaschen in Österreich im Hochlager der A GmbH.

Die Zuständigkeit der angerufenen Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folge aus deren subsidiären Zuständigkeit zur Vollziehung des AWG 2002 gemäß § 90 Abs. 1 AWG 2002.

In der Folge legten die beiden Beschwerdeführerinnen in ihren weiteren Ausführungen sodann dar, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach § 13j AWG 2002, insbesondere in Bezug auf das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen, speziell solche mit einer Foliendicke ab 50 Mikron, wegen Widerspruches zu den Richtlinien RL 2015/720/EU und RL 94/62/EG (Verpackungs-RL) unionsrechtswidrig sei. Auch stünde der Anwendung dieses Verbots unmittelbar anwendbares Unionsrecht entgegen, wobei zu den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Normen die im Unionsprimärrecht verankerten Grundfreiheiten des AEUV (ausdrücklich zur Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV), darunter auch die Warenverkehrsfreiheit, die neben dem Verbot tarifärer Handelshemmnisse (Art. 28 AEUV bezüglich Zölle und Art. 110 AEUV bezüglich Steuern) auch das Verbot entsprechender Maßnahmen nicht tarifärer Natur gemäß Art. 34 AEUV beinhalte, gehören würden. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 34 AEUV mit der Wirkung der Verdrängung entgegenstehenden innerstaatlichen Rechts entspreche der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte und des EUGH.

§ 13j AWG 2002, sachlich durch die Ausnahme nach § 13k AWG 2002 abgegrenzt, werde durch den Anwendungsvorrang des primären und sekundären Unionsrechts, insbesondere durch Art. 34 AEUV und Art. 18 Verpackungs-RL, verdrängt.

Aus all diesen Vorschriften ließe sich ein absolutes Verbot für das Inverkehrsetzen dieser Kunststofftragetaschen nicht ableiten, zumal ein solches im Sinne des Art. 36 AEUV weder erforderlich noch verhältnismäßig sei und widerspreche § 13j AWG 2002 dem Gebot, ein Ziel, das die Warenverkehrsfreiheit zulässigerweise einschränke, in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, sodass das Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen gemäß § 13j AWG 2002 keine gerechtfertigte Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit darstelle.

Sie seien daher der Rechtsauffassung, dass das in § 13j AWG 2002 normierte Verbot von den zuständigen Behörden und Gerichten auf Kunststofftragetaschen mit einer Foliendicke von mindestens 50 Mikron nicht angewandt werden dürfe.

Selbst wenn ihre Auffassung des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht nicht geteilt werde, so sei das in § 13j AWG 2002 normierte Verbot richtlinienkonform auszulegen, wobei der richtlinienkonforme Zustand durch teleologische Reduktion des Verbots von § 13j AWG 2002 herbeizuführen sei, wonach das darin enthaltene Verbot nur für jene Kunststofftragetaschen anwendbar sei, die über keine Mindestwandstärke von 50 Mikron verfügen würden.

 

Mit Schreiben vom 2. September teilte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zum gegenständlichen Feststellungsantrag mit, dass die beiden Beschwerdeführerinnen in ihrem Antrag primär von einer örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde ausgehen würden. In der gegenständlichen Angelegenheit gehe es um die Zulässigkeit des Verbotes des Inverkehrsetzens von (bestimmten) Kunststofftragetaschen (somit Verpackungen) gemäß § 13j ff AWG 2002 idF BGBl. I 2019/71. Da die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in diesen Angelegenheiten eine Verordnungsermächtigung gemäß § 14 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 seit der AWG-Novelle 2019 habe, könne daraus abgeleitet werden, dass auch diese für die Behandlung des gegenständlichen Feststellungsantrages zuständig sei, wobei hiezu auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 22. Mai 2020, Zl. 405-2/212/1/6-2020, zu verweisen sei, bei dem ebenfalls für die Zuständigkeit über einen nicht explizit vorgesehenen Feststellungsbescheid auf die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin in der betreffenden Materie abgestellt worden sei. Es werde daher vorgeschlagen, die Angelegenheit gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die Bundesministerin weiterzuleiten oder die beiden Beschwerdeführerinnen an diese zu verweisen.

 

Mit Schreiben vom 3. September 2020 verwies die belangte Behörde die beiden Beschwerdeführerinnen mit ihrem Feststellungsantrag vom 20. August 2020 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Behörde; da sie diesen bereits bei der zuständigen Behörde eingebracht habe, erübrige sich die Weiterleitung dieses Antrages.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich inhaltlich um den Anwendungsvorrang des EU-Rechtes bzw. die richtlinienkonforme Interpretation des § 13j AWG 2002 handle, welche Rechtsfragen auch bei Nichtvorhandensein des Hochlagers in *** (z. B. bei Belieferung der Kunden direkt aus Deutschland) nicht anders zu lösen wären, weshalb sie sich der Rechtsauffassung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend deren Zuständigkeit anschließe. Ihrer Ansicht nach liege ein Feststellungsantrag gestützt auf § 56 AVG vor, da § 6 Abs. 5 AWG 2002 nur analog angewendet werden könnte - in der Sache handle es sich nicht um die Auslegung einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. den Anwendungsvorrang des EU-Rechtes gegenüber einer solchen.

 

Mit Schreiben vom 10. September 2020 beharrten die beiden Beschwerdeführerinnen bei der belangten Behörde sodann auf die bescheidmäßige Erledigung ihres verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages durch die belangte Behörde.

 

Mit Bescheid vom 25. September 2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag der beiden Beschwerdeführerinnen vom 20. August 2020 mangels Zuständigkeit zurück.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtslage führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass § 6 AWG 2002 ein solches Feststellungsbegehren nicht vorsehe, weshalb es sich nur auf die generell anwendbare Bestimmung des § 56 AVG stütze könne. Jedenfalls seien zwei Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages in Frage zu stellen. Erstens ihre Vollziehungskompetenz; ein Zusammenhang zwischen dem Hochlager der A GmbH, das keine Abfallbehandlungsanlage sei, und dem AWG 2002 sei nicht gegeben und es handle sich bei § 13j AWG 2002 ebenso wenig um eine standortbezogene Vorschrift. Zweitens habe sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für zuständig erklärt und sei dieses Feststellungsverfahren zumindest gleichwertig zu einem Feststellungsverfahren bei ihr. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Einbringung des gegenständlichen Feststellungsbegehrens bei ihr nicht gegeben seien und dieses Feststellungsbegehren somit unzulässig sei.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführerinnen nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes im Wesentlichen, dass nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides außerhalb einer besonderen gesetzlichen Regelung jener Behörde zukomme, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang bestehe. Ihrer Ansicht nach sei die belangte Behörde die sachnächste Behörde. Der belangten Behörde würde bei der Vollziehung des AWG 2002 die überwiegenden Zuständigkeiten zukommen. Insbesondere sei sie auch für die Erlassung bestimmter Feststellungsbescheide im Sinne des § 6 AWG zuständig. Örtlich zuständig sei sie, wenn sich die Sache in deren Wirkungsbereich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befinde (§ 6 Abs. 3 AWG 2002). Da sich der Sitz und das Lager der A GmbH in *** befinden und die Tragetaschen sohin dort in Verkehr gesetzt würden, komme der belangten Behörde die örtliche Zuständigkeit zu. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bestehe daher sehr wohl ein Zusammenhang zwischen dem Sitz bzw. dem Hochlager der A GmbH und den Kompetenzen nach dem AWG 2002. Für den dem Verfahren zugrunde liegenden Feststellungsantrag sei keine gesonderte Zuständigkeitsbestimmung vorgesehen. Sie seien der Ansicht, dass § 6 Abs. 3 AWG 2002 analog anzuwenden sei. Aber selbst wenn dies nicht der Fall sei, bestünde die (sachliche) Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der begehrten Feststellung, zumal ihr nämlich die überwiegenden Kompetenzen in der Vollziehung des AWG 2002 zukomme, sodass zu ihrem Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang bestehe.

Zur Ansicht der belangten Behörde, wonach Feststellungsbescheide dann ausgeschlossen seien, wenn der Partei andere, und zwar annähernd gleichwertige rechtliche Mittel zur Rechtsverteidigung, insbesondere zur Klärung der Streitfrage, zur Verfügung stehen würden und sie davon ausgehe, dass das Verfahren bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gleichwertig sei und diese sich auch für zuständig erklärt habe, weshalb das gegenständliche Feststellungsbegehren unzulässig sei, sei festzuhalten, dass für die von der belangten Behörde angeführte Zuständigkeitserklärung der Bundesministerin keine gesetzliche Grundlage bestehe. § 6 AVG regle, dass jede Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen habe. Eine solche Zuständigkeitserklärung entbinde die belangte Behörde daher nicht von der vorgenannten Pflicht zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen. Daraus folge, dass eine Erklärung einer anderen Behörde, sich für zuständig zu erachten, kein gleichwertiges rechtliches Mittel zur Rechtsverteidigung darstelle. Es sei gegenständlich kein anderes Verfahren vorgesehen, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden könnte. Das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen entgegen § 13j AWG 2002 bilde zudem eine Verwaltungsübertretung (§ 79 Abs. 2 Z. 2c AWG 2002). Nach der Rechtsprechung sei es ihnen aber nicht zumutbar, sich zur Klärung der Rechtsfrage der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen. Auch sonst liege kein Zurückweisungsgrund vor. Sie hätten weiterhin ein Feststellungsinteresse an der meritorischen Entscheidung über ihren Feststellungsantrag. Als Produzenten bzw. Händler von Kunststofftragetaschen wollten sie Kunststofftragetaschen, einschließlich der vom Verbot des § 13j AWG erfassten Kunststofftragetaschen, in der Art, wie sie es bis zum 31. Dezember 2019 getan hätten, in Österreich in Verkehr setzen, um damit ihrer Erwerbstätigkeit in gleicher Weise wie vor dem 1. Jänner 2020 nachgehen zu können. Sie seien der Ansicht, dass das Verbot des § 13j AWG 2002 für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstäre von mindestens 50 Mikron aufgrund des Unionsrechts nicht anzuwenden sei.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

 

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

 

Bestehen begründete Zweifel,

1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,

hat der Landeshauptmann dies gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.

Im Fall des § 70 Abs. 3 oder im Fall der Veranlassung durch die Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder durch die Zollorgane nach Maßgabe des § 83 hat der Landeshauptmann nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat der Landeshauptmann den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 der Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,

2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,

3. eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.

Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

Bestehen begründete Zweifel über den Umfang

1. einer Erlaubnis gemäß § 24a oder

2. einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,

hat der Landeshauptmann nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 2 Abs. 10 AWG 2002 ist oder sind im Hinblick auf das in den §§ 13j bis 13m festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen

1. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit Tragegriff oder ohne Tragegriff aber mit Griffloch aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden;

2. „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG , ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1000 , ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 14, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen oder sonstigen Kunststoffprodukten dienen kann; ausgenommen sind natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

3. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm;

4. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,05 mm;

5. „Inverkehrsetzen“ die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson, einschließlich des Fernabsatzes, in Österreich;

6. „Eigenkompostierung“ die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.

 

Gemäß § 13j AWG 2002 ist das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 verboten.

 

Gemäß § 13k AWG 2002 sind vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j ausgenommen

1. sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie

2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:

a) bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,

b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und

c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.

 

Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Ziele gemäß § 9 zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 ermächtigt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.

Nach Abs. 2 Z. 11 dieser Gesetzesstelle können für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher ein Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher, Mindestentgelte für die Abgabe von Kunststofftragetaschen und Aufzeichnungs- und Meldepflichten über die Menge der in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen festgelegt werden.

 

Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aufgrund des Inhaltes der Beschwerde ergeben sich für das erkennende Gericht folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:

 

Unbestritten steht fest, dass die beiden Beschwerdeführerinnen bei der belangten Behörde einen Feststellungsantrag vom 20. August 2020 gestellt haben, wobei sie die Feststellung begehren, dass ihrem Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron in Österreich nicht das Verbot des § 13j AWG 2002 entgegensteht, sodass es sich hier um einen Feststellungsbescheid in einer Angelegenheit nach dem AWG 2002 handelt.

 

Unbestritten steht ebenfalls fest, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Feststellungsantrag abgelehnt hat und die beiden Beschwerdeführerinnen auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrt haben.

 

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages der beiden Beschwerdeführerinnen aus folgenden Gründen zu Recht verneint, weshalb ihre dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war:

 

Zunächst ist hiezu darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2020, Zl. Ro 2020/16/0028, sowie VwGH vom 6. November 2020, Zl. Ro 2020/03/0014, sowie VwGH vom 11. Dezember 2020, Zl. Ra 2019/06/0021) die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse eines Antragstellers liegt, als sie für diesen ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt unzulässig, sodass diese Erlassung nur dann zulässig ist, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 26. April 2013, Zl. 2013/11/0103 mwN, sowie VwGH vom 20. Dezember 2016, Zl. Ro 2015/15/0023 mwN, sowie VwGH vom 24. September 2019, Zl. Ra 2019/03/0038 mwN). Selbst wenn ein solch anderer Rechtsweg offen steht, ist somit weiter zu prüfen, ob dem Antragsteller die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar gilt insbesondere, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung, die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/10/0010, sowie VwGH vom 15. November 2007, Zl. 2006/07/0113 mwN, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/12/0018).

 

Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, weder aber die Feststellung von rechtserheblicher Tatsachen, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht, noch die Anwendbarkeit von Gesetzen bzw. gesetzlichen Bestimmungen sowie ihre Auslegung oder die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Oktober 1989, Zl. 89/10/0117 mwN, sowie VwGH vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0316) sowie ein rein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse (vgl. u.a. VwGH vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0199). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid u.a. auch, wenn die geltend gemachten, ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0011 mwN).

 

Dazu kommt, dass ein rechtliches Interesse im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen muss. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss nämlich der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung eines Antragstellers dienen (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 22. Dezember 2010, Zl. 2009/08/0277 mwN).

 

Für das verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren und die begehrte Erlassung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheides ist in den Gesetzen keine ausdrückliche Regelung vorgesehen, zumal weder § 6 AWG 2002 noch eine sonstige Vorschrift des AWG 2002 die begehrte Feststellung ausdrücklich vorsehen.

 

Da für das verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren und die begehrte Erlassung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheides somit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, kommt im gegenständlichen Fall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden auch außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die bescheidmäßige Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse eines Antragstellers liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0001, sowie VwGH vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0316).

 

Ein öffentliches Interesse an der verfahrensgegenständlichen Feststellung besteht nicht. Weder hat die belangte Behörde ein solches angenommen noch haben die beiden Beschwerdeführerinnen ein solches behauptet und vermag auch das erkennende Gericht ein solches – insbesondere einen der öffentlichen Hand oder der Allgemeinheit ansonsten drohenden nennenswerten Nachteil – nicht zu erkennen.

 

Vielmehr behaupten die beiden Beschwerdeführerinnen selbst, dass ihr verfahrensgegenständliches Begehren insofern lediglich in ihrem Interesse liegt, als dieses für sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen soll.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. u.a. VwSlg. 6978 A/1966, sowie VwGH vom 1. Juli 1992, Zl. 92/01/0043, sowie VwGH vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0316, sowie VwGH vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0199; vgl. auch VfSlg. 12.768/1991; VfGH vom 21. Juni 2004, Zl. G 4/03) zu verweisen, wonach die Behörden auch außerhalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Erlassung von im privaten Interesse gelegenen Feststellungsbescheiden berechtigt sind.

In diesem Sinn kommt es für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung über die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides, wie im gegenständlichen Fall, auf deren abstrakte Kompetenz an, wobei jene Behörde ausnahmsweise zuständig ist, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht, insbesondere wenn sie durch die Rechtsordnung zur Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung) des betreffenden Rechtsverhältnisses berufen wäre (vgl. u.a. VwSlg. 2918 A/1953, sowie VwSlg. 6978 A/1966, sowie VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, sowie VwGH vom 29. September 1998, Zl. 97/09/0255, sowie VwGH vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0179, sowie VwGH vom 21. März 2001, Zl. 98/12/0196, sowie VwGH vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0016, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171, sowie VwGH vom 17. Dezember 2009, Zl. 2006/06/0122, sowie VwGH vom 16. September 2010, Zl. 2007/09/0299; vgl. auch VfSlg. 4939/1965; VfSlg. 6050/1969; VfSlg. 12.768/1991; VfSlg. 16.221/2001; VfGH vom 21. Juni 2004, Zl. G 4/03). Somit ist jene Behörde ausnahmsweise zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides berufen, in deren Zuständigkeit die jeweilige Angelegenheit in abstrakter Hinsicht liegt, die also vom Gesetz zur Entscheidung von jenen Angelegenheiten berufen ist, welche der Angelegenheit des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides am ähnlichsten sind.

 

Der belangten Behörde kommt eine derartige Gestaltung nicht zu, zumal das in § 13j AWG 2002 enthaltene Verbot nicht standortbezogen ist und für die Geltung im gesamten österreichischen Bundesgebiet vorgesehen ist, und handelt es sich beim Hochlager der A GmbH in *** auch um keine AWG-Anlage.

Dazu kommt, dass die beiden Beschwerdeführerinnen ihre Kunststofftragetaschen nicht nur in *** und in Niederösterreich, sondern im gesamten österreichischen Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 10 Z. 5 AWG 2002 in Verkehr setzen.

Entgegen der Auffassung der beiden Beschwerdeführerinnen kann auch aus ihren Überlegungen eine Zuständigkeit der belangten Behörde nicht abgeleitet und begründet werden. Selbst wenn dieser bei der Vollziehung des AWG 2002 tatsächlich überwiegende Zuständigkeiten zukommen und sie nach den Bestimmungen des AWG 2002 für die Erlassung bestimmter Feststellungsbescheide zuständig ist, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie daher auch für die Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag zuständig ist, zumal eben gerade dazu eine ausdrückliche Regelung im AWG 2002 fehlt. Hätte der Gesetzgeber eine solche Zuständigkeit gewollt, so hätte er eben den zahlreichen Regelungen für die Zuständigkeiten der belangten Behörde im AWG 2002 auch diese geregelt.

Ebenso liegen in diesem Zusammenhang auch keine Anzeichen für eine planwidrige Gesetzeslücke vor, sodass auch eine analoge Heranziehung von gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002, um die Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren zu konstruieren und zu begründen, nicht zulässig ist.

 

Auch der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ist eine solche Aufgabe in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Begehren nicht eingeräumt und ist diese im gegenständlichen Rechtsrahmen, wie auch die beiden Beschwerdeführerinnen stets dargelegt und behauptet haben, bloß eine mögliche Verwaltungsstrafbehörde, zumal es sich beim Hochlager der A GmbH in *** um keine AWG-Anlage handelt und die beiden Beschwerdeführerinnen ihre Kunststofftragetaschen nicht nur in *** sowie in Niederösterreich, sondern im gesamten österreichischen Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 10 Z. 5 AWG 2002 in Verkehr setzen. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, ist die Inkaufnahme einer Bestrafung, um durch Bekämpfung des Strafbescheides Klarheit über ein Rechtsverhältnis oder ein Recht zu bekommen, kein zumutbarer Weg, sodass die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Verwaltungsstrafbehörde im gegenständlichen Fall nicht als eine Behörde, der in der von den beiden Beschwerdeführerinnen begehrten Sache eine Gestaltungsmöglichkeit (Begründung, Änderung oder Aufhebung) zukommt, angesehen werden kann (vgl. hiezu auch VfSlg. 17.238/2004 betreffend die Stellung einer Behörde in einem Feststellungsverfahren ausschließlich als Verwaltungsstrafbehörde).

 

Der vorliegende Feststellungsantrag der beiden Beschwerdeführerinnen betrifft somit keine der in § 6 AWG 2002 explizit geregelten Feststellungstatbestände für die belangte Behörde und für die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach und normiert das AWG 2002 auch sonst keine eigenständige Feststellung für diese beiden Verwaltungsbehörden, ob die von den beiden Beschwerdeführerinnen in Verkehr zu setzenden Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron verboten ist.

 

Zu Recht verweisen die beiden Beschwerdeführerinnen darauf, dass der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 90 Abs. 1 AWG 2002 eine subsidiäre Zuständigkeit zur Vollziehung des AWG 2002 zukommt.

 

Für das gegenständliche Verfahren ist daneben auch zu beachten, dass der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 eine Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zukommt, wenn begründete Zweifel bestehen, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 unterliegt, wobei die Bestimmung des § 14 Abs. 1 AWG 2002 die Bundesministerin wiederum ermächtigt, die in § 14 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 vorgesehenen Maßnahmen in einer Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Bundesministerin für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher ein Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher, Mindestentgelte für die Abgabe von Kunststofftragetaschen, aber auch Aufzeichnungs- und Meldepflichten über die Menge der in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen festlegen. Der Gesetzgeber hat somit in § 6 Abs. 5 AWG 2002 betreffend die Verordnung der Bundesministerin gemäß § 14 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 in Bezug auf die Kunststofftragetaschen ein explizites Feststellungsverfahren statuiert.

 

Wenn die beiden Beschwerdeführerinnen nun behaupten, dass sie weiterhin Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron im gesamten Bundesgebiet in Verkehr setzen dürften und man von der Richtigkeit dieser Annahme ausgehen würde, dann würde der Bundesministerin mit dieser Verordnungsermächtigung eine Zuständigkeit zukommen, das Handeln und das Verhalten der beiden Beschwerdeführerinnen bei ihrem Inverkehrsetzen ihrer Kunststofftragetaschen im gesamten Bundesgebiet zu beeinflussen und somit zu gestalten. Daran ändert auch nichts, dass die Bundesministerin eine solche Verordnung noch nicht erlassen hat, zumal es, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, im gegenständlichen Fall für die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren in Bezug auf den engsten sachlichen Zusammenhang auch auf deren abstrakte Kompetenz ankommt.

 

Im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen und unter Beachtung des Prinzips des engsten sachlichen Zusammenhanges (vgl. u.a. VwGH vom 30. Mai 2006, Zl. 2003/12/0102) und der in §§ 6 Abs. 5 iVm 14 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 normierten Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erlassung der darin vorgesehenen Verordnung und des darin vorgesehenen Feststellungsbescheides hegt das erkennende Gericht daher keine Bedenken an deren Zuständigkeit zur Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides betreffend das gegenständliche Feststellungsbergehren, da zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang zum Begehren der beiden Beschwerdeführerinnen besteht, sie also als sachnächste Behörde anzusehen ist, und auch deren örtliche Zuständigkeit gegeben ist.

 

Diese zuständige Behörde hat - zunächst - auch über die Frage der Zulässigkeit bzw. eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu befinden (vgl. u.a. VwGH vom 17. Dezember 2009, Zl. 2006/06/0122), zumal sich selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Feststellungsantrages nichts am Anspruch eines Antragstellers ändert, dass über seinen Antrag ein Bescheid ergeht (vgl. u.a. VwSlg. 15.608 A/2001).

 

Bei dieser Rechtslage und aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall die hier maßgeblichen Vorschriften somit richtig ausgelegt und angewandt, sodass die Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen spruchgemäß abzuweisen war.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 16.269 A/2004 mwN, sowie VwGH vom 28. Februar 2011, Zl. 2010/17/0279) steht es einem Antragsteller frei, so er die Ansicht der abtretenden bzw. ablehnenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung seines Antrages durch die angerufene Behörde zu beharren und damit deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung in Form einer Zurückweisung des Antrages auszulösen. Da die beiden Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Fall auf die Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung über ihren Feststellungsantrag durch die belangte Behörde beharrten, war diese somit auch berechtigt, den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid zu erlassen.

 

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die beiden Beschwerdeführerinnen eine solche in ihrer Beschwerde nicht beantragt haben; zum anderen haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerinnen den Bescheid der belangten Behörde nur wegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten haben und der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichts auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

 

Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären; vielmehr sind die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der beiden Beschwerdeführerinnen zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

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