VwGH 2006/06/0122

VwGH2006/06/012217.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des HN in K, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Colingasse 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Dezember 2005, Zl. Ve1-8-2/33-1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §56;
GdO Tir 2001 §53;
ROG Tir 2001 §12 Abs1;
AVG §1;
AVG §56;
GdO Tir 2001 §53;
ROG Tir 2001 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines im Bezirk Landeck gelegenen, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Grundstücks, das im Flächenwidmungsplan als "Sonderfläche Jausenstation mit Räumen zur Beherbergung" ausgewiesen ist.

In seinem an die Bezirkshauptmannschaft Landeck gerichteten Antrag vom 20. Juli 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Erdgeschoß des auf seinem Grundstück errichteten Gebäudes ein Restaurant betreibe, für das die erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen allesamt vorlägen. Anlässlich einer Kontrolle durch die Bezirkshauptmannschaft Landeck am 28. Dezember 2004 sei erhoben worden, dass der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoß des Gebäudes zur Beherbergung von Gästen verwende, wobei dort ein Matratzenlager eingerichtet sei, welches bis zu 25 Gästen Platz biete. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2005 habe die Bezirkshauptmannschaft Landeck den Beschwerdeführer aufgefordert, für dieses Matratzenlager die erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigungen zu beantragen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mitgeteilt, dass seine Tätigkeit als bloße Raumvermietung zu qualifizieren sei, sodass sie für ein besonderes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 habe die Behörde zu dieser Rechtsansicht Stellung genommen, wobei sie den Standpunkt des Beschwerdeführers geteilt habe, jedoch darauf hingewiesen habe, dass nach ihrer Ansicht gegen die Freizeitwohnsitzbeschränkungen gemäß § 12 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) verstoßen werde, solange nicht die notwendigen gastgewerblichen Bewilligungen erteilt seien. Dem Antragsteller drohe insbesondere die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes sowie des Tiroler Grundverkehrsgesetzes.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei die Erlassung von Feststellungsbescheiden - so weiter die Ausführungen im Antrag - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn die Erlassung für eine Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde. Da strittig sei, ob das vom Beschwerdeführer betriebene Matratzenlager als verbotener Freizeitwohnsitz gemäß § 12 TROG zu qualifizieren sei und sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Ankündigung durch die Behörde nur dadurch einer Bestrafung entziehen könne, dass festgestellt werde, dass das von ihm betriebene Matratzenlager nicht als verbotener Freizeitwohnsitz gemäß § 12 TROG zu qualifizieren sei, sei der vorliegende Rechtsbehelf zulässig.

Der in der Widmung der Grundfläche festgelegte Verwendungszweck des Gebäudes bzw. von Teilen desselben sei die Beherbergung von Gästen. Es sei demnach jedenfalls die Beherbergung im Sinne der Gewerbeordnung erlaubt. Wenn in dem betroffenen Gebäude diese Art der Beherbergung, nämlich die über die bloße Möglichkeit zur Nächtigung hinausgehende umfassende Betreuung der Gäste durch Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken jedweder Art, tägliche Reinigung der Zimmer, Zimmerservice, Einrichtung eines Rezeptionsdienstes und dergleichen gestattet sei, dann sei aus einem Größenschluss zwingend abzuleiten, dass auch das Anbot bloß eines Matratzenlagers zur Nächtigung nicht verboten sei, obwohl hiefür keine gastgewerblichen Bewilligungen von Nöten seien. Auch die Überlegungen des Landes Tirol als Begründer der Freizeitwohnsitzregelung unterstützten die hier vorgebrachte Argumentation. Den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 sei zu entnehmen, dass die Betriebe zur Beherbergung von Gästen im Bereich der überörtlichen Raumordnung ohnehin hinreichend steuerbar seien, weshalb sie in den Ausnahmekatalog des § 15 TROG 1994 (nunmehr § 12 TROG 1997) aufzunehmen gewesen seien. Dem Wortlaut der Freizeitwohnsitzregelung folgend habe der Landesgesetzgeber jedoch übersehen, dass die Beherbergung nicht nur in Form des § 111 GewO vorkomme, sondern auch als bloße Wohnraum- bzw. Schlafstättenüberlassung wie im vorliegenden Fall. Dass der Landesgesetzgeber auf Flächen, die für die Beherbergung von Gästen vorgesehen seien, nur Gastgewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung gestatten habe wollen, könne ihm jedoch nicht unterstellt werden und wäre zweckfremd. Der Betrieb eines Matratzenlagers in einem Gebäude, das auf einer als für die Beherbergung von Gästen gewidmeten Grundfläche errichtet sei, könne sohin nicht als verbotener Freizeitwohnsitz im Sinne des § 12 TROG qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft Landeck möge "feststellen, dass die Verwendung des ersten Obergeschoßes des auf der Liegenschaft ... errichteten Gebäudes als Matratzenlager zur Beherbergung von ca. 25 Gästen nicht als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 TROG 2001 gilt".

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9. August 2005 gemäß § 56 AVG i. V.m. § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001) als unzulässig zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Matratzenlager zweifellos dazu diene, während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Gäste vermietet zu werden. Baurechtlich sei im Baubescheid des Bürgermeisters vom 23. April 1991 als Verwendungszweck zu entnehmen, dass der Verwendungszweck der im ersten Obergeschoß gelegenen Räumlichkeiten eine Privatwohnung sei. Eine Eintragung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz in das Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde sei nicht erfolgt. Der Gemeinderat habe am 16. Juli 2005 beschlossen, das Grundstück in eine Sonderfläche "Jausenstation mit Räumen zur Beherbergung von Gästen" zu widmen, dieser Gemeinderatsbeschluss sei rechtswirksam geworden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass das im 1. Obergeschoß befindliche Matratzenlager nicht gastgewerblich genutzt werde, sondern lediglich eine nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Wohnraumüberlassung ohne zusätzliche Dienstleistung vorliege. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, um die nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Landeck erforderliche gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen, weil die derzeitige Nutzung nicht mit den angegebenen Freizeitwohnsitzregelungen in Einklang zu bringen sei.

Nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Landeck sei der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach das im

1. Obergeschoß eingerichtete Matratzenlager zur Beherbergung von 25 Gästen nicht als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 TROG 2001 gelte, unzulässig. Es sei der Bezirkshauptmannschaft Landeck ein Sachverhalt mitgeteilt worden, der rechtlich zu beurteilen sei, um einem möglichen Strafverfahren auszuweichen. Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes könne jedoch nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Damit sei der Erlassung des gewünschten Feststellungsbescheides mangels rechtlichen Interesses der Boden entzogen.

Aus bau- und gewerberechtlicher Hinsicht hielt die Bezirkshauptmannschaft Landeck fest, dass eine Baubewilligungspflicht nach § 20 Abs. 1 lit. c TBO 2001 (Änderung des Verwendungszweckes) gegeben sei. Eine Baubewilligung könne aber nur erteilt werden, wenn mit der Änderung des Verwendungszweckes kein Freizeitwohnsitz entgegen den Bestimmungen der TBO 2001 neu geschaffen werde. Dies sei aber nach der gegebenen Sach- und Rechtslage - es liege keine gastgewerbliche Beherbergung vor - nicht möglich. Die Beherbergung von 25 Gästen in einem Matratzenlager sei nur in einem Gastgewerbebetrieb möglich, dafür gälten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (Betriebsanlagengenehmigung, Gewerbeanmeldung).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich zunächst gegen die Auffassung der Behörde erster Instanz wandte, dass die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne. Der Beschwerdeführer habe vielmehr ein maßgebliches rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Die Behörde erster Instanz habe bereits mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gedroht und der Beschwerdeführer habe auch keine andere Möglichkeit, die Rechtslage klären zu lassen. Insbesondere verschaffe ihm auch ein Ansuchen um die entsprechenden gastgewerberechtlichen Bewilligungen keinesfalls Gewissheit, sondern schließe eine derartige Vorgehensweise die Behandlung der umgekehrten Rechtslage von vornherein aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2005 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers Folge und behob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck ersatzlos. Das Anbringen vom 20. Juli 2005 werde gemäß § 6 Abs. 1 AVG dem Bürgermeister der Gemeinde zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Feststellungsantrag des Beschwerdeführers in den Bereich der Besorgung der örtlichen Raumplanung durch die Gemeinden falle. Den Gemeinden sei nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich insbesondere in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung ein eigener Wirkungsbereich gewährleistet. Dementsprechend sehe § 116 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 vor, dass die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von einzelnen hier nicht betroffenen und im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, solche des eigenen Wirkungsbereiches seien. Gemäß § 53 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sei, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig. Gemäß § 19 TGO 2001 könne zwar die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn die Gemeinde zur ordnungsgemäßen Besorgung einer solchen Angelegenheit nicht in der Lage sei und die Übertragung beantragt habe. Eine Verordnung der Landesregierung, mit welcher die Angelegenheit der örtlichen Baupolizei bzw. der örtlichen Raumplanung der betroffenen Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft Landeck übertragen worden wäre, sei bislang nicht erlassen worden. Daraus ergebe sich, dass durch die Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz diese ihre Zuständigkeit überschritten habe, weshalb der Feststellungsbescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben gewesen sei.

Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbescheides merkte die belangte Behörde zusätzlich an:

Die Verwaltungsbehörden seien - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dann verpflichtet, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehe. Darüber hinaus könne die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden, derartige Feststellungen seien nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen. Ein nach den dargelegten Grundsätzen einer bescheidmäßigen Feststellung zugängliches "Recht oder Rechtsverhältnis" liege im Anlassfall nicht vor. Bei der den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Frage, ob die Verwendung des ersten Obergeschoßes des gegenständlichen Gebäudes als Matratzenlager zur Beherbergung von 25 Gästen als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 TROG 2001 gelte, handle es sich weder um ein Recht noch um ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung sein könne, sondern vielmehr um eine rechtliche Qualifikation.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 27. Februar 2006, B 138/06-3, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer "erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Behandlung seiner Sache durch die örtlich und sachlich zuständige Behörde dadurch verletzt, dass die belangte Behörde eine Sachentscheidung verweigert und dadurch ihre Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den von ihm eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides liege bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Dies habe die belangte Behörde verkannt. Sie hätte daher in der Sache selbst erkennen müssen und nicht die angebliche Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde als Aufhebungsgrund heranziehen dürfen. Daher sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erledigung seines Antrages durch die zuständige Behörde verletzt.

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Verwaltungsbehörden sind zur Erlassung von Feststellungsbescheiden dann befugt, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Slg. NF Nr. 13.732/A, und das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Slg. NF Nr. 14.483/A, m.w.N.). Ein solches Interesse ist nach der besonderen Rechtslage dann zu bejahen, wenn der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ein (notwendiges) Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. - verteidigung darstellt, um Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwehr künftiger Rechtsgefährdung festzustellen; hiebei besteht der Grundsatz, dass die Bescheidform eines Feststellungsbescheides ein subsidiärer Rechtsbehelf ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0094).

Jene Behörde ist ausnahmsweise zur Erlassung eines solchen Bescheides berufen, in deren Zuständigkeit die jeweilige Angelegenheit in abstrakter Hinsicht liegt, die also vom Gesetz zur Entscheidung von jenen Angelegenheiten berufen ist, welche der Angelegenheit des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides am ähnlichsten sind. Jene Behörde ist zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zuständig, die durch die Rechtsordnung zur Gestaltung des betreffenden Rechtsverhältnisses berufen wäre (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 83 zu § 56 AVG). Diese Behörde hat - zunächst - auch über die Frage der Zulässigkeit bzw. eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu befinden.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aus folgenden Gründen zu Recht verneint:

Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2005 war auf die Feststellung gerichtet, "dass die Verwendung des im 1. Obergeschoß eines Gebäudes errichteten Matratzenlagers zur Beherbergung von ca. 25 Gästen" nicht als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 TROG 2001 gilt". Damit war der Antrag des Beschwerdeführers auf eine rechtliche Qualifikation seines Matratzenlagers nach § 12 Abs. 1 TROG 2001 gerichtet, sohin auf eine Entscheidung in einer Angelegenheit der örtlichen Raumplanung gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, lauten:

"§ 12

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen

sowie Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen,

Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten

werden;

b) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt

höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen);

entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitz, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat;

Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen;

c) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

...

§ 116

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz - mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 26 Abs. 5, § 73 Abs. 6, § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2, 3 und 4, § 87 Abs. 3 und § 90 Abs. 1 lit. c - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

§ 53 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, lautet:

"(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig.

(2) Der Bürgermeister hat fällige Gemeindeabgaben und sonstige durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzte Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften selbst zu vollstrecken oder er hat das Bezirksgericht oder die Bezirkshauptmannschaft um die Vollstreckung zu ersuchen."

Hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden auf Grund des § 12 Abs. 1 TROG 2001 ist gesetzlich nichts anderes als in § 53 TGO bestimmt. Daraus erhellt, dass zur Entscheidung über das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 21. Juli 2005 gestellte Feststellungsbegehren nicht die Bezirkshauptmannschaft Landeck, sondern der von § 53 Abs. 1 TGO dazu berufene Bürgermeister zuständig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 9. August 2005 ersatzlos behob, nicht in Rechten verletzt.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides sowie zur rechtlichen Qualifikation des gegenständlichen Matratzenlagers musste bei diesem Ergebnis angesichts des klar umschriebenen Beschwerdepunktes nicht Stellung genommen werden. Hingewiesen wird aber auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zu den Zlen. 2008/06/0050, 0142.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 17. Dezember 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte