VwGH 89/10/0117

VwGH89/10/011716.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner , über die Beschwerde der A Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch‑musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien 8, Laudongasse 25/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 22. Februar 1989, Zl. 24.307/10‑IV/3/88, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
UrhGNov 1980 ArtII Abs6 idF 1986/375

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989100117.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes, BGBl. Nr. 112/1936 (VerwGG). Sie ist gemäß Art. II Abs. 6 Satz 3 der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321/1980 idF der Novelle BGBl. Nr. 375/1986, (in der Folge: UrhGNov 1980/1986) verpflichtet, sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus den Vergütungen nach Abs. 1 Z. 1 abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verteilung der Mittel auf die Bezugsberechtigten und ihre Angehörigen erfolgt nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin hiefür erstellten Richtlinien.

Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 17. März 1988 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr inhaltsgleiches Begehren vom 17. Dezember 1987 betreffend Richtlinien für ihren in Gründung befindlichen Sozial- und Kultur-Fonds bescheidmäßig festzustellen, daß der Inhalt der ‑ bis zur Handlungsfähigkeit des in Gründung befindlichen Sozial- und Kultur‑Fonds der Beschwerdeführerin anzuwendenden ‑ Richtlinien für die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Beschwerdeführerin (im folgenden: Richtlinien) den Bestimmungen des Art. II Abs. 6 UrhGNov 1980/1986 entspricht. Dieser (mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. November 1988 ausdrücklich aufrechterhaltene) Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 1989 zurückgewiesen. In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, daß beim Landeshauptmann von Wien als Fondsbehörde erster Instanz ein Verfahren betreffend Genehmigung des in Gründung befindlichen Sozial- und Kultur-Fonds der Beschwerdeführerin anhängig sei. In diesem Verfahren sei die Rechtsfrage, ob die Richtlinien der UrhGNov 1980/1986 bzw. den ihr zugrunde liegenden Intentionen entsprechen, zu klären. Die Beschwerdeführerin selbst habe wiederholt erklärt, daß die Richtlinien für den Fonds einen integrierenden Bestandteil der in dem besagten Verfahren zu prüfenden Fondserklärung bildeten. Da die strittige Rechtsfrage im Rahmen dieses Verfahrens entschieden werden könne, sei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der vorliegend begehrte Feststellungsbescheid nicht zulässig. Im Hinblick auf die Einleitung des Fondsgründungsverfahrens noch vor Stellung des vorliegenden Antrages sei die belangte Behörde zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Richtlinien für den Sozial- und Kultur-Fonds der Beschwerdeführerin derzeit unzuständig. Der Feststellungsantrag sei daher zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 17. März 1988 deshalb für unzulässig, weil die strittige Frage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren, nämlich im Verfahren nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zu entscheiden sei. Richtig ist, daß ein unzulässiges Feststellungsbegehren zurückzuweisen ist. Ob aber die angeführte Begründung für die Unzulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens stichhältig ist oder nicht, braucht deshalb nicht geprüft zu werden, weil unabhängig davon die Unzulässigkeit dieses Begehrens jedenfalls aus dem im folgenden dargelegten Grund anzunehmen ist. (In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß die Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ihre Anträge auf Genehmigung der Errichtung des erwähnten Fonds und auf Genehmigung der Richtlinien für diesen Fonds zurückgezogen hat.)

Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sondern es wurde auch der Partei die Berechtigung zuerkannt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (siehe den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9461/A, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1978, Slg. 9662/A). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt allerdings in ständiger Rechtsprechung, daß Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein kann, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (siehe den Beschluß vom 9. April 1976, Slg. 9035/A, und das Erkenntnis vom 12. Dezember 1985, Slg. 11967/A).

Der an die belangte Behörde gerichtete Antrag festzustellen, ob der Inhalt der Richtlinien den Bestimmungen des Art. II Abs. 6 UrhGNov 1980/1986 entspricht oder nicht, hat die Feststellung einer Tatsache (Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz), nicht jedoch eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Da weder die UrhGNov 1980/1986 noch ein anderes Gesetz eine solche Feststellung vorsehen, hat die belangte Behörde das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig erachtet. Durch dessen Zurückweisung wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand nur in Höhe des vorgesehenen Pauschbetrages zugesprochen werden kann.

Wien, am 16. Oktober 1989

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