Normen
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AVG §56;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AVG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19. August 1997 beim Arbeitsmarktservice Schärding den Antrag "auf Feststellung gemäß
Artikel 7 Abs. 1/2. Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr.1/80". In diesem Antrag stützte sich der Beschwerdeführer auf seinen Vater als Bezugsperson (Familienangehörigen), der sich unbestrittenermaßen seit 1993 in Ruhestand befindet und somit seit dieser Zeit dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehört .
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1997 stellte das Arbeitsmarktservice Schärding fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich, nach Art. 7 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich und nach Art. 9 des ARB 1/80 nicht erfülle.
Der die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde von der belangten Behörde zunächst keine Folge gegeben, dieser Bescheid jedoch auf Grund der dagegen gerichteten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0012, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Zur näheren Darlegung des Sachverhaltes und der diese Entscheidung tragenden Gründe wird im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erkenntnis verwiesen.
Mit dem nunmehr im zweiten Rechtsgang ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2000 hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Oktober 1997 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf (Spruchpunkt a) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 ab (Spruchpunkt b). Nach Zitierung des Art. 7 ARB 1/80 verwies sie im Wesentlich zur Begründung ihres Bescheides auf die vom Verwaltungsgerichtshof in dem in dieser Sache bereits ergangenen Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0012, (als obiter dictum) vertretene Rechtsansicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erlassung des von ihm beantragten Feststellungsbescheides verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Art. 7 Satz 1 (Abs. 1) ARB Nr. 1/80 lautet:
"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben."
Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar und räumt subjektive Rechte ein. Die Betroffenen haben das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides durch das Arbeitsmarktservice (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, und vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/09/0334, und vom selben Tage, Zl. 97/09/0152).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Vater, von dem er in seinem Antrag auf Feststellung sein Recht gemäß Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 hergeleitet hat, seit 1993 dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr angehört.
Der Beschwerdeführer behauptete auch - in Übereinstimmung mit seinem Antrag, der sich allein auf Art. 7 Abs. (Satz) 1 zweiter Gedankenstrich stützte - weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde, dass er eine Berufsausbildung in Österreich abgeschlossen habe, weshalb eine Anwendung der Bestimmung des Art. 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80 von vornherein ausgeschlossen ist. Gegenstand der behördlichen Überprüfung war somit nur, inwieweit der Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs.(Satz 1) ARB Nr. 1/80 erfüllt.
Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 hat den Zweck, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird; durch die Bestimmung sollen somit günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. April 1997, in der Rechtssache C-351/95 (Selma Kadiman), Slg. 1997, I-2133, Rzln. 34 und 36). Die im ersten Satz des Art. 7 ARB Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Rechtsstellung ist nur den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers eingeräumt, sie ist also davon abhängig, dass diese Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehört. Dadurch unterscheidet sich der erste Satz des Art. 7 leg. cit. vom - hier mangels in Österreich abgeschlossener Berufsausbildung nicht anwendbaren - zweiten Satz dieser Bestimmung, wonach für bestimmte, den Kindern türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Rechte ausreichend ist, dass ein Elternteil in der Vergangenheit ordnungsgemäß beschäftigt war (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/19 97 (Haydar Akman(, Rzl. 30). Der Beschwerdeführer kann sich daher im Rahmen des Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 nicht darauf berufen, dass sein Vater früher dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört hat, weil es bei Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 97/09/0179). Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass der Vater als "Bezugsperson" im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 nicht mehr mit Erfolg herangezogen werden kann.
Die in der Beschwerde aufgeworfene Problematik einer Judikaturdivergenz zwischen dem EuGH und dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof besteht nicht, weil im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht die Anwendung des Art. 7 Abs. (Satz) 2 ARB 1/80, die Gegenstand der Entscheidung des EuGH in der Sache Haydar Akman gewesen war, sondern jene des Abs. (Satz) 1 leg. cit. in Rede stand.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als zutreffend.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Juli 2002
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