VwGH 2001/09/0016

VwGH2001/09/001618.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des I C in R, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 11. Dezember 2000, Zl. LGSOÖ/Abt.1/13113/237/2000 ABA Nr. 817 641, betreffend Feststellung gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Normen

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AVG §56;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AVG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19. August 1997 beim Arbeitsmarktservice Schärding den Antrag "auf Feststellung gemäß

Artikel 7 Abs. 1/2. Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr.1/80". In diesem Antrag stützte sich der Beschwerdeführer auf seinen Vater als Bezugsperson (Familienangehörigen), der sich unbestrittenermaßen seit 1993 in Ruhestand befindet und somit seit dieser Zeit dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehört .

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1997 stellte das Arbeitsmarktservice Schärding fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich, nach Art. 7 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich und nach Art. 9 des ARB 1/80 nicht erfülle.

Der die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde von der belangten Behörde zunächst keine Folge gegeben, dieser Bescheid jedoch auf Grund der dagegen gerichteten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0012, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Zur näheren Darlegung des Sachverhaltes und der diese Entscheidung tragenden Gründe wird im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erkenntnis verwiesen.

Mit dem nunmehr im zweiten Rechtsgang ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2000 hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Oktober 1997 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf (Spruchpunkt a) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 ab (Spruchpunkt b). Nach Zitierung des Art. 7 ARB 1/80 verwies sie im Wesentlich zur Begründung ihres Bescheides auf die vom Verwaltungsgerichtshof in dem in dieser Sache bereits ergangenen Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0012, (als obiter dictum) vertretene Rechtsansicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erlassung des von ihm beantragten Feststellungsbescheides verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Art. 7 Satz 1 (Abs. 1) ARB Nr. 1/80 lautet:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

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