Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen
§ 13k.
Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind
- 1. sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie
- 2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
- a) bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
- b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
- c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40216837
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