AlVG §10 Abs3
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W162.2298836.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 07.06.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2024, WF XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 16.05.2024 gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 16.05.2024 gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 07.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 56 Tage ab dem 16.05.2024 verloren habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 16.05.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund durch Nichterscheinen zur Jobbörse am 13.05.2024 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.06.2024 Beschwerde.
Darin führte er aus, dass er immer wieder Probleme mit der Post habe, weil es unter der gleichen Adresse vier Wohnungen sowie eine Pizzeria und keine Namen auf dem Postkasten stehen würden, sondern nur die Hausnummer. Sein Nachbar habe ihm erst am 12.05.2024 den „gelben Zettel“ gegeben und als er den Brief am 14.05.2024 bei der Post behoben habe, sei es – trotz Abholfrist bis 27.05.2024 – zu spät gewesen. Er habe immer alle Bewerbungen geschickt und habe dem AMS erklärt, dass er Probleme mit der Post habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.08.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das AMS habe dem Beschwerdeführer am 23.04.2024 per RSb-Brief ein Stellenangebot im Beschäftigungsprojekt „ XXXX “ zugewiesen, wo sich der Beschwerdeführer am 13.05.2024 persönlich vorstellen hätte sollen. Dieser RSb-Brief sei am 03.05.2024 beim Postamt zur Abholung hinterlegt worden, jedoch erst am 14.05.2024 vom Beschwerdeführer abgeholt worden. Der Beschwerdeführer sei am 13.05.2024 nicht bei „ XXXX “ erschienen und habe sich weder bei „ XXXX “ noch beim AMS gemeldet. Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger stehe er seit dem 01.07.2024 in einem Dienstverhältnis mit der Firma „ XXXX “, welches er nur mit der Unterstützung von „ XXXX “ erhalten habe. Jedoch sei sein bisheriges Verhalten gegenüber dem AMS nicht einwandfrei gewesen, weshalb Sperren gemäß §49 und §10 AlVG ausgesprochen worden seien und überdies liege zwischen der nunmehrigen Arbeitsaufnahme und der Pflichtverletzung ein unvertretbar langer Zeitraum, sodass der potentielle Schaden an der Versichertengemeinschaft nicht ausreichend behoben worden sei, um eine Nachsicht zu gewähren. Dies wäre aber nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. VwGH 26.08.2008, 2006/08/0242 ua).
4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhielt und ergänzend ausführte, dass er sich sehr wohl per E-Mail und Telefon bei den genannten Firmen beworben habe. Auch für seine aktuelle Beschäftigung habe er sich selbständig ohne Unterstützung durch „ XXXX “ beworben.
5. Mit Beschwerdevorlage des AMS vom 11.09.2024 wurden der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS merkte an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich telefonisch bei „ XXXX “ gemeldet, nicht belegt sei. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer jetzt arbeitswillig sei, an einer Vermittlung durch das AMS damals, habe er jedoch kein Interesse gehabt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Ausgangslage:
1.1.1. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Techniker und Elektroniker (Marokko) und über Berufserfahrung als Produktionsarbeiter, Reifenmonteur und Botendienstfahrer.
1.1.2. Von 15.03.2021 bis 13.03.2023 sowie von 02.10.2023 bis 03.10.2023 war der Beschwerdeführer als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt, von 28.04.2023 bis 11.08.2023, 13.11.2023 bis 31.12.2023 sowie von 27.02.2024 bis 10.03.2024 war er geringfügig beschäftigt.
1.1.3. Von 20.03.2023 bis 29.10.2023 bezog der Beschwerdeführer, mit kurzen Unterbrechungen, Arbeitslosengeld. Seit 28.11.2023 stand er im Bezug von Notstandshilfe.
1.1.4. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 09.01.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bzw. Reifenmonteur sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Arbeitsausmaß Vollzeit/Teilzeit unterstütze. Es wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle.
1.2. Stellenzuweisung:
1.2.1. Mit Schreiben vom 23.04.2024 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch am 13.05.2024 ab 7:30 Uhr für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX und ersuchte diesen, nach Erhalt des Briefes bei XXXX zur Vereinbarung einer genauen Uhrzeit für das Vorstellungsgespräch anzurufen. Der Beschwerdeführer wurde auf das Erfordernis einer Information des AMS spätestens zehn Tage nach Erhalt des Schreibens über das Ergebnis des Aufnahmegesprächs hingewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer für den Fall, dass er an diesem Termin nachweislich verhindert sei oder bereits eine Beschäftigung gefunden habe, ersucht, sich umgehend mit dem AMS in Verbindung zu setzen.
1.2.2. Das zugewiesene Stellenangebot wurde per RSb-Brief an den Beschwerdeführer übermittelt. Nach einem Zustellversuch am 02.05.2024, wurde der RSb-Brief mit Beginn der Abholfrist am 03.05.2024, bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt.
Eine Verständigung der Hinterlegung („gelber Zettel“) wurde in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers oder seines Nachbarn eingelegt, spätestens am 12.05.2024 erhielt der Beschwerdeführer die Verständigung der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments.
Der Beschwerdeführer hat den RSb-Brief am 14.05.2024 bei der Post behoben.
1.2.3. Der Beschwerdeführer erhob gegenüber dem AMS zu einem Zeitpunkt vor der am 04.06.2024 aufgenommenen Niederschrift und auch in dieser bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Hilfsarbeiter zur konkret angebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten keine Einwendungen.
1.3. Zum Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung:
1.3.1. Der Beschwerdeführer ist nicht zum Vorstellungstermin am 13.05.2024 bei XXXX erschienen.
1.3.2. Der Beschwerdeführer hat sich nicht am 14.05.2024 telefonisch bei der XXXX beworben.
1.4. Aufnahme einer Beschäftigung:
Der Beschwerdeführer hat durch Eigeninitiative bzw. durch ernsthafte Bemühungen im Vorfeld innerhalb der achtwöchigen Ausschlussfrist gemäß §10 AlVG ab 01.07.2024 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Ausgangslage:
2.1.1 Die Feststellungen zu der in Marokko abgeschlossenen Ausbildung als Kfz-Techniker und Elektroniker des Beschwerdeführers und zu dessen Berufserfahrung als Produktionsarbeiter, Reifenmonteur und Botendienstfahrer ergeben sich aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie aus der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom 09.01.2024.
2.1.2. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 15.03.2021 bis 13.03.2023 und von 02.10.2023 bis 03.10.2023 sowie zu dessen von 28.04.2023 bis 11.08.2023, 13.11.2023 bis 31.12.2023 sowie von 27.02.2024 bis 10.03.2024 dauernden geringfügigen Beschäftigungen beruhen auf dem Auszug aus dem aktuellen Versicherungsverlauf des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.1.3. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Notstandshilfe fußen auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf und in den Bezugsverlauf des AMS.
2.1.4. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 09.01.2024 beruhen auf einer Einsichtnahme in diese.
2.2. Zur Stellenzuweisung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Zuweisung eines Vorstellungsgesprächs für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX gründen auf dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 23.04.2024.
2.2.2. Dass das Stellenangebot per RSb-Brief übermittelt wurde und am 02.05.2024, mit Beginn der Abholfrist am 03.05.2024, bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt wurde sowie die Behebung desselbigen am 14.05.2024 durch den Beschwerdeführer ist dem Ausdruck der Versanddetails des AMS zum hybriden Rückschein in Übereinstimmung mit den Angaben auf der im Akt einliegenden Verständigung der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments („gelber Zettel“) der Post zu entnehmen.
Weiters ist der Verständigung der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments zu entnehmen, dass am 02.05.2024 die Einlage eben dieser Verständigung in der Abgabeeinrichtung des Empfängers erfolgte. Davon abweichend führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass der „gelbe Zettel“, vom Postzusteller in den Postkasten seines Nachbarn, welcher nicht namentlich, sondern lediglich mit der Hausnummer „44“ beschriftet sei, eingelegt worden sei. Sein Nachbar sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sodass ihm dieser den „gelben Zettel“ erst am 12.05.2024 übergeben habe. Bestätigend gibt der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass er den RSb-Brief am 14.05.2024 bei der Post behoben habe.
Dementsprechend war festzustellen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 12.05.2024 die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments erhalten hat, sowie am 14.05.2024 den RSb-Brief behoben hat.
2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Hilfsarbeiter keine Einwendungen erhob, ergibt sich aus der am 04.06.2024 aufgenommenen Niederschrift.
2.3. Zum Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung:
2.3.1. Dass der Beschwerdeführer nicht zu dem Vorstellungsgespräch am 13.05.2024 beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX erschienen ist, wurde dem AMS vom potentiellen Dienstgeber gemeldet und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer bestätigte dies im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.06.2024 gegenüber dem AMS und führte begründend aus, dass er den „gelben Zettel“ erst am 12.05.2024 von seinem Nachbarn erhalten und erst am 14.05.2024 von der Post abgeholt habe. Er verstehe nicht, weshalb ihm der Brief per Post übermittelt worden sei, er erhalte sonst immer alles online, weil er große Probleme mit der Post habe.
2.3.2. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht am 14.05.2024 telefonisch bei der XXXX gemeldet hat, war aufgrund des erstmaligen Vorbringens der telefonischen Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom 30.08.2024 zu treffen. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Einvernahme am 04.06.2024 noch in seiner Beschwerde vom 18.06.2024 angegeben hat, dass er sich am 14.05.2024 telefonisch mit der XXXX in Verbindung gesetzt habe, wenn dies tatsächlich stattgefunden hätte. Mangels Vorlage eines Beweises dieses Telefonanrufes, obwohl der Beschwerdeführer mit dem Vorlageantrag zahlreiche Auszüge seiner „WhatsApp“-Nachrichten vorlegte, ist der erstmals im Vorlageantrag angegebene Telefonanruf bei der XXXX lediglich als Schutzbehauptung anzusehen.
2.4. Zur Aufnahme einer Beschäftigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 01.07.2024 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX aufgenommen hat, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorlage, den Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag sowie auf dem Versicherungsdatenauszug beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.02.2025.
Dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis aus Eigeninitiative bzw. durch ernsthafte Bemühungen im Vorfeld aufgenommen hat, ist den im Rahmen des Vorlageantrags vom Beschwerdeführer vorgelegten WhatsApp-Nachrichten zu entnehmen, wonach er mehrfach Rücksprache mit seinem Nachbar betreffend eine Beschäftigungsmöglichkeit beim Unternehmen XXXX aufgenommen hat, sowie seine Bewerbungsunterlagen über einen Bekannten direkt in der Personalabteilung abgegeben ließ, woraufhin mit ihm ein Vorstellungsgespräch am 25.06.2025 vereinbart wurde. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bzw. in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis nur mit Unterstützung von „ XXXX “ gefunden hat bzw. ist den beigefügten WhatsApp-Nachrichten jedenfalls ein ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers im Vorfeld der Beschäftigungsaufnahme zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung (idgF) lauten auszugsweise:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. – 4. […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:
3.3.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; vgl. VwGH vom 4. September 2013, 2011/08/0200). Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH vom 28. März 2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" besteht folglich nicht (vgl. VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.10. 2007, 2006/08/0016; VwGH 30. 9. 1997, 97/08/0414; mHa Zechner in Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 212 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.3.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mit Hinweis auf 04.07.2007, 2006/08/0097 sowie 11.09.2008, 2007/08/0187).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Der Beschwerdeführer war als Notstandshilfebezieher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – selbst eine solche iSd § 9 Abs. 7 AlVG – anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob der Arbeitslose etwas „dazulernt“, kommt es nicht an (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265, mHa VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).
Kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben. Weigert er sich und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinander zu setzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0269).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall entsprach der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien.
Dies wurde im gesamten Verfahren auch weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens des AMS in Abrede gestellt. Wie festgestellt erhob der Beschwerdeführer bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Hilfsarbeiter zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten weder bei Erhalt des Stellenangebotes am 14.05.2024 noch bei der Aufnahme der Niederschrift am 04.06.2024 noch zu einem anderen Zeitpunkt Einwendungen.
Dem Beschwerdeführer war die ihm seitens des AMS mit Vermittlungsvorschlag vom 23.04.2024 zugewiesene Beschäftigung objektiv zumutbar.
Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, sich ordnungsgemäß zu bewerben.
3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 07.09.2011, 2008/08/0184; 18.01.2012, 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042-5; [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, zu § 10 AlVG (Zechner), Rz 273].
Dem am 23.04.2024 zugewiesenen Vermittlungsvorschlag eines Arbeitsplatzes im Beschäftigungsprojekt XXXX ist als Bewerbungsmodalität das Erscheinen zum Vorstellungsgespräch am 13.05.2024 zu entnehmen. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch am 13.05.2024 erschienen und hat auch telefonisch keinen Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.
Der Beschwerdeführer hat sich daher nicht ordnungsgemäß beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX beworben und somit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.4.2. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 20.10.1992, 92/08/0042 und 05.09.1995, 94/08/0050).
Es ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität der Vereitelungshandlung dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.4.2.1. Dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Vorstellungsgespräch am 13.05.2024, die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Unternehmen zunichtegemacht bzw. zumindest wesentlich verringert hat, ist evident. Der Beschwerdeführer unterließ auch in Folge alle weiteren Schritte wie die telefonische Kontaktaufnahme, die zu einem Zustandekommen der Beschäftigung führen hätten können. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. für die wesentliche Verringerung der Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung.
3.4.2.2. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch am 13.05.2024 sowie durch das Unterlassen einer neuerlichen Vereinbarung eines Vorstellungstermins einer ordnungsgemäßen Bewerbung nicht nachgekommen ist, womit der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. eine Verringerung der Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit der XXXX zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Im gegenständlichen Fall stellen das Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch am 13.06.2024 sowie das Unterlassen jeglicher Form der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber keine ordnungsgemäße Bewerbung und somit eine Vereitelungshandlung dar.
Der Beschwerdeführer kam deshalb seiner Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber ordnungsgemäß zu bewerben nicht nach und unterließ weitere Schritte, welche zu seiner Einstellung hätten führen können. Da der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen als auch mit jener von ordnungsgemäßen Bewerbungsschreiben in ihrer Gesamtheit vertraut ist, kann angenommen werden, dass ihm die Folgen seines Nichterscheinens zum Vorstellungsgespräch und des Unterlassens jeglicher Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber – somit einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung – in Gestalt einer wesentlichen Verringerung der Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bewusst waren.
Somit hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG eine Vereitelungshandlung gesetzt, welche für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal war, und mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt.
3.5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen.
Da es sich um die zweite Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt.
3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
3.6.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mit Hinweis auf 26.01.2010, 2008/08/0018 und 2012/08/0043, 28.03.2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner; Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 10 AlVG, Rz 289).
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung sind der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – VwGH 26.08.2008, 2006/08/0240 – keinerlei Einschränkungen betreffend die Nachsichtgewährung bei Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist zu entnehmen.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237).
Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.6.2. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS eine Stelle zugewiesen und nach Nichtzustandekommen einer Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 16.05.2024 für 56 Tage – demnach bis 11.07.2024 – ausgesprochen.
Am 01.07.2024 nahm der Beschwerdeführer eine – bis dato aufrechte – vollversicherte Beschäftigung als Arbeiter bei der XXXX auf, wobei er ernsthafte Bemühungen zur Beschäftigungserlangung im Vorfeld vorweisen konnte. Die Aufnahme der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung erfolgte daher innerhalb der Bezugssperre, sodass der Beschwerdeführer ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit, welche schließlich zu der oa. Anstellung führten, gezeigt hat.
Nach Ansicht des AMS würde diese Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers bei der XXXX keinen Nachsichtsgrund darstellen, da das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS nicht gerade einwandfrei gewesen sei, weshalb Sperren gemäß § 49 und § 10 AlVG ausgesprochen werden mussten. Überdies liege zwischen der nunmehrigen Arbeitsaufnahme und der Pflichtverletzung ein nicht mehr vertretbar langer Zeitraum, sodass der potentielle Schaden an der Versichertengemeinschaft nicht ausreichend behoben wird, um eine Nachsicht zu gewähren. Dies sei aber nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. VwGH 26.08.2008, 2006/08/0242 ua).
Das die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausschließende Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX GmbH begann am 01.07.2024. Der Beschwerdeführer nahm somit ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes am 16.05.2024 innerhalb von acht Wochen eine Beschäftigung auf, weshalb jener Fall gegeben ist, wonach laut der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls teilweise oder gänzliche Nachsicht zu gewähren ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Es kann daher den Ausführungen des AMS, wonach es sich bei 6,5 Wochen, um einen nicht mehr vertretbar langen Zeitraum zwischen Arbeitsaufnahme und Pflichtverletzung handelt, nicht beigepflichtet werden.
Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten WhatsApp-Nachrichten, ist ein beständiges Bemühen um eine Arbeitsaufnahme durch mehrfaches Nachfragen betreffend eine Beschäftigungsmöglichkeit beim Unternehmen XXXX , die Weiterleitung seiner Bewerbungsunterlagen über einen Bekannten an die Personalabteilung desselbigen Unternehmens sowie die Vereinbarung eines Vorstellungstermins am 25.06.2024, welche zur Arbeitsaufnahme mit 01.07.2024 führten, erkennbar. Es sind daher bereits vor Arbeitsaufnahme am 01.07.2024 Schritte des Beschwerdeführers gesetzt worden, um ein Beschäftigungsverhältnis zu erlangen. Vor diesem Hintergrund erscheint dem erkennenden Gericht eine gänzliche Nachsicht von der Sperrfirst gerechtfertigt.
Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten, wie zum Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch bei der XXXX am 13.05.2024, überein. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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