Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs5;
ASVG §10 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs5;
ASVG §10 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem im Arbeitslosengeldbezug stehenden Beschwerdeführer (der den Beruf eines Tischlers erlernt hat) wurde am 19. November 1993 vom Arbeitsamt Murau eine Beschäftigung als Tischler bei der Firma S in Sch mit einer mindestens kollektivvertraglichen Entlohnung und einem Arbeitsantritt am 23. November 1993 zugewiesen.
Einer mit dem Beschwerdeführer vor dem Arbeitsamt aufgenommenen, von ihm aber nicht unterschriebenen Niederschrift vom 23. November 1993 zufolge kam das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande, weil der Beschwerdeführer angelernter Kellner sei und seit sechs Jahren in diesem Beruf arbeite und außerdem bereits einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab voraussichtlich
10. Dezember 1993 in der Schweiz habe. Weiters gab der Beschwerdeführer nach dieser Niederschrift bekannt, daß er seit zehn Jahren nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Tischler tätig gewesen sei. Sonst lägen keine "berücksichtigungswürdigen Zustände" vor.
Nach der dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebrachten Aktenlage (Aktenvermerke vom 23. und 29. November 1993) sei seitens der Firma S. am 22. November 1993 telefonisch mitgeteilt worden, daß sich der Beschwerdeführer vorgestellt habe und sofort eingestellt werden könne; in einer telefonischen Rückfrage bei der Firma S. durch das Arbeitsamt am 23. November 1993 sei bekannt gegeben worden, daß der Beschwerdeführer die Arbeit nicht aufgenommen habe, er aber "ab sofort auch kurzfristig eingestellt" worden wäre.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1993 sprach das Arbeitsamt Murau aus, daß der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 23. November bis 20. Dezember 1993 verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt werde. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer eine durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe und keine Gründe für die Erteilung einer Nachsicht vorlägen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, eine Arbeitsaufnahme bei der Firma S. verweigert zu haben. Da er zu dieser Zeit bereits einen gültigen Arbeitsvertrag für die Schweiz gehabt habe und er nach seiner Ausbildung nicht mehr als Tischler tätig gewesen sei, habe ihm die gewisse Berufserfahrung gefehlt. Aus diesem Grund sei auf ein Arbeitsverhältnis verzichtet worden. Der Berufung legte er eine Kopie eines mit 3. September 1993 datierten Arbeitsvertrages mit einem näher angeführten Schweizer Hotelunternehmer vor, nach dem der Beschwerdeführer "ca. 10. Dezember 93" seine Stelle als "Bar/Service Tournant" antrete. Im Vertrag heißt es: "Der Vertrag ist erst gültig nach Erhalt der Arbeitsbewilligung."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie einem Hinweis auf die oben wiedergegebene Zuweisung vom 19. November 1993 und die Niederschrift vom 23. November 1993 (soweit dies für den Beschwerdefall noch von Bedeutung ist) ausgeführt, der vorgesehene Dienstgeber hätte den Beschwerdeführer auch kurzfristig eingestellt und es sei eine Arbeitsaufnahme mit 23. November 1993 vereinbart worden, zu der der Beschwerdeführer jedoch nicht erschienen sei. Unrichtig sei, daß der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung nicht mehr als Tischler gearbeitet habe. Vielmehr sei er nach seiner Lehre bei der Firma Siebenhofer als Geselle tätig und im Jahre 1982/83 durch 196 Tage bei der Firma L tätig gewesen. Von 1985 bis 1988 sei er als Schaler und Zimmerer tätig gewesen, also in einer Sparte, die zum erlernten Beruf nicht ganz artfremd sei. Abgesehen davon wäre er von der Firma S. eingearbeitet worden. Dies hätte auch jedes andere Unternehmen, das dringend einen Tischler benötige, getan. Im Zuweisungszeitpunkt hätten mehrere Tischlereien in der Umgebung dringend Tischler benötigt, und hätte der Beschwerdeführer daher jederzeit, eventuell auch kurzfristig, vermittelt werden können. In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahin, daß die mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Versagung des Arbeitslosengeldes für vier Wochen deshalb zu Recht erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer die von der erstinstanzlichen Behörde zugewiesene, in jeder Hinsicht zumutbare Beschäftigung (der abgeschlossene Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Unternehmer mit einem Arbeitsbeginn "ca. 10.12.93" sei für die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung der Firma S. nach § 9 Abs. 5 AlVG unerheblich) nicht aufgenommen habe. Da er offensichtlich während seiner "Arbeitslosigkeit" in Österreich ohnedies einer näher genannten, nicht angemeldeten Tätigkeit nachgegangen sei, sei auch die Gewährung einer Nachsicht nach § 10 Abs. 2 AlVG nicht gerechtfertigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 verliert der Arbeitslose unter anderem dann, wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG zu prüfen.
Nach § 9 Abs. 5 leg. cit. ist eine vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar, wenn dem Arbeitslosen eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde zugewiesenen Beschäftigung stand daher der von ihm vorgelegte "Arbeitsvertrag" auch dann nicht entgegen, wenn es sich hiebei um eine Einstellungsvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 5 AlVG (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/08/0233) gehandelt haben sollte (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/08/0156).
Daß der Annahme der Beschäftigung andere nach § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG relevante Umstände entgegengestanden seien, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig.
Ist aber demnach von der Zuweisungstauglichkeit der zugewiesenen Beschäftigung auszugehen, so bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Annahme dieser Beschäftigung vereitelt hat. (Eine ausdrückliche Verweigerung der Annahme dieser Beschäftigung wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist aber die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muß geprüft werden, ob der Vermittelte hiebei vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. die Erkenntnisse vom 30. September 1985, Zl. 85/08/0084, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042). Die Annahme einer Beschäftigung (das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses) kann vom Arbeitslosen auf zwei Wegen vereitelt werden: nämlich dadurch, daß der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, daß er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132, vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0149, und vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0268).
Die belangte Behörde erblickt, ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen, eine Vereitelung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Beschäftigung darin, daß er - trotz Bereitschaft der Firma S., ihn auch nur kurzfristig einzustellen - zu der mit 23. November 1993 vereinbarten Arbeitsaufnahme (ohne Angabe gerechtfertigter Gründe) nicht erschienen sei und dadurch (mangels Antritts der Arbeit) ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei.
Für den Fall der Mängelfreiheit der genannten Feststellungen wäre diese rechtliche Beurteilung (der Annahme einer Vereitelung in der erstgenannten Art) nicht rechtswidrig:
Trotz vereinbarten Arbeitsvertrages mit einer Arbeitsaufnahme am nächsten Tag wäre danach das (gemäß § 10 Abs. 1 ASVG erst mit der Arbeitsaufnahme beginnende) Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG aus Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen und damit die "Annahme einer (zumutbaren) Beschäftigung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt worden.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerde Nachstehendes ein: Aus der Niederschrift vom 23. November 1993 gehe nicht hervor, warum das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei, insbesondere ob es daran gescheitert sei, daß der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig gewesen sei oder seitens der Firma S. kein Interesse bestanden habe, zumal aufgrund des vorliegenden Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis lediglich 14 Tage gedauert hätte. Im Anschluß an diese Niederschrift sei jedoch dem Arbeitsamt - offensichtlich telefonisch - vom Inhaber der Firma S. mitgeteilt worden, daß er den Beschwerdeführer auch für 14 Tage eingestellt hätte. Dieses Ermittlungsergebnis, das im Hinblick auf die genannte Niederschrift nicht ausreichend für die rechtliche Beurteilung sei, sei dem Beschwerdeführer aber nicht mitgeteilt worden. Dadurch habe die belangte Behörde gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehöres verstoßen. Dies wäre notwendig gewesen, weil es wenig glaubwürdig erscheine, daß die Firma S. einen Schaler und Zimmerer trotz Nichtausübung dieses Berufes in den letzten sechs Jahren für 14 Tage eingestellt hätte. Deshalb sei auch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von der Firma S. eingearbeitet worden wäre, widersprüchlich. Der Vollständigkeit halber werde aber dargelegt, daß die Firma S. die Beschäftigung des Beschwerdeführers tatsächlich mit folgender Begründung abgelehnt habe. "Was soll ich mit Ihnen anfangen, für 14 Tage kann ich Sie nicht gebrauchen, darüber hinaus haben Sie bereits seit rund sechs Jahren in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet, ich kann Sie nicht gebrauchen."
Der Beschwerdeführer bestreitet demnach mit der Anführung jener Umstände, die er vorgebracht hätte, wenn ihm Parteiengehör gewährt worden wäre, daß am 22. November 1993 anläßlich des Vorstellungsgespräches tatsächlich (nach Abschluß eines Arbeitsvertrages) eine Arbeitsaufnahme mit 23. November 1993 vereinbart worden sei; vielmehr sei seitens der Firma S. (die nicht bereit gewesen sei, den Beschwerdeführer nur kurzfristig einzustellen) die Beschäftigung mit der angeführten Begründung abgelehnt worden und (zu ergänzen) liege daher keine "Vereitelung" der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vor.
Diese behaupteten Verfahrensmängel (die hinsichtlich der Nichtgewährung des Parteiengehörs zu den obgenannten Aktenvermerken zutreffend sind) sind aus folgenden Gründen nicht relevant:
Unter der (obgenannten zweiten Art der) "Vereitelung" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, vom 16. November 1993, Zl. 93/08/0233, und vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0268) ein auf die zugewiesene Beschäftigung bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muß nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Eine solche Vereitelung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch dann bejaht, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß (etwa unter Hinweis auf die Einstellungszusage eines anderen oder die Einstellungsvereinbarung mit ihm) seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0147, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0129) - seine Arbeitswilligkeit dadurch in Zweifel stellt, daß er sich nicht auf die angebotene Dauerstelle einstellt (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 93/08/0233, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0136 und Zl. 94/08/0156).
Beurteilt man die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (im Rahmen des bei einer Rüge der Parteiengehörsverletzung verfahrensrechtlich gebotenen Vorbringens) behauptete Ablehnung seiner Beschäftigung durch den Inhaber der Firma S. unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze, so kam das Beschäftigungsverhältnis primär deshalb nicht zustande, weil der Beschwerdeführer nur 14 Tage für die Firma S. gearbeitet hätte, diese aber an einem länger dauernden Beschäftigungsverhältnis interessiert war und deshalb die Begründung eines solchen ablehnte; der weitere behauptete Ablehnungsgrund (nämlich die Nichtarbeit seit rund sechs Jahren im erlernten Beruf) wurde hingegen nach der Beschwerde selbst "nur darüber hinaus" genannt und kann, sowohl danach als auch unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gar nicht bestrittenen Feststellung über den dringenden Bedarf an Tischlern in der bezüglichen Region und der daraus erwachsenden Bereitschaft zur Einarbeitung im Falle länger zurückliegender Berufstätigkeit, nicht als eigenständiger, sondern nur in Verbindung mit dem erstgenannten beachtlicher Ablehnungsgrund angesehen werden. Angesichts dessen hätte der Beschwerdeführer aber, sobald er erkannte, daß der Inhaber der Firma S. an einer "Dauerstelle" im obgenannten Sinn interessiert war, sofort (ernsthaft) erklären oder klarstellen müssen, daß er ungeachtet des mit einem Schweizer Unternehmer - für den Fall der Erteilung einer Arbeitsbewilligung - abgeschlossenen Arbeitsvertrages dennoch bereit sei, statt dessen das angebotene Beschäftigungsverhältnis als Dauerstelle anzunehmen. Durch die (nach den Beschwerdeausführungen unstrittige) Unterlassung einer solchen Erklärung bzw. Klarstellung nahm er aber das (dadurch verursachte) Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma S. im Sinne der obgenannten Rechtsprechung in Kauf und vereitelte es dadurch. Aus diesen Gründen wäre die belangte Behörde, wie sie in der Gegenschrift zutreffend ausführt, auch bei Gewährung des Parteiengehörs hinsichtlich der "Vereitelung" der zugewiesenen Beschäftigung zu keinem anderen Bescheid gelangt und kommt daher den angeführten Verfahrensrügen keine Relevanz zu.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die Annahme einer Tätigkeit während seiner "Arbeitslosigkeit" wendet, braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil die belangte Behörde dieses Argument nur im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens von Nachsichtsgründen gebraucht, der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren, insbesondere in der Berufung, keine tatsächlichen Umstände angeführt hat, die als berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0268, und vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0159, mit weiteren Judikaturhinweisen) hätten gewertet werden können.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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