VwGH 2009/08/0077

VwGH2009/08/007722.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des J P in T, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 24. Februar 2009, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2009-0566-4-000070-0, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs7 idF 2007/I/104;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2009 hat die belangte Behörde einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T vom 16. Jänner 2009, mit dem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 7. Jänner bis 3. März 2009 ausgesprochen wurde, nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer beziehe seit 7. April 2008 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Ihm sei die Möglichkeit geboten worden, beim sozialökonomischen Betrieb F. in L ab dem 7. Jänner 2009 ein Beschäftigungsverhältnis als Küchengehilfe mit einer Entlohnung von EUR 1.139,70 brutto monatlich anzutreten. Die Arbeitszeiten wären Montag, Dienstag, Donnerstag von 7:30 bis 15:00 Uhr, Mittwoch von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 15:00 Uhr gewesen. Der Beschwerdeführer besitze einen Privat-PKW.

Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe - im Rahmen einer Kursmaßnahme - ein mehrtägiges Praktikum als Küchenhilfe absolviert, wobei er seine Aufgaben in fachlicher Hinsicht zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe, weshalb ihm vor Weihnachten (2008) ein Dienstvertragsangebot mit Beginn 7. Jänner 2009 unterbreitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zur Vertragsunterzeichnung erschienen.

In einer Niederschrift vom 9. Jänner 2009 habe der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass er die angebotene Beschäftigung als Küchengehilfe nicht angenommen habe, weil er eine Begründung bezüglich der Nichtvermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt bereits zweimal schriftlich angefordert habe.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass er zweimal schriftlich eine Begründung für die Zuweisung zu einem sozialökonomischen Betrieb angefordert und keine Antwort erhalten habe. Dies sei in der Niederschrift vom 9. Jänner 2009 beim Arbeitsmarktservice T vermerkt, allerdings im erstinstanzlichen Bescheid nicht erwähnt worden. Er suche eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und eine Beschäftigung zur Wiedereingliederung in den "zweiten Arbeitsmarkt" stelle aus seiner Sicht keine geeignete Maßnahme dar, um seine Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt zu verbessern.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben vom 4. Februar 2009 über die Sach- und Rechtslage informiert.

Die belangte Behörde führte rechtlich aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer von der sich ihm bietenden Arbeitsmöglichkeit ab 7. Jänner 2009 als Küchengehilfe beim sozialökonomischen Betrieb F. in L nicht Gebrauch gemacht habe.

Als Beschäftigung gelte auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebs, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspreche. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards sei jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Diese Bundesrichtlinie für die Förderung sozialökonomischer Betriebe sei mit 1. Mai 2008 in Kraft getreten.

Im Zeitraum von acht Wochen vom 7. Jänner 2009 bis 3. März 2009 bestehe daher kein Anspruch auf Notstandshilfe. Seit der Erfüllung der letzten Anwartschaft habe das Arbeitsmarktservice T bereits Sanktionen nach § 10 AlVG vom 31. Juli bis 10. September 2007 und vom 11. September bis 5. November 2007 verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9 Abs. 7 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:

"(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen."

Zu § 9 Abs. 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR 23. GP, 9) unter anderem aus:

"Abs. 7 enthält die Klarstellung, dass auch Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - zumutbar sind.

Sozialökonomische Betriebe dienen der Förderung der Beschäftigung von arbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen in Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben von gemeinnützigen Trägern. Sie stellen marktnahe, befristete Arbeitsplätze (so genannte 'Transitarbeitsplätze') zur Verfügung und haben den Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt sind. Im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes werden Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen geboten sowie die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt durch Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und durch Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet."

§ 10 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0017 uva).

2. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 9 Abs. 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 geltend, die Formulierung des § 9 Abs. 7 AlVG, dass es sich um ein "der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis" handeln müsse, mache offensichtlich, dass es sich bei einer Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb nicht schlechthin um eine zumutbare Beschäftigung handle, sondern dass zusätzliche Bedingungen vorliegen müssten, damit eine solche Beschäftigung "sanktionstauglich" zugewiesen werden könne. Ziel der Zuweisung einer solchen Beschäftigung sei die Wiedereingliederung. § 9 Abs. 7 AlVG halte ausdrücklich fest, dass die erforderliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb im Einzelfall zu erfolgen habe. Keinesfalls würden daher derartige Beschäftigungsformen generell als zumutbar gelten. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031, macht der Beschwerdeführer geltend, das Arbeitsmarktservice habe vor der Zuweisung zu einer Maßnahme Ermittlungen durchzuführen, ob und aus welchen Gründen die arbeitslose Person zur Zielgruppe der Maßnahme gezählt werden könne; von deren Ergebnis sei sie unter Hinweis auf die Folgen einer Weigerung an der Maßnahme teilzunehmen in Kenntnis zu setzen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass - ähnlich wie bei der Zuweisung zu Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen - eine Begründungspflicht für das Arbeitsmarktservice vorliege. Anlässlich der Zuweisung zur Beschäftigung bei F. in L vom 7. Jänner 2009 sei es zu keiner Begründung gekommen, weshalb der Beschwerdeführer ein derartiges Beschäftigungsverhältnis benötige, um am "ersten Arbeitsmarkt" wieder Fuß fassen zu können. Das Arbeitsmarktservice habe nicht begründet, warum der Beschwerdeführer als Küchenhilfe am "ersten Arbeitsmarkt" nicht vermittelbar wäre. Er könne auch nicht erkennen, wodurch ein befristetes Arbeitsverhältnis als Küchenhilfe in einem sozialökonomischen Betrieb seine Wiedereingliederung in den "ersten Arbeitsmarkt" erleichtern würde.

3. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde den Ausspruch des Leistungsverlustes nicht darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe, sondern darauf, dass er von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat.

In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).

4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der ihm - vom potentiellen Dienstgeber - angebotenen (vollversicherten) Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hat in einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift vor der regionalen Geschäftsstelle ebenso wie in seiner Berufung geltend gemacht, dass er vom Arbeitsmarktservice trotz zweimaliger schriftlicher Anfrage keine Begründung für die "Zuweisung" zu einem sozialökonomischen Betrieb erhalten habe und dass er eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt suche. Andere Einwendungen gegen das konkret zu beurteilende Dienstverhältnis - etwa im Hinblick auf Entlohnung, Arbeitszeiten, gesundheitliche Zumutbarkeit - hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dass das Beschäftigungsverhältnis entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung der belangten Behörde den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards nicht entsprochen hätte, wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2009/08/0111).

Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht vertritt, dass eine Belehrung über die Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erfolgen habe und der Beschwerdeführer auch über die Folgen einer Weigerung zu belehren sei, ist ihm zum einen die geänderte Rechtslage entgegenzuhalten, zum anderen aber auch, dass im Beschwerdefall keine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu beurteilen ist, sondern eine sich dem Beschwerdeführer bietende Beschäftigungsmöglichkeit.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen im Hinblick auf die - gemäß § 9 Abs. 7 erster Halbsatz AlVG im Einzelfall zu beurteilende - Zumutbarkeit der konkreten Beschäftigung vorgebracht, sondern sich darauf beschränkt, die seiner Ansicht nach nicht erfolgte "Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt" zu rügen. Eine von ihm behauptete Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird (im vorliegenden Fall: weshalb eine von einem sozialökonomischen Betrieb angebotene zumutbare Beschäftigung - als eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit - anzunehmen ist), sieht das Gesetz nicht vor.

5. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Nichtannahme einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit ausgegangen ist und daher für den im Bescheid angegebenen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Februar 2012

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