Normen
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977;
AVG §39 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977;
AVG §39 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 6. April 2007 bis 17. Mai 2007 verloren hat. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wurde nicht gewährt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice P am 19. März 2007 eine Bezugseinstellung veranlasst habe, weil sich Unklarheiten bezüglich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ergeben hätten (nach dem vorgelegten Verwaltungsakt war Anlass dazu ein Firmenbuchauszug, in dem der Beschwerdeführer zum Stichtag 19. März 2007 als persönlich haftender Gesellschafter einer OEG aufschien).
Am 22. März 2007 habe der Beschwerdeführer persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen, um eine Klärung der offenen Fragen herbeizuführen. Am selben Tag habe er vom Arbeitsmarktservice ein Stellenangebot der Firma F erhalten, wo er sich schriftlich oder per E-Mail hätte bewerben sollen.
Am 23. März 2007 habe er die erforderlichen Unterlagen betreffend die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Servicezone des Arbeitsmarktservice vorgelegt und am 4. sowie am 5. April 2007 wegen Einsicht in seinen Leistungsakt bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen.
Nach Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sei die Bezugseinstellung mit 1. März 2007 am 5. April 2007 rückwirkend wieder aufgehoben und die Notstandshilfe für März mit zweitägiger Verspätung ausbezahlt worden.
Eine Bewerbung bei der Firma F sei jedoch nicht erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle, für die Dauer von sechs Wochen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalte.
Der Beschwerdeführer habe sich um eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma F nicht beworben.
Zu den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm durch die verhängte Bezugssperre im März alle finanziellen Mittel genommen worden wären, etwaige Vorstellungsgespräche zu führen, da er über keinen eigenen PKW verfüge, keinen Internetzugang und kein Telefon zur Verfügung habe und zudem nicht sozialversichert gewesen sei, führte die belangte Behörde zunächst aus, dass weder eine bescheidmäßige Einstellung des Leistungsbezuges vorgelegen sei noch ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitsmarktservice feststellbar sei. Ab Einstellung des Leistungsbezuges habe die Behörde eine Frist von vier Wochen gehabt, um über die Einstellung bescheidmäßig abzusprechen. Da jedoch auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen festgestellt worden sei, dass der Anspruch auf Notstandshilfe weiterhin bestehe, sei die Bezugseinstellung mit 5. April 2007 wieder aufgehoben und die Auszahlung seiner Leistung veranlasst worden. Der Beschwerdeführer hätte jederzeit in jeder regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Internetzugang nutzen können, er habe ja auch ab Bezugseinstellung zumindest vier Mal beim Arbeitsmarktservice P vorgesprochen.
Gründe, die zur Gewährung einer Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG hätten führen können, seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden und hätten im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 9 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet:
"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder der die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe.
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. März 2010, Zl. 2010/08/0021 m.w.N.) bedarf es, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit (unter anderem) dadurch verschuldet werden, dass er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf § 10 Abs. 1 AlVG gestützt und § 9 AlVG nicht beachtet. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass eine Vereitelung nur vorliegen könne, wenn ein Arbeitsloser nicht von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternehme, obwohl ihm dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. Die belangte Behörde habe übersehen, dass es auch darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die EDV-Geräte im Arbeitsmarktservice derart zu nutzen, sich eine E-Mail-Adresse einzurichten, um von dort Bewerbungen abzusenden und Antworten darauf zu empfangen. Dem Beschwerdeführer sei mangels finanzieller Mittel keine private E-Mail-Adresse zur Verfügung gestanden und er sei persönlich gar nicht fähig gewesen, über die EDV-Geräte in der "Infozone" des Arbeitsmarktservice eine E-Mail-Adresse für Bewerbungen einzurichten. Die belangte Behörde übersehe auch, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein müsse, ein infolge einer Bewerbung notwendiges Bewerbungsgespräch zu führen, und treffe darüber keine Feststellungen.
Die belangte Behörde habe jede Überprüfung unterlassen, "ob die durch die grundlose rückwirkende Einstellung des Leistungsbezuges verursachte einseitige Auflösung der Vereinbarung zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Beschwerdeführer, egal ob sie rechtswidrig war oder nicht, dem Beschwerdeführer die persönlichen Fähigkeiten, sich zu bewerben, genommen" habe. Schon aus der Überlegung, dass dem Beschwerdeführer die "Stellenbewerbung" zu einem Zeitpunkt übermittelt worden sei, "in welchem mangels Leistung durch das Arbeitsmarktservice keine Vereinbarung mit diesem" bestanden habe und eine Unterlassung der Bewerbung für den Beschwerdeführer daher keine negativen Folgen hätte haben dürfen, hätte die belangte Behörde der Berufung Folge geben müssen.
4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - der schon in einer Niederschrift vor der erstinstanzlichen Behörde am 11. April 2007 erklärt hatte, "keine Einwände gegen diesen Stellenvorschlag" zu haben - mit seinem Vorbringen nicht in Zweifel zieht, dass ihm die zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zumutbar war. Auch bestreitet er nicht, sich um diese Beschäftigung nicht beworben zu haben.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang auf § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz AlVG stützt und geltend macht, dass dem Beschwerdeführer "entsprechend den persönlichen Fähigkeiten" die Bewerbung um die zugewiesene Beschäftigung (nicht aber die zugewiesene Beschäftigung selbst) nicht zumutbar gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der damit angesprochene letzte Halbsatz des § 9 Abs. 1 AlVG ("soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist") lediglich auf die vom Arbeitslosen von sich aus zu ergreifenden gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bezieht.
Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung verdeutlicht: Das Kriterium, dass arbeitswillig nur ist, wer auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, um eine Beschäftigung zu erlangen, wurde erstmals durch die Novelle BGBl. Nr. 502/1993 in § 9 Abs. 1 AlVG aufgenommen; damals wurden in dieser Bestimmung die Kriterien für die Arbeitswilligkeit in mehreren Spiegelstrichen angeführt, wobei nur bei den von sich aus zu unternehmenden Anstrengungen der Hinweis auf die Zumutbarkeit nach den persönlichen Fähigkeiten angeführt war. Die für den Beschwerdefall maßgebende Fassung erhielt § 9 Abs. 1 AlVG schließlich durch BGBl. I Nr. 77/2004, wobei - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (464 BlgNR 22. GP) ausführen - die Bestimmung inhaltlich unverändert blieb und lediglich formal an die Legistischen Richtlinien angepasst wurde.
5. Inhaltlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten die Bewerbung nicht zumutbar gewesen sei, dahin zu verstehen, dass er meint, es träfe ihn am Unterbleiben der Bewerbung kein Verschulden, sodass auch keine Vereitelung vorliege.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine schriftliche Bewerbung oder eine Bewerbung per E-Mail geboten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer versucht in seinem Beschwerdevorbringen zwar umfassend darzulegen, aus welchen Gründen ihm - entgegen der im angefochtenen Bescheid dargelegten Auffassung der belangten Behörde - eine Bewerbung per E-Mail mittels der in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehenden "EDV-Geräte mit Internetzugang" nicht möglich gewesen sei; er lässt dabei jedoch außer Acht, dass die Bewerbung nicht zwingend per E-Mail erfolgen musste, sondern auch eine schriftliche Bewerbung möglich gewesen wäre. Gründe, die den Beschwerdeführer an einer schriftlichen Bewerbung hätten hindern können, werden in der Beschwerde nicht dargelegt.
Da der Beschwerdeführer mit der Unterlassung (auch) der schriftlichen Bewerbung somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet hat, hat er im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme der Beschäftigung verweigert.
Vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer jedenfalls offen gestandenen Möglichkeit einer schriftlichen Bewerbung kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Bewerbung per E-Mail über die EDV-Geräte in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice tatsächlich nicht möglich gewesen sei, wie der Beschwerdeführer behauptet, sodass auch die diesbezüglichen Verfahrensrügen - einschließlich der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs - ins Leere gehen.
6. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, angesichts der vorläufigen Bezugseinstellung habe zum Zeitpunkt des Erhalts des Vermittlungsvorschlags "mangels Leistung durch das Arbeitsmarktservice keine Vereinbarung mit diesem" bestanden, sodass ihn auch bei Unterlassung der Bewerbung keine negativen Folgen hätten treffen dürfen, ist zunächst festzuhalten, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, sondern kraft Gesetzes - bei Vorliegen der im AlVG näher umschriebenen Voraussetzungen - gebührt. Der Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gestellt und - wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - nach der vorläufigen Bezugseinstellung nicht nur die weitere Auszahlung der Notstandshilfe, sondern auch die Erlassung eines Bescheides (im Sinne des § 24 Abs. 1 AlVG) begehrt.
Der Beschwerdeführer hat somit auch für jenen Zeitraum, in dem er sich um die ihm vermittelte Beschäftigung hätte bewerben müssen, einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und seinen Anspruch - nach vorläufiger Einstellung durch das Arbeitsmarktservice - auch ausdrücklich weiter (und letztlich erfolgreich) geltend gemacht. Da er für diesen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beanspruchte, traf ihn schon deshalb auch die Verpflichtung, eine ihm vermittelte Beschäftigung nicht zu vereiteln.
7. Die Beschwerde macht auch geltend, dass die belangte Behörde das ihr in § 10 Abs. 3 AlVG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes hätte ausüben müssen, und rügt damit zumindest implizit die nicht erfolgte Nachsicht vom Verlust des Notstandshilfeanspruchs.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0237 mwN).
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. November 2008, Zl. 2006/08/0242). Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0018).
Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0237).
Solche Hinweise lassen sich weder der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch sonst den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen, sodass das Unterbleiben einer Nachsichtgewährung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
8. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. Oktober 2010
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