Normen
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10 Abs3 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs3 idF 2004/I/077;
AVG §39 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10 Abs3 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs3 idF 2004/I/077;
AVG §39 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem im Bezug von Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Regionalgeschäftsstelle Traun (in der Folge: AMS Traun), am 2. Mai 2007 eine Beschäftigung als Landarbeiter bei der Dienstgeberin Mag. L. zugewiesen. Laut einem dem Verwaltungsakt einliegenden Computerausdruck des Stelleninserats handelte es sich um eine Saisonbeschäftigung ab 1. Juni 2007 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Als Entlohnung waren EUR 1.044,- brutto pro Monat angegeben. Eine Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.
Im Akt befindet sich der Computerausdruck eines Aktenvermerks zu einem Telefonat des AMS Traun mit der potentiellen Dienstgeberin Mag. L. vom 14. Mai 2007. Der Beschwerdeführer habe sich - wie immer - mittels Fax beworben (obwohl im Inserat dezidiert telefonische Bewerbung gestanden sei), sich aber bis dato nicht mehr bei Mag. L. bezüglich eines Bewerbungsgespräches gemeldet. Mag. L sei die Handynummer des Beschwerdeführers durchgegeben worden.
In einem Computerausdruck einer Gesprächsnotiz über ein Telefonat zwischen dem AMS Traun und Mag. L. vom 21. Mai 2007 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mag. L. mitgeteilt habe, dass er sich noch am gleichen Tag wegen eines Vorstellungstermins in den nächsten Tagen melden würde.
In einem Computerausdruck einer Gesprächsnotiz über ein Telefonat des AMS Traun mit Mag. L. vom 23. Mai 2007 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart beworben habe. Mag. L. sehe auf Grund des bisherigen unzuverlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers von einer Einstellung ab.
Am 8. Juni 2007 wurde vom AMS Traun mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Darin wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Landarbeiter mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und einem möglichen Arbeitsantritt am 1. Juni 2007 zugewiesen worden sei.
Am 21. Juni 2007 lehnte der Regionalbeirat eine mögliche Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ab.
Mit Bescheid des AMS Traun vom 22. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Juni bis zum 26. Juli 2007 entzogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, er habe sich am 3. Mai 2007 telefonisch bei Mag. L. um die zugewiesene Stelle beworben. Man habe vereinbart, dass er seine Bewerbungsunterlagen per Fax zusenden würde, was er auch am 5. Mai 2007 getan habe. Am 16. Mai 2007 habe ihn Mag. L. angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie ihn für eine Saison einstellen würde. Da er jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits ein Arbeitsangebot von der E KEG mit Arbeitsbeginn 4. Juni 2007 gehabt habe, habe er die Arbeit bei Mag. L. wegen des zu niedrigen Bruttogehalts abgelehnt. Er habe die Arbeitsaufnahme nicht durch sein Verhalten vereitelt, sondern das Bruttogehalt sei zu niedrig gewesen; darüber hinaus habe er schon eine Zusage für die Stelle bei der E KEG gehabt.
Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die potentielle Dienstgeberin Mag. L. am 6. August 2007 eine schriftliche Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Telefonats und des Bewerbungsfaxes zuträfen. Sie habe grundsätzlich Interesse am Beschwerdeführer gehabt. Dessen berufliche Laufbahn sei interessant gewesen, da man ihn auch im Bereich Traktorwarten, Maschinenschmieren und dergleichen hätte einsetzen können. Es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter im Gemüsegroßhandel arbeiten solle. Laut Steuerberater sei in dieser Sparte ein Kollektivvertragslohn von EUR 1.044,-- vorgesehen. Die genannten technischen Arbeiten hätten einen kleinen Bruchteil der Gesamtarbeitsleistung ausgemacht. Es habe sich im Voraus nicht abklären lassen, was der Beschwerdeführer wirklich könne. Man hätte bei entsprechender Eignung und Dauer der Wartungsarbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit über einen höheren Bruttolohn verhandeln können. Ein Mitarbeiter des AMS Traun habe in der Folge bei ihr angefragt, ob sich der Beschwerdeführer bereits persönlich vorgestellt habe. Sie habe dies verneint und mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer telefonisch nicht mehr erreichen könne. Daraufhin habe das AMS Traun die Handynummer des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Sie habe dann den Beschwerdeführer nochmals kontaktiert und zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen. Dies habe der Beschwerdeführer auch zugesagt, wenn ein bereits laufendes Angebot eines anderen Unternehmens nicht zum Abschluss käme. Jedenfalls würde sich der Beschwerdeführer ca. eine Woche später wegen eines persönlichen Bewerbungstermins melden. Der Beschwerdeführer habe sich aber nie wieder gemeldet.
Die Angaben der potentiellen Arbeitgeberin wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2007 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
In einer Stellungnahme im Berufungsverfahren führte das AMS Traun zur Zusage der E KEG aus, dass der Beschwerdeführer diese zu jenem Zeitpunkt, als es galt, sich bei Mag. L. vorzustellen, noch nicht gehabt habe. Die Zuweisung zu Mag. L. sei am 2. Mai 2007 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Übersendung der Bewerbungsunterlagen nicht mehr gemeldet. Von der E KEG sei der Beschwerdeführer wegen der Stelle als Lagerleiter erstmals am 24. Mai 2007 kontaktiert worden, Vorstellungstermin sei der 29. Mai 2007 gewesen (zu diesem Zeitpunkt sei eine Vorstellung bei Mag. L. längst fällig gewesen). Erst danach sei die Zusage der E KEG erfolgt. Diese Beschäftigung habe der Beschwerdeführer selbst am dritten Tag in Probezeit wegen Unterforderung und obwohl er EUR 1.700,-- brutto verdient hätte (mit der Aussicht, nach zwei Monaten ein Gehalt von EUR 2.200,-- brutto zu erhalten) gekündigt. Am 16. Mai 2007 habe der Beschwerdeführer noch keine Zusage für die Stelle bei der E KEG haben können, da die E KEG den Beschwerdeführer erst am 24. Mai 2007 kontaktiert habe.
Im Akt befindet sich eine Arbeitsbescheinigung der E KEG vom 11. Juni 2007 über das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 4. Juni bis zum 6. Juni 2007. Darin wurde vermerkt, dass das Dienstverhältnis aufgrund der Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer beendet worden sei. Es seien Bezüge bis zum 6. Juni 2007 ausgezahlt worden; der Dienstnehmer sei als Arbeiter arbeitslosenversichert gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass das dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Traun am 2. Mai 2007 zugewiesene Beschäftigungsverhältnis als Landarbeiter bei Mag. L. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 1. Juni 2007 nicht zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei vom 4. bis zum 6. Juni 2007 bei der E KEG beschäftigt gewesen. Er hätte bereits ab 1. Juni 2007 (und nicht erst ab 4. Juni 2007) die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung aufzunehmen. Durch seine Angaben beim Telefonat mit Mag. L., er habe bereits ein anderes Arbeitsangebot und die Entlohnung sei zu niedrig, habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, dass die ihm vom AMS Traun verbindlich angebotene, zumutbare Beschäftigung nicht zustande gekommen sei. Er habe daher eine vom AMS Traun verbindlich zugewiesene, zumutbare Beschäftigung vereitelt. Die Versagung der Notstandshilfe für acht Wochen sei deshalb rechtmäßig, da dem Beschwerdeführer schon dreimal der Bezug der Notstandshilfe vorübergehend eingestellt worden sei. Das kurzfristige Dienstverhältnis von drei Tagen zur E KEG rechtfertige keine Nachsicht der Rechtsfolgen des § 10 AlVG, da auf Grund der vierten Ausschlussfrist die grundsätzliche Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt sei und nur die Aufnahme eines nachhaltigen Dienstverhältnisses (acht Wochen) wieder auf die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers schließen ließe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157, mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049).
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass diese nicht angemessen entlohnt sei. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass das Entgelt deshalb unangemessen sei, weil er für die zugewiesene Beschäftigung weniger beziehen würde, als ihm an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustünde, ist ihm entgegenzuhalten, dass beim Bezug von Notstandshilfe kein Entgeltschutz mehr besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0252, mwN).
Die belangte Behörde hat - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - festgestellt, dass die angebotene Entlohnung von EUR 1.044,- dem Kollektivvertrag entspricht. Wenn die Entlohnung aber zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entspricht, ist sie gemäß § 9 Abs. 2 AlVG angemessen.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die ihm zugewiesene Beschäftigung nicht vereitelt. Es seien ihm vom AMS Traun zwei Beschäftigungen zugewiesen worden. Er habe die Bemühungen um die gegenständliche Stelle bei der L GmbH erst eingestellt, nachdem er eine Zusage für die Beschäftigung bei der E KEG erhalten habe.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Stelle bei Mag. L. am 2. Mai 2007 zugewiesen. Nach der ersten Kontaktaufnahme und der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen hat der Beschwerdeführer von sich aus keine weiteren Schritte zur telefonischen Vereinbarung eines Vorstellungstermins gesetzt. Am 16. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer von Frau Mag. L. angerufen und zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen. Er hat es unterlassen, diesbezüglich tätig zu werden.
Es kann angesichts dieser Umstände dahingestellt bleiben, wann die E KEG den Beschwerdeführer wegen der anderen Beschäftigung kontaktiert hat: Nach der hg. Rechtsprechung hat nämlich die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung unverzüglich zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2002/08/0193, mwN). Es wäre also am Beschwerdeführer gelegen, sich - im vorliegenden Fall spätestens ausgehend vom Telephonat am 16. Mai 2007 - unverzüglich mit dem potentiellen Dienstgeber Mag. L. wegen eines Vorstellungsgespräches in Verbindung zu setzen. Da er dies unterlassen hat, nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zumindest billigend in Kauf. Ob er nach dem 24. Mai 2007 nach der Kontaktaufnahme bezüglich einer anderen zugewiesenen Beschäftigung keine weiteren Bewerbungshandlungen hinsichtlich der Beschäftigung bei Mag. L. gesetzt hat, ist irrelevant.
Schon aus diesem Grund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie annahm, dass der Beschwerdeführer die Annahme der ihm zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Es ist im Hinblick auf die Frage der Vereitelung der zugewiesenen Beschäftigung auch nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die ihm später zugewiesene Stelle bei der E KEG angenommen hat.
An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers vom 4. bis 6. Juni 2007 noch während der verhängten Sperrfrist geendet hat (anders war dies in jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234, zugrunde gelegen ist). Die belangte Behörde hat dennoch zutreffend auch für die Zeit nach der Beendigung dieser Beschäftigung eine Sperrfrist nach § 10 AlVG verhängt, da die Aufnahme der genannten Beschäftigung die Verhängung einer Sperrfrist nach § 10 AlVG wegen der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Vereitelung einer anderen Beschäftigung keineswegs ausschließt. Die Rechtswirkungen des § 10 AlVG beziehen sich dem entsprechend auch auf Zeiten nach der Beendigung einer inzwischen angetretenen anderen Beschäftigung.
Die - grundsätzlich gebotene - amtswegige Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234, mwN).
Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 AlVG idF BGBl. Nr. 502/1993 ausgesprochen, dass, wenn eine solche Beschäftigung noch während der Sperrfrist aufgenommen wird, dies unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) darstelle. Dies habe zur Konsequenz, dass gegebenenfalls auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen wäre.
Zwar ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdig zu sein (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. April 2008 mwN). Die belangte Behörde hat sich aber auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der mehrfachen Vereitelung zugewiesener Beschäftigungen seine generelle Arbeitsunwilligkeit dokumentiert habe. Sie ging davon aus, dass die Annahme einer generellen Arbeitsunwilligkeit auch durch die kurzzeitige Aufnahme einer Beschäftigung, die noch dazu vom Beschwerdeführer selbst beendet worden war, nicht beseitigt werden könne. Es kann der belangten Behörde im Hinblick darauf, dass es nach dem zitierten Erkenntnis auch auf die sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ankommt, nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilte.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Mai 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)