Normen
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §39 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 3. Oktober 2011 nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Darin wurde angeführt, dem Beschwerdeführer sei vom Arbeitsmarktservice am 12. September 2011 eine Beschäftigung als Zimmererhelfer/in und Maurerhelfer/in beim Dienstgeber H mit einer Entlohnung von "brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc."
zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer erklärte auf Befragen zu möglichen Einwendungen betreffend die zugewiesene Beschäftigung jeweils, er sei unvorbereitet.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gegenüber dem Beschwerdeführer den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum 13. September bis 7. November 2011 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle aus, der Beschwerdeführer habe sich auf das Stellenangebot bei H nicht vorgestellt und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt; berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und machte geltend, er sei gelernter Dachdecker und Spengler. Aus gesundheitlichen Gründen könne er seine gelernten Berufe nicht mehr ausüben; er habe eine Ausbildung im Bereich Betriebselektriker und Turmdrehkranführer absolviert. Mit dem Arbeitsmarktservice sei vereinbart worden, in diesen Bereichen (Haustechnik, Facilitymanager, Betriebselektriker und Turmdrehkranführer) eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzunehmen. Beim Beratungsgespräch am 12. September 2011 habe er einen "Flyer" von H gesehen und habe aus privaten Gründen dieses Unternehmen aufsuchen wollen. Da aber keine Adresse aufgedruckt gewesen sei, habe er seinen Betreuer nach der Adresse gefragt. Der Betreuer habe im PC nachgesehen und ihm dies mitgegeben. Der Beschwerdeführer habe aber nicht bemerkt, dass es sich um eine verpflichtende Vorstellung handle. Er gehe davon aus, dass es sich bei dieser irrtümlichen Zuweisung um eine Fehlvermittlung handle. Er habe sich inzwischen telefonisch beworben, er komme für die Stelle bei H "klarerweise" nicht in Frage.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt längerfristig bis zum Dezember 2007 in Beschäftigung gewesen, seither beziehe er mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Am 12. September 2011 sei dem Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Zimmerer- bzw. Maurerhelfer bei H zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt sei der 13. September 2011 gewesen. Laut einer Information von H vom 28. September 2011 habe sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht beworben. In der Niederschrift vom 3. Oktober 2011 habe der Beschwerdeführer keine Nachsichtsgründe angegeben, sondern erklärt, er könne zu den Angaben des Betriebes keine Gründe angeben, da er unvorbereitet sei.
Der Berufungseinwand, der Beschwerdeführer habe sich lediglich aus privaten Gründen für die Adresse des Betriebes interessiert, erscheine wenig glaubhaft. Auf der Homepage von H seien alle Werbeflyer mit einer Firmenadresse versehen. Der Berater hätte dem Beschwerdeführer nur wegen der Betriebsadresse sicher keinen Vermittlungsvorschlag ausgedruckt, da Vermittlungsvorschläge im EDV-System als verbindliche Zuweisungen zu einem Betrieb aufschienen. Dies bedeute, dass in jedem Fall beim Unternehmen nachgefragt werde, ob eine Bewerbung tatsächlich erfolgt sei. Von H habe aber am 28. September 2011 in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschwerdeführer sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgestellt habe. Nach einer telefonischen Rücksprache mit H vom 22. November 2011 habe ebenfalls eruiert werden können, dass sich der Beschwerdeführer auch nach dem 28. September 2011 nicht - wie in der Berufung angegeben - telefonisch beim Betrieb beworben habe. Die Angaben von H seien jedenfalls glaubwürdig. Nicht zuletzt habe auch der Berater der regionalen Geschäftsstelle glaubhaft angegeben, dass der Beschwerdeführer über die Verbindlichkeit des Stellenangebotes ausführlich informiert gewesen sei.
Zum Berufungseinwand, wonach lediglich eine Vermittlung in den Bereichen Haustechnik und Facilitymanagement bzw. als Betriebselektriker und Turmdrehkranführer vereinbart worden sei, werde bemerkt, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 12. September 2011 neben diesen Berufen auch eine Vermittlung in sämtliche Hilfs- und Anlernberufe vereinbart worden sei. Da der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit Notstandshilfe beziehe, sei auch die Aufnahme einer Beschäftigung im Helferbereich auf Grund der Bestimmungen des AlVG zumutbar.
Dem Beschwerdeführer habe klar gewesen sein müssen, dass es sich beim Stellenangebot für H um ein konkretes zugewiesenes Stellenangebot gehandelt habe; der Beschwerdeführer habe sich folglich auch beim Unternehmen bewerben müssen. Da der Beschwerdeführer durch die versäumte Bewerbung die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, sei der Verlust des Anspruches auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie (u.a.) den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0227, mwN).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich eines Beratungsgespräches am 12. September 2011 habe er in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Flyer von
H aufliegen sehen; er habe sich diesbezüglich bei seiner Betreuerin erkundigt. Richtig sei, dass ihm am selben Tag eine Beschäftigung als Zimmerer- bzw. Maurerhelfer bei diesem Unternehmen zugewiesen worden sei. Es sei jedoch sehr fraglich, dass bereits am nächsten Tag ein Arbeitsantritt möglich gewesen wäre. Nicht bestritten werde, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt dieser Stellenzuweisung nicht binnen sieben Tagen bei H beworben oder dort vorgesprochen habe. Über Aufforderung der regionalen Geschäftsstelle habe er sich jedoch dann telefonisch mit diesem Unternehmen in Verbindung gesetzt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Tätigkeit in der Montage von Türen und Fenstern (insbesondere von Dachflächenfenstern) bestehen solle. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass er aufgrund seiner auch dem Arbeitsmarktservice bekannten gesundheitlichen Probleme mit seinen Kniegelenken seine erlernte Tätigkeit als Dachdecker und Spengler nicht mehr ausüben könnte; ihm sei mitgeteilt worden, dass die genannte Tätigkeit sehr "auf die Gelenke geht"; er würde diese Tätigkeit ohnedies nicht aushalten. Er habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass eine schriftliche Bewerbung oder die Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches völlig sinnlos sei, da er körperlich für eine derartige Tätigkeit nicht in Frage komme. Es sei jedenfalls nicht von einer zumutbaren Beschäftigung auszugehen. Die belangte Behörde habe trotz der ihr bekannten Bedenken gesundheitlicher Natur keine Feststellungen darüber getroffen, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer eine derartige Tätigkeit zugemutet werden könne. Keinesfalls könne dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln unterstellt werden, welche für eine Sperre der Notstandshilfe Voraussetzung sei.
Auch sei von berücksichtigungswürdigen Umständen auszugehen, wobei die belangte Behörde zu Unrecht nicht begründet habe, weshalb nicht von solchen auszugehen sei. Auch sei der Bescheid insoweit mangelhaft, als sich die belangte Behörde lediglich auf eine telefonische Anfrage bzw. Auskunft von H gestützt habe, wonach sich der Beschwerdeführer auch nach dem 28. September 2011 nicht beworben habe. Auch habe der Beschwerdeführer erst mit dem angefochtenen Bescheid von der telefonischen Auskunft von H erfahren.
3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit nicht mehr strittig, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zugewiesen wurde; weiter ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht unverzüglich die gebotene Handlung (Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches) vorgenommen hat.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen hinsichtlich der Frage, ob er sich nach dem 28. September 2011 bei H beworben habe, Verfahrensmängel vor (keine formale Beweisaufnahme, Verletzung des Parteiengehörs), ist zu berücksichtigen, dass auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch nach dem 28. September 2011 nicht beworben habe, der Verlust der Notstandshilfe nicht gestützt wurde; die dazu geltend gemachten Verfahrensmängel sind daher nicht relevant.
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das Arbeitsmarktservice nicht von vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097, mwN). Ergibt sich aus einem ärztlichen Gutachten, dass der Arbeitslose auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2005/08/0216, mwN).
Es ist nicht ersichtlich - und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet -, dass eine Beschäftigung bei H für ihn evident unzumutbar gewesen wäre. Auch wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er bereits anlässlich der Zuweisung geltend gemacht hätte, die zugewiesene Beschäftigung sei unzumutbar; aus dem Beschwerdevorbringen wäre vielmehr ableitbar, dass die Zuweisung dieser Beschäftigung auf seiner eigenen Initiative beruhte. Es oblag daher dem Beschwerdeführer, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, um die näheren Bedingungen der Beschäftigung mit dem möglichen Dienstgeber zu erörtern und damit insbesondere auch in Erfahrung zu bringen, ob diese Beschäftigung für ihn gesundheitlich zumutbar wäre (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/08/0119).
Der Beschwerdeführer behauptete weder in der Niederschrift vom 3. Oktober 2011 noch in der Berufung konkrete Umstände, die die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung begründen könnten. Soweit in der Beschwerde nunmehr - unter Verweis auf ein Gutachten aus dem Jahr 2001 - geltend gemacht wird, es sollten Arbeiten, die in kniender Körperhaltung durchgeführt werden, vermieden werden, um weitere Folgeschäden zu vermeiden, handelt es sich einerseits um eine (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche) Neuerung, wobei auch nicht ableitbar ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachten aus dem Jahr 2001 nach wie vor unverändert ist. Zum anderen ist aber - gerade mangels Klärung der konkreten Umstände der Beschäftigung in einem Vorstellungsgespräch - nicht (jedenfalls) davon auszugehen, dass die zugewiesene Beschäftigung (auch) in kniender Körperhaltung durchzuführen wäre.
Dass die Verweigerung eines Vorstellungstermins dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor.
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020, mwN). Weder der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Berufung des Beschwerdeführers) bieten aber Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 11. Juli 2012
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