BVwG I413 2250826-1

BVwGI413 2250826-124.5.2023

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6 Abs4
GEG §6a Abs1
UGB §283

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2250826.1.00

 

Spruch:

 

I413 2250826-1/33E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX , (2) D.I. (FH) XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch die WEH Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 09.12.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15.02.2022, am 27.04.2022 und am 23.05.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit je 21 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch (als Handelsgericht) vom 17.08.2021 zu XXXX wurden über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB von insgesamt EUR 21.700,00 verhängt.Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und erwuchsen mangels der Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.10.2021 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR 21.700,00 sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vor.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2021 das Rechtsmittel der Vorstellung, in welcher va auf die Entscheidung EuGH 12.09.2019, C-64/18 , und auf den Beschluss VwGH 27.04.2020, Ra 2020/17/0013 sowie auf das Erkenntnis VfGH 07.10.2020, G 164/2020 und auszugsweise auf ein privates Rechtsgutachten verwiesen wurde.

4. Mit Schreiben vom 27.10.2021 legte die belangte Behörde die weitere Vorgangsweise dar, worauf die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 01.12.2021 ein Vorbringen zum Kumulationsprinzip bzw. zum Verbot des Kumulationsprinzips, zum Verstoß gegen den Datenschutz und gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip erstatteten, die Vorlage an den EuGH anregten, die Vorlage an den gesetzlichen Richter samt Vorlagefragen anregten und die verfahrensrechtliche Nichtigkeit einwandten.

5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.12.2021 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren 47 Fr 2469/21w bis 47 Fr 2489/21z des Landesgerichtes Feldkirch verhängten Zwangsstrafen in Höhe von jeweils EUR 21.700,00 sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Landesgerichtes Feldkirch, BIC: XXXX , IBAN: XXXX , Verwendungszweck: XXXX , einzuzahlen.

6. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 15.12.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.01.2022, mit welcher der Bescheid in vollem Umfange angefochten und beantragt wurde, über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zusammengefasst bekämpften die Beschwerdeführer ausschließlich die im Grundverfahren ergangenen Beschlüsse, mit welchen die im vorliegenden Verfahren einzubringenden Zwangsstrafen verhängt worden waren. Diese Beschlüsse würden gegen Unionsrecht, namentlich gegen das Verbot der kumulativen Verhängung von Strafen verstoßen. Weiters werden konkrete Fragen an den EuGH formuliert und die Vorlage dieser Fragen an diesen begehrt. Außerdem wird die "Vorlage an den gesetzlichen Richter" begehrt; die Verweigerung einer Vorlage an den EuGH würde einen Entzug des zuständigen Richters im Sinne "behördlicher Zuständigkeit" darstellen. Außerdem liege "verfahrensmäßige Nichtigkeit" vor. Einwendungen gegen das Einbringungsverfahren als solches wurden nicht erhoben.

7. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022 (eingelangt am 21.01.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. In Hinblick auf eine für Februar 2022 anberaumte mündliche Verhandlung brachten die Beschwerdeführer einlangend mit 01.02.2022 ein mit 10.03.2021 datiertes Privatgutachten von Hon.-Prof. Dr.in XXXX in Vorlage.

9. Am 15.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer ein Vertreter der XXXX GmbH in Anwesenheit seines Rechtsvertreters via Zoom einvernommen wurde. DI XXXX erschien nicht, eine Vertreterin der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Am Ende der Verhandlung wurde seitens des erkennenden Richters der Beschluss gefasst, ein Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof durchzuführen und das Verfahren bis zur Klärung des in dieser Sache vorgenommenen Vorlageverfahrens durch den EuGH auszusetzen.

10. Am 27.04.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt, im Zuge derer ein Vertreter der XXXX GmbH sowie der Rechtsvertreter via Zoom anwesend waren. DI XXXX blieb ebenso wie ein Vertreter der belangten Behörde der Verhandlung entschuldigt fern. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die dem EuGH in Vorlage zu bringenden Fragen, welche gemeinsam erörtert wurden.

11. Mit Schriftsatz vom 27.07.2022, GZ I413 2250826-1/17Z, wurde der Vorlagebeschluss mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 10.08.2022 sowohl an die Beschwerdeführer, als auch die belangte Behörde übermittelt. Eine vorläufige Stellungnahme der Beschwerdeführer langte mit 10.08.2022 ein, eine ergänzende Stellungnahme mit 17.08.2022.

12. Mit Schriftsatz vom 18.08.2022 wurde dem EuGH das Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss vom 18.08.2022 zu GZ I413 2250826-1/21Z) übermittelt.

13. Am 08.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des EuGH vom 07.03.2023 zur gegenständlichen Rechtssache (C-561/22 ) ein.

14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023, GZ I413 2250826-1/26Z, wurde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und den Parteien der Beschluss des EuGH zur Kenntnis gebracht, welchen sogleich auch eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt wurde.

15. In der Stellungnahme übermittelten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses des EuGH, da dieser Art 6 Abs 1 EMRK verletzt habe.

16. Am 23.05.2023 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der der Beschluss des EuGH, die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch zu FN XXXX in der Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Zweitbeschwerdeführer als deren Geschäftsführer, der seit 25.02.2011 selbständig vertritt, eingetragen.

Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen von jeweils EUR 21.700,00 gemäß § 283 UGB verhängt. Die Beschwerdeführer bekämpften diese Beschlüsse nicht. Sie erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer sind aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet. Diese Beträge haften unberichtigt aus.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der nationalen Regelung nicht entgegen steht, gemäß der ein Verwaltungsgericht, das über die Betreibung von gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen unterlassener Offenlegung der Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen entscheidet, an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Zivilgerichts gebunden ist, mit der diese Zwangsstrafen verhängt und ihre Höhe festgelegt wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Art 30 und 51 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates – wie sie in das nationale Recht umgesetzt wurden – sicherzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch eingetragen ist und dass der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin ist, der seit 25.02.2011 selbständig vertritt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch.

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier: die unter Punkt I. 1. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt jeweils EUR 21.700,00] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dieser Aktenlage - festgehalten. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupteten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten, auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2022. Die Darlegungen in derselben lassen vielmehr erkennen, dass bewusst im Grundverfahren eine Bekämpfung der Zwangsstrafen nicht vorgenommen wurde, zumal sich dies für die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass dabei Zwangsstrafen auch wesentlich erhöht würden können, nicht als „ökonomisch“ darstelle, weshalb sie es als zweckmäßig betrachteten, auf den Zahlungsauftrag zu warten und in diesem Verfahren dann die Strafe zu bekämpfen (Protokoll vom 15.02.2022, S 3).

Der Beschluss des EuGH vom 07.03.2023 in der gegenständlichen Rechtssache C-561/22 , welcher auf dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 beruht und auf welchem die umseits dargelegten Feststellungen basieren, liegt im Gerichtsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Beschwerde bringt im Ergebnis ausschließlich verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen, die dem hier relevanten Einbringungsverfahren zu Grunde liegen, vor.

Damit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der - mit BGBl. I Nr 190/2013 (im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) eingeführten – Bestimmung des § 6b Abs 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl. I Nr 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6b Abs 4 GEG teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vgl. auch die kürzlich die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 26.02.2018, E 4325/2017, sowie die Beschlüsse VwGH 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB, deren Verhängung die Beschwerdeführer in den zu Grunde liegenden Verfahren – in Anbetracht ihrer Befürchtungen, dass die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Rechtsmittelverfahren wesentlich erhöht würden – bewusst unbekämpft ließen, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach § 283 UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vgl. im Übrigen die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.02.2008, 6 Ob 20/08x (6 Ob 21/08v) sowie 13.09.2012, 6 Ob 152/12i, mwN). In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten – wie bereits ausgeführt – vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden.

Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich nunmehr mit dem Argument zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen wegen des von den Beschwerdeführern behaupteten unionsrechtlichen Verbots des verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzips verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich - wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zu 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zu 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) sowie jüngst zu Ra 2018/16/0081 bis 0082 (vom 14.06.2018) und zu Ra 2018/16/0069 bis 0070 (vom 07.06.2018) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde - daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Neue Umstände wurden im gegenständlichen Fall nicht releviert. Das vorgebrachte Argument der Rechtswidrigkeit des Kumulationsprinzips vermag nichts zu ändern, zumal im Verfahren zur Einbringlichmachung nicht bezahlter, rechtskräftiger Strafen das vorgebrachte Argument nicht greift. Die belangte Behörde hat keine Strafen verhängt, sondern für die Einbringlichkeit rechtskräftiger Strafen gesorgt. Der Umstand, dass mehrere rechtskräftige Zwangsstrafverfügungen zugleich einbringlich gemacht werden sollen, hat mit dem verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzip nichts zu tun und kann im Einbringungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Grundverfahren wurden keine Bedenken von den Beschwerdeführern geltend gemacht, da sie die Zwangsstrafverfügungen – bewusst – rechtskräftig werden ließen.

Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als verfehlt, da sie das rechtskräftige Grundverfahren bekämpft, welches nicht „Sache“ des vorliegenden Verfahrens ist. Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Den unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer wurde schließlich zuletzt auch mittels Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprochen und die entscheidende Vorfrage der Unionskonformität abschließend im Beschluss des EuGH vom 07.03.2023 in der Rechtssache C-561/22 geklärt. Der EuGH hegt an der Unionskonformität des gegenständliche Regelwerkes keine unionsrechtliche Bedenken und stellt in seinem Beschluss klar, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, gemäß der ein Verwaltungsgericht, das über die Betreibung von gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen unterlassener Offenlegung der Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen entscheidet, an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Zivilgerichts gebunden ist, mit der diese Zwangsstrafen verhängt und ihre Höhe festgelegt wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Art 30 und 51 der Richtlinie 2013/34 – wie sie in das nationale Recht umgesetzt wurden – sicherzustellen.

Weitere unionsrechtliche Fragestellungen ergeben sich im vorliegenden Verfahren nicht. Sämtliche der von den Beschwerdeführern angesprochenen unionsrechtliche Fragestellungen sind solche, die allenfalls im Grundverfahren, das nicht „Sache“ dieses Verfahrens ist, zu klären wären, worauf auch das von den Beschwerdeführern vorgelegte Rechtsgutachten unmissverständlich hinweist. Das Urteil EuGH 22.11.2022, C-37/20 , WM, C-60/20 , Sovim SA/Luxembourg Business Registers, betrifft die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen ebensowenig und wäre – wie dies auch das vorgelegte Rechtsgutachten nahelegt – im Grundverfahren vor ordentlichen Gerichten zu relevieren, da das Bundesverwaltungsgericht nicht die Zulässigkeit von Offenlegungspflichten zu prüfen hat, sondern die Rechtmäßigkeit der Einbringlichmachung rechtskräftig verhängter, gemäß § 6b Abs 4 GEG nicht seiner Überprüfung zugänglicher Zwangsstrafen zu beurteilen hat. Ob die Entscheidung des EuGH mangelhaft bzw rechtswidrig ist – wie die Beschwerdeführer vorbringen – ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen, zumal der EuGH letztinstanzlich entscheidet und das Bundesverwaltungsgericht an dessen Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren gebunden ist. Nachdem gegen den Beschluss des EuGH ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist und auch der Antrag auf Nichtigerklärung, der nichts anderes als ein Rechtsmittel gegen den Beschluss darstellt, prozessual nicht vorgesehen ist, muss das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtskraft des Beschlusses des EuGH vom 07.03.2023 in der Rechtssache C-561/22 ausgehen. Nachdem dieser Beschluss unmissverständlich ist, ergibt sich für das gegenständliche Verfahren auch keine Notwendigkeit einer weiteren Vorlage an den EuGH.

Soweit die Einholung eines Rechtsgutachtens angeregt wurde, ist zu bedenken, dass – neben dem Grundsatz iura novit curia – eine solche Einholung prozessual nicht vorgesehen ist.

Damit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen mit der gegenständlichen Rechtssache vergleichbaren Beschlüssen vom 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082, vom 07.07.2018, Ra 2018/16/0069 bis 0070 und vom 14.08.2018, Ra 2018/16/0085 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die jeweiligen Revisionen der Beschwerdeführer zurückgewiesen und in weiteren, einschlägigen Entscheidungen die rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer verworfen (vgl VwGH 11.09.2014, Ro 2014/16/0058; vgl auch VwGH 24.08.2014, 2012/01/0161). Eine besondere Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall sohin nicht vor. Zuletzt sprach zudem auch der EuGH in seinem Beschluss vom 07.03.2023 in der Rechtssache C-561/22 die Unionskonformität des gegenständlichen Regelwerks aus.

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