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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160081.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass die mit insgesamt 17 Strafverfügungen gegen die Revisionswerber gemäß § 283 UGB verhängten Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht in näher angeführter Höhe mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchsen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Vorschreibung dieser Zwangsstrafen als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision
erachten sich die Revisionswerber "in ihren Rechten auf
o Sachentscheidung
o Unverletzlichkeit des Eigentums
o ein faires Verfahren in einer Straf- oder
Disziplinarsachsache
o auf Beachtung des österreichischen Ordre Public
o auf Beachtung des unionsrechtliche Ordre Public"
verletzt.
4 Die vorliegende Revision gleicht in den für ihre Behandlung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der geltend gemachten Revisionspunkte als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen der Zulässigkeit und Zuständigkeit - jener, über die mit Beschluss vom 7. Juni 2018, Ra 2018/16/0069, /0070, entschieden wurde.
5 Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2018
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