European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160069.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass die mit insgesamt 24 Strafverfügungen gegen die Revisionswerber gemäß § 283 UGB verhängten Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht in Höhe von insgesamt EUR 37.800,-- mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchsen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Vorschreibung dieser Zwangsstrafen nach §§ 1, 6 Abs. 1, §§ 6a und 6b GEG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 4325/2017, ablehnte und über nachträglichen Antrag mit einem weiteren Beschluss vom 22. März 2018 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
2 In der vorliegenden Revision erachten sich die Revisionswerber "in ihren Rechten auf
Sachentscheidung
- Unverletzlichkeit des Eigentums
- ein faires Verfahren in einer Straf- oder Disziplinarsachsache
- auf Beachtung des österreichischen Ordre Public
- auf Beachtung des unionsrechtlichen Ordre Public" verletzt.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung behauptet wird. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.9.2014, Ro 2014/16/0058, mwN).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die dort angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab und traf damit eine Sachentscheidung im Grunde der §§ 1, 6 Abs. 1, §§ 6a und 6b GEG. Damit konnten die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis - anders etwa als in dem dem zitierten Beschluss vom 11. September 2014 zugrundeliegenden Fall - nicht in einem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden.
5 Soweit eine Verletzung des (verfassungsgesetzlichen) Rechts auf Eigentum geltend gemacht wird, läge darin die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung hierüber nicht zu (vgl. etwa VwGH 8. 5. 2008, 2008/16/0017, und 24. 2. 2011, 2011/16/0021, mwN).
6 Betreffend die weiteren geltend gemachten Rechte wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den bereits zitierten Beschluss vom 11. September 2014 verwiesen. Sache des revisionsgegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB - deren Verhängung die Revisionswerber in den zugrundeliegenden Verfahren zudem gänzlich unbekämpft ließen -, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach § 283 UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vgl. im Übrigen die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.2.2008, 6 Ob 20/08x (6 Ob 21/08v) sowie 13.9.2012, 6 Ob 152/12i, mwN).
7 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 7. Juni 2018
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