VwGH Ra 2018/16/0069

VwGHRa 2018/16/00697.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der W GmbH und von DI (FH) HH, beide in H, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2017, W101 2102927- 2/2E, betreffend Einbringung von Zwangsstrafen nach dem GEG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

GEG §1 Z2;
UGB §283;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160069.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass die mit insgesamt 24 Strafverfügungen gegen die Revisionswerber gemäß § 283 UGB verhängten Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht in Höhe von insgesamt EUR 37.800,-- mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchsen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Vorschreibung dieser Zwangsstrafen nach §§ 1, 6 Abs. 1, §§ 6a und 6b GEG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 4325/2017, ablehnte und über nachträglichen Antrag mit einem weiteren Beschluss vom 22. März 2018 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

2 In der vorliegenden Revision erachten sich die Revisionswerber "in ihren Rechten auf

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