VwGH Ro 2014/16/0058

VwGHRo 2014/16/005811.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision von H H und der W H GmbH in H, vertreten durch Dr. Willfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. September 2012, Jv 3554-33/12b, sowie von H H und der W GmbH in H, vertreten durch Dr. Willfried Ludwig Weh, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. September 2012, Jv 3555-33/12z, jeweils betreffend Zurückweisung von Berichtigungsanträgen, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
GEG §7;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art144 Abs3;
GEG §7;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

H H W sowie die W H GmbH haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und H H sowie die W GmbH haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unbestritten ist, dass gegen die Revisionswerber Zwangsstrafen nach § 283 UGB rechtskräftig verhängt wurden.

In Punkt 2. des erstangefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde Berichtigungsanträge der Erst- und Zweitrevisionswerber, in Punkt 2. des zweitangefochtenen Bescheides solche der Dritt- und Viertrevisionswerber als unzulässig zurück, wogegen diese zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 1502/2012, B 1503/2012, mit folgender tragenden Begründung ablehnte:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der Zwangsstrafenregelung des § 283 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I 111/2010, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Beschwerde übersieht, dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Unternehmensgesetzbuch im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. 288/1962 idF BGBl. I 24/2007, nicht angewendet wurden und auch nicht anzuwenden waren."

Mit einem weiteren Beschluss vom 24. April 2014 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag im Sinn des § 87 Abs. 3 VfGG die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. das Recht, in dem die Revisionswerber verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen) eingebrachten Revisionsergänzung erachten sich diese - abgesehen von den in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkten und - gründen - in

"nachstehenden einfachgesetzlichen und unionsrechtlich garantierten Rechten auf

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