Normen
LVergRG Stmk 2007 §17 Abs1 Z2;
LVergRG Stmk 2007 §21 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
LVergRG Stmk 2007 §17 Abs1 Z2;
LVergRG Stmk 2007 §21 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 3 Z. 3 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl. Nr. 154/2006 idF LGBl. Nr. 28/2010 (StVergRG 2006) den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auftragsvergabe der erstmitbeteiligten Partei an die zweitmitbeteiligte Partei ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb sowie auf Nichtigerklärung der abgeschlossenen Verträge keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.).
Weiters wurde der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 26 StVergRG 2006 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der fehlenden Antragslegitimation der Beschwerdeführerin auf Grund fehlenden Schadens (nach § 17 Abs. 1 StVergRG 2006).
2. In der auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG verbesserten Beschwerde wird als Beschwerdepunkt ausgeführt:
"Die Antragstellerin fühlt sich in ihrem Recht auf Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen eines offenen Verfahrens durch die Stadtgemeine (sic) Knittelfeld bei der Ausschreibung von LED-Leuchten verletzt, weil diese nur mit einem Bieter gem. § 29 Abs. 2 Zif. 2 BVerG (sic) 2006 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ein Vergabeverfahren durchgeführt hat."
3.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Demgemäß hat die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 28. September 2011, Zl. 2011/04/0153, mwN).
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (wie die Begründung des Bescheides erkennen lässt) ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StVergRG 2006 sowie ein Antrag auf Nichtigerklärung (vgl. hiezu § 21 Abs. 2 StVergRG 2006) im Ergebnis wegen fehlender Antragslegitimation zurückgewiesen.
In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages auf Feststellung) durch die belangte Behörde in Betracht.
In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Durchführung eines Vergabeverfahrens durch die erstmitbeteiligte Partei konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt werden, weil der belangten Behörde als Vergabekontrollbehörde die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2005/04/0202, wonach der Vergabekontrollbehörde im Nachprüfungsverfahren keine Zuständigkeit zur Setzung privatwirtschaftlicher Akte des öffentlichen Auftraggebers im Vergabeverfahren zukommt).
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. Mai 2013
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