OGH 6Ob14/00b; 6Ob94/00t; 6Ob120/00s; 6Ob214/00i; 6Ob304/00z; 6Ob2/02s; 6Ob70/02s; 6Ob258/04s; 6Ob124/05m; 6Ob207/05t; 6Ob46/06t; 6Ob119/07d; 6Ob20/08x (RS0113285)

OGH6Ob14/00b; 6Ob94/00t; 6Ob120/00s; 6Ob214/00i; 6Ob304/00z; 6Ob2/02s; 6Ob70/02s; 6Ob258/04s; 6Ob124/05m; 6Ob207/05t; 6Ob46/06t; 6Ob119/07d; 6Ob20/08x20.3.2024

Rechtssatz

Die detaillierten Regelungen der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ließen dem nationalen Gesetzgeber einen nur sehr geringen Umsetzungsspielraum; er hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen abgesichert wird. Die Gestaltung dieser Sanktionen überlassen die Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber, sodass nur unverhältnismäßige und damit unsachliche Strafen auch nach innerstaatlichem Recht unzulässig wären. Die in Umsetzung der Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird.

Normen

HGB §277 ff
HGB §283
EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151 allg, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg
UGB §277
UGB §283 Abs3

6 Ob 14/00bOGH09.03.2000

Veröff: SZ 73/44

6 Ob 94/00tOGH13.04.2000

Vgl auch

6 Ob 120/00sOGH28.06.2000

Vgl auch

6 Ob 214/00iOGH23.10.2000

Auch

6 Ob 304/00zOGH18.10.2001

nur: Die detaillierten Regelungen der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ließen dem nationalen Gesetzgeber einen nur sehr geringen Umsetzungsspielraum; er hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen abgesichert wird. (T1)

6 Ob 2/02sOGH31.01.2002

nur: Die in Umsetzung der Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. (T2)<br/>Beisatz: Erst diese für die Betroffenen empfindliche Sanktion stellt die Befolgung des gesetzlichen Auftrages zur Offenlegung einigermaßen sicher. Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von mehrere Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll. (T3)

6 Ob 70/02sOGH18.04.2002

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 258/04sOGH25.11.2004

Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T4)

6 Ob 124/05mOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Die nationalen Gesetzgeber haben zur Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Offenlegungsverpflichtungen der Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, „geeignete Sanktionen" zu normieren. Dass der österreichische Gesetzgeber als Sanktion zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung keine über die Gesellschaft, sondern eine über ihre Organe zu verhängende Zwangsstrafe normiert und keine Haftung der Gesellschaft für die Einbringlichkeit dieser Strafen anordnet, ändert nichts an den europarechtlichen Vorgaben, dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft. (T5)

6 Ob 207/05tOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T6)

6 Ob 46/06tOGH09.03.2006

Beisatz: Hier: Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt - wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)

6 Ob 119/07dOGH21.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des § 283 UGB noch die Anknüpfung des § 283 Abs 3 UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T8); Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T9); Veröff: SZ 2007/99

6 Ob 20/08xOGH21.02.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8

6 Ob 64/08tOGH08.05.2008

Auch

6 Ob 41/08kOGH08.05.2008

Auch

6 Ob 269/08iOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Die in § 283 UGB getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. (T10)<br/>Beisatz: Das gilt auch dann, wenn nur ein einziger Geschäftsführer besteht und die Zwangsstrafe wegen fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen den einzigen Geschäftsführer verhängt wird. (T11)<br/>Beisatz: Die Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns. (T12)

6 Ob 129/11fOGH18.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T13); Bem: Siehe auch RS0126979. (T14); Veröff: SZ 2011/94

6 Ob 142/11tOGH18.07.2011

Vgl auch

6 Ob 152/12iOGH13.09.2012

Vgl; Beis wie T9

6 Ob 26/13mOGH27.02.2013

Vgl; Beis wie T3 nur: Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll. (T15)

6 Ob 136/21zOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T9

6 Ob 21/24tOGH20.03.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20000309_OGH0002_0060OB00014_00B0000_004