Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats treffen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Pflichten nach §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter (RIS-Justiz RS0039298). Dieser hat die Offenlegungspflichten bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (oder einer allenfalls früheren Löschung des Unternehmens im Firmenbuch) zu erfüllen, und zwar grundsätzlich auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und selbst bei zwischenzeitig geschlossenem Unternehmen (6 Ob 134/11s EvBl 2012/25 [Riel] = GesRZ 2012, 137 [Jelinek] = ZUS 2012/45 [Fraberger]).
2. Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus (RIS-Justiz RS0127129). Der Hinweis des außerordentlichen Revisionsrekurses auf das (damals anhängige) Schweizer Verfahren geht somit fehl.
3. Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll (RIS-Justiz RS0113285 [T3]).
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