OGH 6Ob25/01x (RS0039298)

OGH6Ob25/01x27.2.2017

Rechtssatz

Während des Konkurses ist nicht der bisherige Geschäftsführer einer GmbH, sondern der Masseverwalter buchführungspflichtig und bilanzierungspflichtig, und zwar auch für einen Zeitraum vor der Konkurseröffnung und unabhängig davon, ob der Betrieb fortgeführt wird. Daher sind gegen den Geschäftsführer keine Zwangsstrafen nach § 283 HGB zu verhängen.

Normen

HGB §283
KO §3
KO §100
KO §121
UGB §277
UGB §283
UGB §285 Abs1

6 Ob 25/01xOGH29.03.2001

Veröff: SZ 74/58

6 Ob 152/02zOGH10.10.2002

Beisatz: Im Grundsatz ist damit die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für Geschäftsjahre vor der Auflösung bereits bejaht worden. Die besonderen Vorschriften des § 91 Abs 1 GmbHG über die Rechnungslegung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lassen die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit unberührt. Daher ist eine Rechnungslegung für vor der Auflösung voll abgelaufene Geschäftsjahre erforderlich, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden sein sollte. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Zuständig für die Aufstellung eines nicht vorhandenen Jahresabschlusses für ein vor der Auflösung voll abgelaufenes Geschäftsjahr sind während der Liquidation die Liquidatoren (hier: Aufstellung eines Jahresabschlusses für ein vor der Konkurseröffnung voll abgelaufenes Geschäftsjahr nach Aufhebung des Konkurses gemäß § 157 KO). (T1)

6 Ob 154/05yOGH16.03.2007

Beisatz: Die Verhängung einer Zwangsstrafe iSd § 283 Abs 1 UGB gegen den Masseverwalter ist zulässig. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/34

6 Ob 246/07fOGH07.11.2007

Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/176

6 Ob 32/09pOGH26.03.2009
6 Ob 134/11sOGH14.09.2011

Auch; Beisatz: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft treffen die Pflichten nach §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter. (T3)

6 Ob 130/11bOGH14.09.2011

Vgl

6 Ob 189/11dOGH14.09.2011

Vgl

6 Ob 133/11vOGH14.09.2011

Vgl

6 Ob 176/11tOGH14.09.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe gegen den Liquidator. (T4)

6 Ob 249/12dOGH31.01.2013

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für eine eigenständige Antragslegitimation und dementsprechend Parteistellung der Gesellschaft und des Geschäftsführers besteht daher kein Raum. (T5)

6 Ob 26/13mOGH27.02.2013

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dieser hat die Offenlegungspflichten bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (oder einer allenfalls früheren Löschung des Unternehmens im Firmenbuch) zu erfüllen, und zwar grundsätzlich auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und selbst bei zwischenzeitig geschlossenem Unternehmen. (T6)

6 Ob 94/14pOGH26.06.2014

Auch

6 Ob 197/16pOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Dass auch die Liquidatoren einer Gesellschaft nach deren Auflösung für die Offenlegung früherer Jahresabschlüsse verantwortlich sind, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T7)

6 Ob 20/17kOGH27.02.2017

Vgl; Beisatz: § 285 Abs 1 UGB ist nur im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, nicht aber im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs. (T8); Veröff: SZ 2017/27

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_0060OB00025_01X0000_001

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