Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Während des Konkurses einer Gesellschaft mbH ist nicht der bisherige Geschäftsführer, sondern der Masseverwalter buchführungspflichtig und bilanzierungspflichtig, und zwar auch für einen Zeitraum vor der Konkurseröffnung. Das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB zur Erzwingung der Offenlegung ist gegen den Masseverwalter zu führen (RIS-Justiz RS0039290; RS0121846).
Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB zur Erzwingung der Offenlegungspflichten gemäß §§ 277 ff UGB sind von Amts wegen zu verhängen (vgl 6 Ob 90/08s; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 72). Die Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens und die Verhängung der Zwangsstrafe kann nur angeregt werden. Der Anreger genießt aber keine Parteistellung. Er kann daher die Ablehnung der Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens nicht anfechten (vgl 6 Ob 90/08s; 6 Ob 4/94, RdW 1994, 175 = WBl 1994, 278 = ecolex 1994, 397; 6 Ob 297/00w; 6 Ob 267/99d; G. Kodek aaO § 15 Rz 72, § 24 Rz 67).
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der Gesellschafter und (ehemalige) Geschäftsführer der in Konkurs verfallenen Gesellschaft mbH die Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens zur Erzwingung der Offenlegung der Bilanzunterlagen durch den Masseverwalter nur anregen konnte und deshalb kein Rekursrecht gegen die Ablehnung der Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens hat, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
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