OGH 6Ob154/05y (RS0121846)

OGH6Ob154/05y16.3.2007

Rechtssatz

§ 283 Abs 1 UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz, nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird (dort: „Liquidatoren"). Da die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist, lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen.

Normen

UGB §283

6 Ob 154/05yOGH16.03.2007

Beisatz: Hier: Rechnungslegungsverpflichtung des Masseverwalters im Konkurs einer GmbH auch für Zeiten vor Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Hier war nicht dazu Stellung zu nehmen, ob Untunlichkeit im Einzelfall die Offenlegungspflicht entfallen lässt. (T2); Veröff: SZ 2007/34

Dokumentnummer

JJR_20070316_OGH0002_0060OB00154_05Y0000_001

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