OGH 6Ob46/06t

OGH6Ob46/06t9.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der L*****, über den Revisionsrekurs der Geschäftsführer 1. Mag. Werner W*****, 2. Dr. Martin W*****, und

3. der Gesellschaft, ***** alle vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 4 R 346/05i-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Verhängung von Zwangsstrafen gegen alle Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist sachlich gerechtfertigt und führt weder zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern noch übt das Gericht damit einen unverhältnismäßigen Zwang aus (stRsp 6 Ob 14/00b; 6 Ob 207/05t; RIS-Justiz RS0115833, RS0113283, RS0113282, RS0113285). Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt - wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. Angesichts der beharrlichen Weigerung der Gesellschaft vertreten durch ihre Organe, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, bedeutet die Auffassung der Vorinstanzen, die mit je 2.300 EUR über jeden der beiden Gesellschafter verhängte Zwangsstrafe sei angemessen, keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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