Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft mbH ist beim Erstgericht seit dem Jahr 2000 ein Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Offenlegung der Jahresabschlusses zum 28. 2. 1999 anhängig (§§ 277 ff HGB).
Das Erstgericht wies die Anträge der Gesellschaft vom 18. 5. 2004 und vom 3. 6. 2004 auf Unterbrechung bzw Aussetzung des zu 1 Fr 2950/00z anhängigen Zwangsstrafenverfahrens wegen "anhängiger präjudizieller Verfahren" ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Gesellschaft mangels Rekurslegitimation zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs sei auch inhaltlich unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist jedenfalls unzulässig. Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (6 Ob 306/00v). Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit im Revisionsrekurs die Unterbrechungspflicht abermals mit der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Essen und Hagen beim EuGH begründet wird, ist die Rechtsmittelwerberin darauf hinzuweisen, dass der EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 mit Beschluss vom 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt hat, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. Dieser behauptete Unterbrechungsgrund ist mit der Entscheidung des EuGH jedenfalls weggefallen. Aber auch das aufgrund einer Klage gemäß Art 288 Abs 2 EG beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren gestrafter Gesellschafter, in dem ebenfalls die Nichtigkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geltend gemacht wird und das wegen der - nun erledigten - Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen wurde, begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens. Auf eine solche Klage ist § 90a GOG schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nicht zu einer Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts führt. Selbst die analoge Heranziehung des § 190 Abs 1 ZPO würde kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung begründen, dessen Missachtung angefochten werden könnte (6 Ob 209/02g ua). Infolge der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Ablehnung der beantragten Unterbrechung des Verfahrens zur Erzwingung der Offenlegung kann die Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft im Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen ebenso dahingestellt bleiben wie eine allfällige Befangenheit des rekursgerichtlichen Senats.
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