Rechtssatz
Nach § 19 Abs 3 FBG kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Unterbrechung nicht angefochten werden. Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die vom Erstgericht verfügte Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens abgelehnt wurde, ist daher jedenfalls unanfechtbar.
6 Ob 165/98b | OGH | 10.09.1998 |
Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt sowohl für in erster Instanz gestellte Unterbrechungsanträge als auch für solche, die erst im Rechtsmittelverfahren gestellt wurden. (T1) |
6 Ob 266/98f | OGH | 29.10.1998 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab. (T2) |
6 Ob 306/00v | OGH | 17.01.2001 |
Vgl; nur: Nach § 19 Abs 3 FBG kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Unterbrechung nicht angefochten werden. (T3) Beisatz: Es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert. (T4) |
6 Ob 209/05m | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung. (T5) |
6 Ob 245/05f | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung (vgl § 25 Abs 1 AußStrG 2005) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens. (T6) |
6 Ob 27/10d | OGH | 19.03.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Veranlassung für eine Unterbrechung bis zum Ausgang des Grundverkehrsverfahrens (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19961121_OGH0002_0060OB02099_96M0000_001
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