Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Dieser Rechtslage entsprechen die die Rekurse der Gesellschaft zurückweisenden Beschlüsse des Rekursgerichts. Dass das Rekursgericht zudem auch die Rekurslegitimation der Gesellschaft entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0112094; 6 Ob 124/05m) verneint hat, ist hier ohne Bedeutung.
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