Spruch:
Die Rekurse und Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Vorinstanzen haben eine Verbindung sämtlicher gegen die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer anhängigen Zwangsstrafenverfahren verweigert. Ob mehrere bei dem selben Gericht anhängigen Verfahren zu verbinden sind, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. Das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass es aus Gründen der Übersicht zweckmäßig ist, die Offenlegungspflicht hinsichtlich jedes Geschäftsjahrs gesondert zu überwachen und zu erzwingen. Eine aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
2. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. 7. 2006, 2004/14/002, setzt sich - entgegen der Behauptung der Rechtsmittelwerber - mit der Zulässigkeit der Verhängung hoher Kriminalstrafen außerhalb des gerichtlichen Strafrechts nicht - auch nicht implizit - auseinander. Gegenstand war die Beschwerde einer Bank gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe, weil sie einem Auskunftsersuchen eines Finanzamts unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht nachgekommen war. Die Verhängung der Zwangsstrafe war deshalb rechtswidrig, weil die für die Ausnahme vom Bankgeheimnis notwendige Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens mit Bescheid nicht erfolgt war.
3. Der Einwand der Rechtsmittelwerber, Art 6 EMRK erfordere eine mündliche Verhandlung vor Verhängung einer Strafe im hier gegebenen Ausmaß, übersieht, dass eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen ist, wenn sie das Gericht für erforderlich hält (6 Ob 109/07h). Dies ist hier nicht der Fall. Die Geschäftsführer waren auch in den vorliegenden Verfahren jeweils unter Androhung von Zwangsstrafen zur Vorlage der erwähnten Jahresabschlüsse (der Jahre 1998 bis einschließlich 2005) aufgefordert worden. Wofür die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre, wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht dargetan. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt 6 Ob 109/07h; 6 Ob 144/07f) abzugehen. Im Übrigen dient die über die Rechtsmittelwerber verhängte Zwangsstrafe nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (RV BlgNR 1427 22. GP) der „besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses", ist somit keine „Kriminalstrafe" (6 Ob 109/07h).
4. Dass die verhängten Zwangsstrafen in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschäftsführer unverhältnismäßig wären, haben die Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt. Eine amtswegige Überprüfungspflicht des Firmenbuchgerichts besteht nicht (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 105, 108; 6 Ob 144/07f). Davon abgesehen darf die Zwangsstrafe angesichts ihres Zwecks, als Druckmittel für die Erfüllung der Offenlegungspflicht dienen zu können, nicht zu niedrig angesetzt werden. Die bisher über die offenlegungspflichtigen Geschäftsführer wiederholt verhängten Zwangsstrafen waren ganz offensichtlich nicht ausreichend, um die Geschäftsführer zur Offenlegung zu veranlassen. Sie haben seit dem Jahr 1998 keinen der Jahresabschlüsse offengelegt. Die bekämpfte Erhöhung begegnet daher angesichts ihres Zwecks, Druckmittel für die Erfüllung der Offenlegungspflicht zu sein, keinen Bedenken. Im Übrigen werden die Rechtsmittelwerber auf § 40 FBG hingewiesen.
5. Mit den erneuten Ausführungen der Rechtsmittelwerber, die Offenlegungsbestimmungen seien gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrig, hat sich der Senat schon mehrfach, auch aus Anlass von Rechtsmitteln der vorliegenden Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer, auseinandergesetzt. Er hat die jeweils dargelegten Bedenken nicht geteilt (vgl RIS-Justiz RS0113284, RS0113285, RS0113286, RS0113089). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof oder ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
6. Die Rechtsmittelwerber machen geltend, ein Durchsetzungsinteresse bestehe nur an der jeweils letzten aktuellen Bilanz. Dieses Interesse sei in einem einzigen Verfahren durchsetzbar. Alle anhängigen Erzwingungsverfahren müssten daher verbunden und in einem einzigen Verfahren durchgeführt werden.
Die Argumentation der Rechtsmittelwerber verkennt ganz bewusst den Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen, der darin besteht, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren. Würde ein derartiges Interesse nur am jeweils letzten aktuellen Jahresabschluss bestehen, so wären die Offenlegungsvorschriften, wie auch die Vorschriften zu deren Erzwingung, völlig sinnlos. Jede Kapitalgesellschaft könnte nämlich versuchen, eine Offenlegung bis zur Erstellung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zu verweigern, um dann auf die fehlende Aktualität des vorangehenden hinzuweisen. Wollte man die Offenlegungsvorschriften im Sinn der Rechtsmittelwerber verstehen, so würde dies gerade jener Vorgangsweise Vorschub leisten, die die hier betroffene GmbH und deren Geschäftsführer - sie verweigern seit 1998 jegliche Offenlegung - offenbar gewählt haben.
Dass das Rekursgericht zutreffend auf die Zweckmäßigkeit hingewiesen hat, die Offenlegung hinsichtlich jedes Geschäftsjahrs gesondert zu überwachen und zu erzwingen, wurde bereits zu Punkt 1 ausgeführt. Die Rechtsmittel der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer waren mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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