vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Verfahren
§ 6b.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Die Vertretungsmacht im Grundverfahren gilt auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR40243627
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